147-01-V2012-31.08.pdf

Steuerverwaltung

StP 147 Nr. 1

Datenschutz

1. Allgemeines

Im Kanton Thurgau gilt grundsätzlich das Steuergeheimnis, d.h. ausser dem Steuer- pflichtigen selbst, seinem Bevollmächtigten und seinen Erben (siehe Ziff. 2) darf Drit- ten ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen grundsätzlich keine Auskunft aus den Steuerakten des Pflichtigen erteilt werden. Der Private hat gegenüber der Verwaltung Anspruch auf Nichtwiedergabe seiner Mitteilungen an Dritte (BGE 107 Ia 309f.). Steuerdaten unterliegen also grundsätzlich dem Datenschutz. Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) ge- mäss § 147 Absatz 1 StG öffentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten ertei- len oder die Veranlagungsbehörde dazu ermächtigen.

2. Einsichtsrecht von Privatpersonen

Berechtigt zur Einsichtnahme in seine Steuerakten ist nur der Steuerpflichtige selbst sowie sein Vertreter. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten ist jeder Ehegatte alleine einsichtsberechtigt. Dieses Einsichtsrecht sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1). Auch Erben haben grundsätzlich dasselbe Einsichtsrecht wie der Steuerpflichtige, wenn sie in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten. Vom Einsichtsrecht ausge- schlossen sind dagegen Vermächtnisnehmer und Personen, die mit dem Erblasser einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen haben, die durch Verfügung von Todes we- gen vom Erbrecht ausgeschlossen sind, oder die nach dem Tod des Erblassers die Erbschaft ausschlagen. Deshalb hat sich ein Erbe, der Auskunft verlangt, als solcher auszuweisen, z.B. mit einer Erbbescheinigung (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006, N 25 zu § 124). Aufgrund des Datenschutzgesetzes (RB 170.7), welches ergänzend zur Anwendung kommt, steht unbeteiligten Dritten kein Einsichtsrecht zu, auch nicht bei Geltend- machung eines begründeten Interesses. Die nicht vom Steuerpflichtigen eingereichten Akten stehen ihm ebenfalls zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öf- fentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 36 StV). Es ist das Recht des Steuerpflichtigen auf umfassende Akteneinsicht gegen öffentliche oder private Inte- ressen abzuwägen. Die Einsichtnahme in Denunziationen beispielsweise wird in der Regel verweigert (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, N 33 ZU § 124).

3. Einsichtsrecht von öffentlichen Organen

3.1. Einsichtsrecht aufgrund Ermächtigung oder Weisung des Departementes

3.1.1. Allgemeines

Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) öf- fentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten erteilen. Ein wichtiger Grund ge- mäss § 147 Absatz 1 StG liegt gemäss § 35 Absatz 1 StV vor, wenn ein überwiegen-

31.08.2012 - 1/6 - ersetzt 31.10.2011

Steuerverwaltung

StP 147 Nr. 1

des öffentliches Interesse an der Auskunft über die Steuerdaten besteht, was laut § 35 Absatz 2 StV zu bejahen ist, wenn die Auskunft über die Steuerdaten für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe notwendig ist, nicht auf andere Weise beschafft werden kann und keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Rechte des Steuer- pflichtigen darstellt. Betreffend Verfahren wird auf Ziffer 3.1.2. verwiesen. Der Regierungsrat oder das Departement für Finanzen und Soziales können für be- stimmte Auskunftskategorien gestützt auf § 147 Absatz 2 StG generelle Ermächti- gungen erteilen. Von dieser Kompetenz wurde rege Gebrauch gemacht, wovon die Hinweise in Ziffer 5 auf die entsprechenden Weisungen des DFS zeugen. Auskünfte an ausserkantonale Behörden können nur dann erteilt werden, sofern mit den betreffenden Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen geschlossen worden sind (§ 35 Abs. 3 StV). Betroffen von dieser Regelung sind vor allem ausserkantonale Fürsorgebehörden oder Stipendienstellen.

