029-04-V2007-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 29 Nr. 4
Mehrkosten der Verpflegung
1. Allgemeines
Gemäss § 29 Ziff. 1 StG können die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft ausserhalb der Wohnstätte oder bei Schichtarbeit als Berufskosten abge- zogen werden. Der Regierungsrat legt dafür Pauschalansätze fest.
2. Voraussetzungen für den Abzug bei täglicher Heimkehr
Ein Abzug kommt nur in Betracht, wenn und soweit dem/der Steuerpflichtigen aus der beruflich bedingten auswärtigen Verpflegung Mehrkosten gegenüber der norma- len Verpflegung zu Hause entstehen. Dies ist der Fall, wenn die steuerpflichtige Per- son wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort oder bei aus berufli- chen Gründen sehr kurz bemessener Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann. Gemäss einem Entscheid der Steuerrekurskommission ist eine Mittagspause („Net- to“: nach Abzug der benötigten Zeit für die Heimkehr und zurück) von 30 Minuten zu kurz bemessen, um zu Hause eine Mahlzeit zuzubereiten und einzunehmen. In die- sen Fällen werden deshalb die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung zum Abzug zugelassen. Wählt der Steuerpflichtige jedoch - vor allem bei gleitender Arbeitszeit - freiwillig nur eine Mittagspause von 30 Minuten, so wird kein Abzug für entstandene Mehrkosten gewährt.
3. Ansätze
Der Pauschalabzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung beträgt Fr. 15 für jede auswärtige Hauptmahlzeit (in der Regel nur für Mittagessen), bei ständiger aus- wärtiger Verpflegung Fr. 3 200 im Jahr (bis und mit Steuerperiode 2006 Fr. 14 im Tag, Fr. 3 000 im Jahr). Vorbehalten sind folgende Ausnahmen: Nur der halbe Abzug (Fr. 7.50 im Tag, Fr. 1 600 im Jahr) ist ordentlicherweise zu- lässig, wenn Hauptmahlzeiten vom Arbeitgeber durch Beiträge in bar oder die Abga- be von Gutscheinen verbilligt werden oder wenn sie in einer Kantine, einem Perso- nalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden können und dem/der Steuerpflichtigen trotzdem Mehrkosten entstehen. Bis und mit Steuer- periode 2006 betrug der halbe Abzug Fr. 7 im Tag bzw. Fr. 1 500 im Jahr. Wer wegen kurzer Essenspausen gezwungen ist, mindestens einmal pro Tag eine Hauptmahlzeit beim Arbeitgeber einzunehmen (wie z.B. im Gastgewerbe), kann pro Tag (allenfalls pro Jahr) einen halben Abzug vornehmen. Die Einnahme weiterer Mahlzeiten beim Arbeitgeber gibt keinen Anspruch auf mehr als den halben Abzug. Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn die Hauptmahlzeiten auf weniger als Fr. 10 zu stehen kommen bzw. wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung allfälliger Naturalbezüge folgende Werte unterschreitet: Mittagessen Fr. 10, Abendessen Fr. 8 oder Fr. 21.50 pro Tag für Morgen-, Mittag- und Abendessen.
01.01.2007 - 1/2 - ersetzt 31.10.2002
Steuerverwaltung
StP 29 Nr. 4
4. Schicht- oder Nachtarbeit
Für jeden ausgewiesenen Tag mit durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit wird für die Mehrkosten gegenüber der normalen Verpfle- gung zu Hause ein Abzug von Fr. 15, bei ganzjähriger Schicht- oder Nachtarbeit ein Abzug von Fr. 3 200 im Jahr gewährt (bis und mit Steuerperiode 2006 Fr. 14 im Tag, Fr. 3 000 im Jahr). Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, so- fern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. Der Abzug für Schicht- oder Nachtarbeit kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr oder für auswärtigen Wochenaufent- halt beansprucht werden. Auch wenn Wohn- und Arbeitsort zusammenfallen, ist der Abzug für Schichtarbeit zu gewähren. Dieser Abzug ist nicht an die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Ar- beitsort gebunden (Maute, Kommentar zum Gesetz über die Staats- und Gemeinde- steuern des Kantons Thurgau, N 7c zu § 21 aStG).
5. Personal SBB und Thurbo AG
Den Mitarbeitern des Bundes werden spezielle Spesenvergütungen ausgerichtet. Es gilt folgender Grundsatz: Bei dienstlichen Einsätzen ausserhalb des Dienst- und Wohnortes werden dem Mit- arbeiter die damit verbundenen Mehrauslagen vergütet. Die Mehrauslagen werden mit den Vergütungen für Frühstück, Hauptmahlzeit (Mittag-/Nachtessen), Übernach- ten und Nebenauslagen abgegolten. Beim fahrenden Personal der SBB und Thurbo AG (Lokomotiv- und das Zugsperso- nal wie Zugführer, Bordmechaniker, Zugreiniger etc.) setzen sich die Spesenvergü- tungen zusammen aus der Tagesvergütung, mit der die unregelmässige Schichtung der Arbeitszeit abgegolten wird, und der Abwesenheitsvergütung. Diese Vergütungen sind in den Lohnausweisen bis und mit 2006 im Bruttolohn nicht enthalten. Im Veran- lagungsverfahren wird diesen Besonderheiten Rechnung getragen. So werden ins- besondere beim fahrenden Personal keine Berufsauslagen für Schicht oder auswär- tige Verpflegung gewährt. Sollten diese Vergütungen auch im neuen Lohnausweis ab Steuerperiode 2007 im Bruttolohn nicht berücksichtigt sein, könnten weiterhin keine Berufsauslagen für Schicht oder auswärtige Verpflegung gewährt werden.
6. Mehrkosten der Verpflegung bei Wochenaufenthalt
Die zulässigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung bei Wochenaufenthalt sind in der Steuerpraxis unter StP 29 Nr. 14 aufgeführt.
ersetzt 31.10.2002 - 2/2 - 01.01.2007