109-01-V2007-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 109 Nr. 1

Subjektive Steuerpflicht bei der Quellensteuer

1. Ausländische Arbeitnehmer, die im Kanton Thurgau wohnen

Der Quellensteuer unterliegen ausländische Staatsangehörige, welche die fremden- polizeiliche Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) nicht besitzen, sich jedoch im Kanton Thurgau aufhalten und in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind. Für ei- ne Quellensteuerpflicht müssen verschiedene Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

  • keine Niederlassungsbewilligung C;

  • Aufenthalt im Kanton;

  • unselbständig erwerbstätig;

  • Arbeitgeber in der Schweiz.

2. Ausländerausweise / Aufenthaltsbewilligungen

2.1. Ausweis B Jahresaufenthalter (grau)

Aufenthalter sind ausländische Staatsangehörige, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

2.1.1. Angehörige der Mitgliedsstaaten der EG und EFTA

Die Aufenthaltsbewilligung der Staatsangehörigen von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren; sie wird erteilt, wenn der Arbeitgeber eine Ein- stellungserklärung oder – sofern das Kontingent nicht erschöpft ist – eine Bescheini- gung einer unbefristeten oder mindestens auf zwölf Monate befristeten Anstellung vorlegt. Die Aufenthaltsbewilligung wird ohne weitere Umstände um fünf Jahre verlängert, wenn der Ausländer die Voraussetzungen dafür erfüllt. Bei der ersten Verlängerung kann sie aber auf ein Jahr beschränkt werden, wenn die betreffende Person seit über zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist.

2.1.2. Angehörige von Drittstaaten

Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige wird das erste Mal in der Regel auf ein Jahr befristet. Erstmalige Bewilligungen zur Erwerbstä- tigkeit dürfen nur im Rahmen der jährlich neu festgesetzten Höchstzahlen und unter Beachtung der Artikel 7-11 BVO erteilt werden. Die einmal gewährten Bewilligungen werden im Normalfall jährlich erneuert, sofern nicht Gründe (z.B. Straftaten, Fürsorgeabhängigkeit, Arbeitsmarkt) gegen eine Er- neuerung sprechen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung einer Jahresbewilligung besteht nur in bestimmten Fällen. In der Praxis wird im Normalfall die Jahresaufenthaltsbewilligung verlängert, solange jemand Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen kann. Ein eigentlicher Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung besteht indessen nicht.

01.01.2007 - 1/5 - ersetzt 31.08.2006

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2.2. Ausweis G Grenzgänger (braun)

Grenzgänger sind Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der auslän- dischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind. Als Grenzzonen gelten die Regionen, die in den zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen fest- gelegt sind. Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an ihren aus- ländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.

2.2.1. Angehörige der Mitgliedsstaaten der EG und EFTA

Grenzgängern aus den EG-/EFTA-Mitgliedstaaten wird innerhalb der gesamten Grenzzonen der Schweiz die berufliche und geographische Mobilität gewährt. Hält sich der Ausländer an die während der Übergangsfrist geltenden Bedingungen, hat er einen Anspruch auf die Erteilung dieser Bewilligung. Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA ist fünf Jahre gültig, sofern ein Arbeitsvertrag vorliegt, der unbeschränkt oder länger als ein Jahr gültig ist. Wurde der Arbeitsvertrag für eine Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr abgeschlossen, richtet sich die Gültigkeitsdauer der Grenzgängerbewilligung nach derjenigen des Arbeitsvertrags.

2.2.2. Angehörige von Drittstaaten

Drittstaatsangehörigen kann eine Grenzgängerbewilligung nur erteilt werden, wenn sie in einem Nachbarland der Schweiz eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung besit- zen und seit mindestens sechs Monaten ihren ordentlichen Wohnsitz in der Grenz- zone des Nachbarlandes haben. Zudem müssen sie die arbeitsmarktlichen Vorschrif- ten einhalten. Die erstmalige Bewilligung hat grundsätzlich eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr und ist nur für die Grenzzone des Bewilligungskantons gültig. Zudem be- nötigt der Grenzgänger eine Bewilligung, wenn er den Arbeitsplatz oder den Beruf wechseln will.