3.1.2. Verfahren

Gesuche um Auskunftserteilung oder Amtshilfe sind gemäss § 35a Absatz 1 StV be- gründet und unter Angabe von Zweck und Umfang des Begehrens sowie seiner Rechtsgrundlage beim Departement für Finanzen und Soziales, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, einzureichen. Bestehen für die Auskunftserteilung explizite gesetzliche oder rechtliche Grundlagen (siehe Ziff. 3.2 und 5), eine generelle Ermächtigung gemäss § 147 Absatz 2 StG (sie- he Ziff. 5) oder liegt die Einwilligung der steuerpflichtigen Person vor, kann die Veran- lagungs- oder Bezugsbehörde die Steuerauskunft direkt erteilen (§ 35a Abs. 2 StV).

3.2. Einsichtsrecht aufgrund gesetzlicher Auskunftspflichten

Keiner besonderen Zustimmung durch das DFS bedarf es, wenn das Bundesrecht oder das kantonale Recht eine Auskunftspflicht vorschreibt (siehe auch § 35a Abs. 2 StV). Eine vollumfängliche Auskunftspflicht im Sinn einer gegenseitigen Amtshilfe besteht unter schweizerischen Steuerbehörden (Art. 111 Abs. 1 DBG bzw. Art. 39 Abs. 2 StHG). Eine Auskunftspflicht ist z.B. auch in Artikel 91 Absatz 5 SchKG bzw. Artikel 222 Absatz 5 SchKG vorgesehen. Demnach sind im Betreibungs- und Kon- kursverfahren die Behörden im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuld- ner. Diese Bestimmungen richten sich insbesondere auch an die Steuerbehörden. Das Gesetz beschränkt die Auskunftspflicht der Behörden nicht, d.h. sie ist umfas- send, weil es an einem rechtlich geschützten Interesse des betriebenen Schuldners an einer Einschränkung der Auskunftspflicht fehlt (Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/Stae- helin, Kommentar zum SchKG, SchKG II, Basel 1998, N 29 zu Art. 91). Dabei ist es nicht erforderlich, dass für die zu erlangende Auskunft noch ein zusätzliches Verwal- tungsverfahren durchschritten wird (Lebrecht, a.a.O., N 31 zu Art. 91 mit Verweisen). Weitere Beispiele finden sich im Bereich der Sozialversicherung (Art. 32 Abs. 1 ATSG und Art. 85a BVG), wonach die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Träger der anderen Sozialversicherungszweige den mit der Durchführung der einzelnen Gesetze betrau- ten Organen die Auskünfte und Unterlagen herauszugeben haben, damit diese die

ersetzt 31.10.2011 - 2/6 - 31.08.2012

Steuerverwaltung

StP 147 Nr. 1

nach Gesetz übertragenen Aufgaben erfüllen können (z.B. zur Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen). Eine ähnliche Regelung findet sich im Bundes- gesetz über den Wehrpflichtersatz (Art. 24 WPEG, SR 661). Ein Beispiel aus dem kantonalen Recht findet sich in § 20a Absatz 2 der Stipendien- verordnung, wonach die Gemeindesteuerämter dem Amt für Mittel- und Hochschulen (zuständiges Amt für den Vollzug der Verordnung) Auskunft über sämtliche für die Ermittlung von Stipendienansprüchen notwendigen Steuerdaten gemäss den Veran- lagungsprotokollen für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeinde- steuer zu erteilen haben. Auch das Zollgesetz (Art. 141b Abs. 2) verpflichtet die Steuerbehörden zur Aus- kunftserteilung, sofern die Auskünfte für den Vollzug der durch die Zollverwaltung anzuwendenden Gesetze notwendig ist.

