055-06-V2019-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 55 Nr. 6

Tod eines Steuerpflichtigen: Beispiel Satzbestimmung

1. Sachverhalt

Ein bisher gemeinsam mit seiner Ehegattin besteuerter Steuerpflichtiger verstirbt am 15. Juli. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Todesjahr zeigen das fol-

gende Bild:

Einkommensverhältnisse

Bemerkungen bis 15.7. ab 16.7. Total

im Todesjahr

Lohn Ehefrau

regelmässig

24 000

24 000

48 000

13. Gehalt Ehefrau

unregelmässig

0

4 000

4 000

AHV Ehemann

regelmässig

10 500

0

10 500

AHV-Witwenrente

regelmässig

0

6 000

6 000

Pensionskasse Ehemann

regelmässig

15 400

0

15 400

Pensionskasse Witwenrente

regelmässig

0

6 600

6 600

Wertschriftenertrag

unregelmässig

500

2 000

2 500

1)

Liegenschaftenertrag

regelmässig

7 800

6 600

14 400

1)

Liegenschaftenertrag effektiv

unregelmässig

-2 500

0

-2 500

1)

Liegenschaftenunterhalt pauschal

regelmässig

0

-1 320

-1 320

Fahrt zur Arbeit

regelmässig

-1 300

-1 100

-2 400

Verpflegungsmehrkosten

regelmässig

-1 733

-1 467

-3 200

effektive übrige Berufsauslagen

unregelmässig

-2 309

-1 992

-4 301

2)

Schuldzinsen Hypothek

regelmässig

-2 000

-2 000

-4 000

3)

Versicherungsabzug

regelmässig

-3 358

-1 421

-4 779

Reineinkommen Todesjahr

45 000

39 900

84 900

1)

Der Eigenmietwert ist nach Dauer der Steuerpflicht aufgeteilt.

Die effektiven Unter-

haltskosten vom 1. Januar bis 15. Juli (Todestag) werden effektiv deklariert. Ab 16.

Juli wird der Pauschalabzug beansprucht.

2)

Zinsfuss Hypothek: 2 %; Zinstermine: 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12.

3)

Bis zum Todesdatum kann der Versicherungsabzug für Verheiratete beansprucht werden. Danach kann der überlebende Ehegatte nur noch den Versicherungsabzug

für Alleinstehende beanspruchen.

Vermögensverhältnisse

per 15.7. per 31.12.

im Todesjahr

Wertschriften

40 000

50 000

Liegenschaft

400 000

400 000

Hypothek

-200 000

-200 000

Reinvermögen im Todesjahr

240 000

250 000

01.01.2019

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ersetzt 01.01.2017

Steuerverwaltung

StP 55 Nr. 6

2. Gemeinsame Veranlagung Ehepaar vom 1.1. bis 15.7. (Todestag)

Einkommenssteuer

Bemerkungen

steuer-

satzbe-

1.1. – 15.07. (Todestag)

bar

stimmend

Lohn Ehefrau 1)

24 000 : 195 x 360

24 000

44 308

13. Gehalt 1)

nach Todesdatum

0

0

AHV Ehemann 2)

10 500 : 7 x 12

10 500

18 000

Pensionskasse Ehemann 2)

15 400 : 7 x 12

15 400

26 400

Wertschriftenertrag

unregelmässig

500

500

Liegenschaftenertrag 3)

7 800 : 195 x 360

7 800

14 400

Unterhalt effektiv 3)

unregelmässig

-2 500

-2 500

Fahrt zur Arbeit 4)

1 300 : 195 x 360

-1 300

-2 400

Verpflegungsmehrkosten 4)

3 200 : 360 x 195 = steuerbar

-1 733

-3 200

Berufsauslagen effektiv 4)

unregelmässig

-2 309

-2 309

Schuldzinsen Hypothek 5)

2 000 : 195 x 360

-2 000

-3 692

Versicherungsabzug

6 200 : 360 x 195 = steuerbar

-3 358

-6 200

Steuerbares Einkommen

1.1. - 15.7.

45 000

83 307

1)

Der effektiv bis zum Todesdatum des Ehepartners ausbezahlte Lohn der Ehefrau wird für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer der Steuerpflicht hochgerechnet.

Das 13. Monatsgehalt fällt erst nach dem Todestag des Ehegatten an.

2)

Ansprüche auf Renten der AHV und der Pensionskasse werden jeweils am 1. des

Monats für den gesamten Monat erworben. In diesem Beispiel

besteht somit ein

Anspruch auf 7 Monatsrenten. Für die Satzbestimmung wird der Rentenbetrag

durch die Anzahl der erhaltenen Monatsrenten mal 12 Monate

gerechnet.

3)

Der Mietwert aus Selbstnutzung wird gemäss der Dauer der Steuerpflicht

berech-

net. Effektiv deklarierte

Unterhaltskosten für die Liegenschaft werden

für die Satz-

bestimmung grundsätzlich nicht hochgerechnet.

4)

Die regelmässig abfliessenden Berufsauslagen werden satzbestimmend hochge- rechnet. Da die übrigen Berufsauslagen effektiv und nicht pauschal deklariert wor-

den sind, erfolgt für die

Satzbestimmung keine Hochrechnung.

5)

Die seit Beginn der Steuerpflicht tatsächlich bezahlten Hypothekarzinsen (Zinster-

mine 31.3. und 30.6.) werden für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer

der

Steuerpflicht hochgerechnet. Aufgelaufene Ratazinsen werden nicht berücksichtigt.

Bemessung Vermögenssteuer 1.1. - 15.7. (Todestag)

Reinvermögen per 15.07. (Todestag) Fr. 240 000

Steuerfreibetrag für Verheiratete ./. Fr. 200 000

Steuerbares Vermögen per 15.07. (Todestag) Fr. 40 000

=========

Vom steuerbaren Vermögen wird die einfache Steuer für ein Jahr berechnet.

Diese

wird mit der Dauer der Steuerpflicht gewichtet (einfache Jahressteuer : 360 x 195).

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01.01.2019

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StP 55 Nr. 6

3. Veranlagung der überlebenden Ehefrau vom 16.7. bis 31.12.

Einkommenssteuer

Bemerkungen

steuer-

satzbe-

16.7. – 31.12.

bar

stimmend

Lohn Ehefrau 1)

24 000 : 165 x 360

24 000

52 364

13. Gehalt 1)

unregelmässig

4 000

4 000

AHV-Witwenrente

regelmässig (6 000 : 5 x 12)

6 000

14 400

PK-Witwenrente

regelmässig (6 600 : 5 x 12)

6 600

15 840

Wertschriftenertrag

unregelmässig

2 000

2 000

Liegenschaftenertrag 2)

6 600 : 165 x 360

6 600

14 400

Unterhalt pauschal 2)

1 320 : 165 x 360

-1 320

-2 880

Fahrt zur Arbeit 3)

1 100 : 165 x 360

-1 100

-2 400

Verpflegungsmehrkosten 3)

3 200 : 360 x 165 = steuerbar

-1 467

-3 200

Berufsauslagen effektiv 3)

unregelmässig

-1 992

-1 992

Schuldzinsen Hypothek 4)

maximal Jahreszins

-2 000

-4 000

Versicherungsabzug

2 600 : 360 x 165 = steuerbar

-1 421

-3 100

steuerbares Einkommen

16.7. - 31.12.

39 900

85 432

1)

Der effektiv ab dem Todesdatum des Ehepartners ausbezahlte

Lohn der Ehefrau

wird für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer der Steuerpflicht hochgerechnet. Der 13. Monatslohn wird für die Satzbestimmung dagegen nicht hochgerechnet.

2)

Der Mietwert aus Selbstnutzung wird gemäss der Dauer der Steuerpflicht berech- net. Der Pauschalabzug für den Liegenschaftenunterhalt wird für die Satzbestim-

mung aufgrund der Dauer der Steuerpflicht hochgerechnet.

3)

Die regelmässig abfliessenden Berufsauslagen seit Todesdatum des Ehegatten werden satzbestimmend hochgerechnet. Da die übrigen Berufsauslagen effektiv

und nicht pauschal deklariert worden sind, erfolgt für die

Satzbestimmung keine

Hochrechnung.

4)

Die seit Beginn der Steuerpflicht tatsächlich bezahlten Hypothekarzinsen (Zinster- mine 30.9. und 31.12.) werden für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer der Steuerpflicht hochgerechnet. Für die Satzbestimmung wird maximal ein Jahreszins

eingesetzt.

Bemessung Vermögenssteuer 16.7. - 31.12.

Reinvermögen per 31.12.

Fr. 250 000

Steuerfreibetrag für Alleinstehende ./. Fr. 100 000

Steuerbares Vermögen per 31.12. Fr. 150 000

=========

Vom steuerbaren Vermögen wird die einfache Steuer für ein Jahr berechnet. Diese wird mit der Dauer der Steuerpflicht gewichtet (einfache Jahressteuer : 360 x 165).

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