4. Herausgabe von Originalakten

Gemäss § 14 Absatz 1 Satz 2 VRG können Behörden sowie den nach dem BGFA (SR 935.61) zugelassenen Anwälten die Akten zugestellt werden. Trotz „Kann- Vorschrift“ haben Anwälte grundsätzlich Anspruch auf Herausgabe der Originalakten, die ihren Mandanten betreffen. Die Akten sind unter Ansetzung einer Lesefrist von in der Regel 10 Tagen einge- schrieben zuzustellen oder gegen Empfangsquittung auszuhändigen (Haubensak/ Litschgi/Stähelin, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Frauenfeld 1984, N 2 zu § 14). Die Aktenherausgabe kann unter der Voraussetzung von § 14 Absatz 2 VRG verwei- gert werden, wenn ein Aktenstück ausschliesslich verwaltungsinternem Gebrauch dient oder wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen tangiert. Lediglich den verwaltungsinternen Gebrauch dienen z.B. verwaltungsinterne Dokumente, Handnoti- zen, Beratungsprotokolle und Entwürfe (Haubensak/Litschgi/Stähelin, N 3 zu § 14).

5. Synoptische Darstellung betreffend Auskunftsermächtigung

Auskunftsberechtigung Inhalt Rechtliche Grundlage AHV - Ausgleichskassen „Einkommen aus selbständiger Erwerbs- Art. 9 Abs. 3 AHVG tätigkeit und das im Betrieb eingesetzte (SR 831.10) eigene Kapital.“ Art. 27 Abs. 2 AHVV (SR 831.101) AHV - Ausgleichskassen Ermittlung des Reinvermögens bei nicht- Art. 29 Abs. 3 + 4 AHVV erwerbstätigen AHV-Pflichtigen; (SR 831.101) „Zusammenarbeit“ mit Ausgleichskasse. AHV - Ausgleichskassen Einkommen, die nicht gemäss Schwarz- Art. 12 Abs. 1 BGSA arbeitsgesetz deklariert worden sind. (SR 822.41) AHV-Ausgleichskassen Auszahlungen von Mutterschaftsbeiträgen Art. 32 ATSG (SR 830.1) Art. 1 EOG (SR 834.1)

31.08.2012 - 3/6 - ersetzt 31.10.2011

Steuerverwaltung

StP 147 Nr. 1

Auskunftsberechtigung Inhalt

Rechtliche Grundlage

Alimentenhilfestellen des Zur Klärung des Alimenten-Inkassos not-

§ 147 Abs. 2 StG

Kantons Zürich

wendige Auskünfte, insbes. steuerbares

Einkommen und Vermögen

Weisung DFS vom

19.10.2009 (Anhang)

Amt für Handelsregister

Erleichterte Einbürgerung:

Ermächtigung der

und Zivilstandswesen

Daten gemäss „Erhebungsbericht“.

einbürgerungswilligen

(im Auftrag des Bundes-

Person

amtes für Migration)

(Formular BFM)

Amt für Mittel- und

Sämtliche für die Ermittlung von Stipen- § 20a Stipendien-

Hochschulen

dienansprüchen notwendigen Steuerda- verordnung

Aufgrund Gegenrechts-

ten gemäss den Veranlagungsprotokollen (RB 416.11)

erklärung:

für die direkte Bundessteuer sowie die

SG Amt für Stipendien

Staats- und Gemeindesteuern“

(Veranlagungsprotokolle).

Amt für Wirtschaft

Feststellungen im Zusammenhang

Art. 11 Abs. 2 BGSA

und Arbeit

mit Schwarzarbeit.

(SR 822.41)

§ 1 RRV zum BGS

(RB 823.20)

Arbeitslosenversicherung Auskünfte gemäss Art. 32 ATSG

Art. 32 ATSG (SR 830.1)

Art. 1 AVIG (SR 837)

Behörden, die Bundes-

Auskünfte, die für Vollzug des Gesetzes

Art. 184 Abs. 1 LwG

gesetz über die Land-

erforderlich sind.

(SR 910.1)

wirtschaft vollziehen

Betreibungsamt

Im Pfändungsverfahren: „Behörden sind

im gleichen Umfang auskunftspflichtig

wie der Schuldner.“

Art. 91 Abs. 5 SchKG

Eidgenössische

Steuerfaktoren

§ 147 Abs. 2 StG

Finanzverwaltung

Weisung DFS vom

28.1.1994

Eidgenössische

Auskünfte, die für den Vollzug des

Art. 141b ZG

Zollverwaltung

Zollgesetzes notwendig sind.

(SR 631.0)

Einwohnerkontrollen

Auskünfte im Zusammenhang mit Ein-/

Ausreise und Familiennachzug von Aus-

ländern (für den Vollzug des Bundesge-

setzes „notwendig“)

Art. 97 Abs. 2 AuG

(SR 142.20)

Finanzverwaltung

Steuerfaktoren im Zusammenhang mit

§ 147 Abs. 2 StG

Kanton Thurgau und

dem Inkasso von Forderungen des Kan-

Weisung DFS vom

der Gemeinden

tons gegenüber Dritten und öffentlich-

rechtlicher Forderungen der Gemeinden.

19.10.2009

Finanzverwaltungen

Alle im Zusammenhang mit dem Inkasso

Art. 39 Abs. 2 StHG

anderer Kantone

von Steuerforderungen (direkte Steuern)

erforderlichen Daten.

Fürsorgebehörde des

Steuerfaktoren im Zusammenhang mit

Weisung DFS vom

Kantons Aargau

Alimenteninkasso

19.10.2009 (Anhang)

ersetzt 31.10.2011

- 4/6 -

31.08.2012

Steuerverwaltung

StP 147 Nr. 1

Auskunftsberechtigung Inhalt Rechtliche Grundlage Fürsorgebehörden der Steuerfaktoren im Zusammenhang § 147 Abs. 2 StG folgenden Kantone: mit Verwandtenunterstützung im Weisung DFS vom – AG, AI, AR, BS, BL, Sozialhilfeverfahren. 27.9.1999 / 19.10.2009 GL, GR, SH, SG, TG SG: Auch im Zusammenhang mit Klärung (Anhang) des Anspruchs auf Elternbeiträge Fürsorgebehörden der Steuerfaktoren im Zusammenhang mit Weisung DFS vom Kantone: der Klärung des Anspruchs auf Rücker- 19.10.2009 (Anhang) – AG, BL und BS stattung von Unterstützungsleistungen Fürsorgebehörden des Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der § 35 Abs. 3 StV Kantons Luzern Abklärung der Voraussetzungen für Sozi- alhilfe und deren Rückerstattung sowie die Prüfung der Verwandtenunterstützung Fürsorgebehörden der Steuerfaktoren sowie Reineinkommen § 147 Abs. 2 StG Kantone Thurgau und und -vermögen im Zusammenhang mit Weisung DFS vom St. Gallen Rückerstattungen von Sozialhilfe und 19.10.2009 Alimentenbevorschussung durch Private Gerichts- und Verwal- Steuerbares Einkommen und Vermögen § 147 Abs. 2 StG tungsbehörden des zur Prüfung des Anspruchs auf unentgelt- Weisung DFS vom Kantons Graubünden liche Rechtspflege und des damit zusam- 19.10.2009 (Anhang) menhängenden Inkassos Gerichtsbehörden des Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der § 35 Abs. 3 StV Kantons Luzern Abklärung von Unterhaltsansprüchen Grundbuchamt Steuerwert der Liegenschaft bzw. § 10 Abs. 2 GGG steuerbares Vermögen zur Berechnung (RB 632.1) der Gebühren. Inventarbehörde Auskünfte aus den Steuerakten, die für § 147 Abs. 2 StG die Inventaraufnahme erforderlich sind. Weisung DFS vom 17.1.1995 Jugendanwaltschaft Bekanntgabe Steuerfaktoren der Inhaber § 147 Abs. 2 StG der elterlichen Sorge im Zusammenhang Weisung DFS vom mit Bemessung des Elternbeitrags an die 29.6.1994 Kosten der Fremdplatzierung Konkursamt Einsicht in die Steuerakten von § 147 Abs. 2 StG konkursiten Steuerpflichtigen. Weisung DFS vom 14.12.2004 Konkursamt Im Konkursverfahren: „Behörden sind im Art. 222 Abs. 5 SchKG gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.“ Krankenkassen- „Die für den Vollzug des KVG erforder- § 10 KVG-TG kontrollstellen lichen Daten“ (im Zusammenhang mit IPV) (RB 832.1) Migrationsamt Auskünfte betr. finanzielle Verhältnisse Art. 97 Abs. 2 AuG von Personen, die am Verfahren um Ertei- (SR 142.20) lung oder Widerruf einer Aufenthalts- oder Weisung DFS vom Niederlassungsbewilligung beteiligt sind. 19.10.2009

31.08.2012 - 5/6 - ersetzt 31.10.2011

Steuerverwaltung

StP 147 Nr. 1

Auskunftsberechtigung Inhalt

Rechtliche Grundlage

Notariate

Steuerwert der Liegenschaft bzw.

steuerbares Vermögen zur Berechnung

der Gebühren.

§ 147 Abs. 2 StG

Weisung DFS vom

14.12.2004

(§§ 10 Abs. 2 und 15

Abs. 3 GGG, RB 632.1)

Rechnungsprüfungs-

Einsicht in Staatssteuertabelle und

§ 24 Abs. 2 GemG

kommissionen der

Rückstandsliste.

(RB 131.1)

Gemeinden

Sozialversicherungsein-

Auskünfte, die erforderlich sind für:

Art. 32 ATSG (SR 830.1)

richtungen, die dem

– Festsetzung, Änderung oder Rückfor-

Rundschreiben

ATSG unterstehen

derung von Leistungen;

– Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;

Nr. 2/2005 Ziff. 3

(AHV, EL, IV)

  • Festsetzung und Bezug der Beiträge;

  • Rückgriff auf haftpflichtrechtliche Dritte.

Steuerbehörden von

Umfassende Auskunftspflicht

Art. 111 Abs. 1 DBG

Bund und Kantonen

Art. 39 StHG

Art. 54 MWSTG

Stiftungsaufsichts-

Auskünfte, die erforderlich sind für:

Art. 87 BVG

behörden

– die Kontrolle der Erfassung der Arbeit-

geber;

  • Festsetzung, Änderung oder Rückfor- derung von Leistungen;

  • Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;

  • Festsetzung und Bezug der Beiträge;

  • Rückgriff auf haftpflichtrechtliche Dritte.

Straf- und Zivilgerichte

Steuerfaktoren im Zusammenhang

§ 147 Abs. 2 StG

der Kantone Thurgau

mit Gesuch um die unentgeltliche

§ 35 StV

und St. Gallen

Prozessführung.

Weisung DFS vom

18.5.2000 und vom

19.10.2009 (Anhang)

Strafverfolgungs-

Gem. Anfrage; Vorbehalt: „überwiegende Art.

194 Abs. 2 StPO/

behörden

öffentliche oder private Geheimhaltungs- Art. 34 Abs. 3 StGB

interessen“

Weisung DFS vom

(allenfalls sind Daten von nicht Beteiligten, 14.12.2005

z.B: Ehepartnern, einzuschwärzen).

Vormundschaftsbehörden Steuerfaktoren im Zusammenhang mit der § 35 Abs. 3 StV

des Kantons Luzern Abklärung von Unterhaltsansprüchen

Wehrpflichtersatz-

Zweckdienliche Mitteilung, benötigte

Art. 24 Abs. 2 lit. c WPEG

behörde

Auskünfte und Akteneinsicht

(SR 661)

ersetzt 31.10.2011

- 6/6 -

31.08.2012