2.3. Ausweis L Kurzaufenthalter (violett)

Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Er- werbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

2.3.1. Angehörige der Mitgliedsstaaten der EG und EFTA

EG-/EFTA-Angehörige haben einen Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligung, so- fern die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen (Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen sowie Inländervorrang) eingehalten werden und - im Falle eines mindestens viermo- natigen Aufenthalts - die Höchstzahlen nach Art. 10 Freizügigkeitsabkommen mit der EG nicht erreicht sind. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung entspricht derjenigen des Arbeitsvertrags. Sie kann bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten ver- längert werden. Sofern das neue Kontingent nicht ausgeschöpft ist, kann die Bewilli- gung nach einem Gesamtaufenthalt von einem Jahr erneuert werden, ohne dass der Ausländer den Aufenthalt in der Schweiz unterbrechen muss.

ersetzt 31.08.2006 - 2/5 - 01.01.2007

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2.3.2. Stagiaries

Stagiaires erhalten ebenfalls eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung ist auf ein Jahr beschränkt, kann aber ausnahmsweise um sechs Monate verlängert werden. Stagiaires sind Personen, die im Alter zwischen 18 und 30 Jahren nach Abschluss einer Berufsausbildung im Rahmen einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine berufliche oder sprachliche Weiterbildung absolvieren wollen. Für Stagiaires gelten Sonderregeln, die in besonderen Abkommen festgelegt sind. So gelten für sie besondere Höchstzahlen, und die landesrechtlichen Bestimmungen über die Vorrangbehandlung der inländischen Arbeitskräfte werden nicht angewandt. Diese Abkommen gewähren eine im Vergleich zum Freizügigkeitsabkommen mit der EG vorteilhaftere Rechtsstellung. Deshalb richtet sich auch die Zulassung der aus EG-/EFTA-Mitgliedstaaten stammenden Stagiaires nach diesen Abkommen.

2.3.3. Angehörige von Drittstaaten

An Drittstaatsangehörige kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung für einen Aufenthalt von höchstens einem Jahr erteilt werden, solange die vom Bundesrat jedes Jahr für Drittstaatsangehörige festgelegte Höchstzahl nicht erreicht ist. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung richtet sich nach derjenigen des Arbeitsvertrags. Ausnahmsweise kann diese Bewilligung bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 24 Monaten verlängert werden, sofern der Arbeitgeber der gleiche bleibt.

2.4. Ausweis F vorläufig aufgenommene Ausländer (hellblau)

Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völker- recht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugs- technische Gründe) erwiesen hat. Die vorläufige Aufnahme stellt demnach eine Er- satzmassnahme dar. Sie kann auch in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage angeordnet werden, sofern seit vier Jahren nach Einreichen des Asylge- suchs kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist. Die vorläufige Aufnahme kann für 12 Monate verfügt werden und vom Aufenthalts- kanton um jeweils 12 Monate verlängert werden. Sofern die Arbeitsmarkt- und die Wirtschaftslage es zulassen, erhalten in unserem Land vorläufig aufgenommene Ausländer grundsätzlich eine Bewilligung zur Aufnahme einer unselbständigen Er- werbstätigkeit. Eine Jahresaufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) kann vorläufig Auf- genommenen in der Regel nur im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls aufgrund eines befürwortenden kantonalen Antrags erteilt werden. Ein An- tragsrecht des Ausländers besteht nicht.

2.5. Ausweis N Asylbewerber (dunkelblau)

Asylsuchende sind Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und im Asylverfahren stehen. Während des Asylverfahrens haben sie grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz . Unter bestimmten Umständen kann ihnen eine unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden.

01.01.2007 - 3/5 - ersetzt 31.08.2006

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3. Meldeverfahren

3.1. Angehörige der EU-/EFTA-Mitgliedsstaaten

Seit dem 1. Juni 2004 gilt die 2. Phase der Umsetzung des Freizügigkeitsabkom- mens. EU-/EFTA-Angehörige und in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer-/innen von Unternehmen mit Sitz in den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten benötigen für kurzfristige Aufenthalte keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Bedingung ist allerdings, dass sie in der Schweiz nicht länger als 90 Arbeitstage eine Dienstleistung erbringen oder nicht länger als 3 Monate bei einem Schweizer Arbeitgeber erwerbstätig sind. Entsandte Arbeitnehmer-/innen, die nicht aus den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten stam- men (Drittstaatsangehörige) müssen vor der Entsendung in die Schweiz bereits dau- erhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zugelassen gewesen sein (VEP-Weisungen, Ziffer 5.3.1). EU-/EFTA-Angehörige und entsandte Arbeitnehmer-/innen haben sich vor Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz anzumelden. Die Meldung erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber

3.2. Angehörige der EU-8-Mitgliesstaaten (ab 01.04.2006)

Angehörige der acht neuen EU-Mitgliedstaaten (EU-8-Staaten: Polen, Ungarn, Tschechien, Slowenien, Slowakei, Estland, Litauen und Lettland) sind grundsätzlich bis am 30.04.2011 einer Übergangsregelung unterstellt. Für Zypern und Malta gelten die im Freizügigkeitsabkommen mit der EU-15 vorgese- henen Übergangsbestimmungen.

3.2.1. Bewilligungsverfahren

Dienstleistungserbringer, die (als entsandte Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbs- tätige) in einer der vier besonderen Branchen tätig sind, nämlich: Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau) und Baunebengewerbe, Gartenbaugewerbe, Reinigungsgewer- be in der Industrie sowie Bewachungs- und Sicherheitsdienst, benötigen weiterhin vom ersten Arbeitstag an eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist an die Beachtung des Inländervorrangs, an die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie an das Erfordernis der guten beruflichen Quali- fikation gebunden. Arbeitnehmer aus den acht neuen EU-Mitgliedstaaten benötigen im Falle eines Stel- lenantritts bei einem schweizerischen Arbeitgeber vom ersten Arbeitstag an eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, selbst wenn sie eine Erwerbstätigkeit unter drei Monaten ausüben.

3.2.2. Meldeverfahren

In den allgemeinen Dienstleistungsbranchen unterstehen die Angehörigen der acht neuen EU-Mitgliedstaaten keinen Übergangsfristen und müssen wie die Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU-15-/EFTA die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkom- mens (FZA) betr. das Meldeverfahren beachten.

ersetzt 31.08.2006 - 4/5 - 01.01.2007

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4. Ausnahme von der Quellensteuerpflicht

Von der Quellensteuerpflicht ausgenommen sind ausländische Arbeitnehmer, die mit einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilli- gung C besitzt, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Wenn einer der beiden Ehegatten die Voraussetzung erfüllt, unterliegen beide nicht dem Steuerab- zug an der Quelle.

5. Getrennt lebende Ehegatten

Getrennt lebende Ehegatten werden selbständig besteuert. Die Quellensteuerpflicht richtet sich dabei nach der Art der Aufenthaltsbewilligung. Eine faktische Trennung liegt vor, wenn keine gemeinsame eheliche Wohnung vorhanden ist, keine Gemein- schaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt gegeben ist, nach dem „zi- vilstandsmässigen Auftreten“ des Ehepaares in der Öffentlichkeit und nach der Dauer der geltend gemachten faktischen Trennung (mindestens 6 Monate). Keiner dieser Indizien für sich allein betrachtet können eine abschliessende Beurteilung zulassen. Inwiefern eine tatsächliche Trennung vorliegt oder nicht, ist in jedem Einzelfall auf- grund einer Gesamtbeurteilung zu entscheiden. Die persönliche Zugehörigkeit richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Steuergesetzes. Steuerrechtlichen Wohnsitz hat, wer sich mit der Absicht des dau- ernden Verbleibes im Kanton aufhält. Steuerrechtlichen Aufenthalt hat, wer während mindestens 30 Tagen im Kanton verweilt und erwerbstätig ist (Kurzaufenthalter und Wochenaufenthalter). Zu beachten sind die Bestimmungen der Doppelbesteue- rungsabkommen.

6. Lehranstalt, Anstalt zu Heilzwecken

Der Besuch einer Lehranstalt oder der Aufenthalt in einer Anstalt zu Heilzwecken begründet keinen steuerlichen Wohnsitz.

7. Ausländische Studenten, Praktikanten, Volontäre

Steuerpflichtig sind ausländische erwerbstätige Studenten, Praktikanten und Volontä- re. Bei Personen aus Staaten mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsab- kommen abgeschlossen hat, sind die entsprechenden Bestimmungen zu beachten. Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen können jedoch solche Personen für ihr Einkommen aus Schweizer Quellen besteuert werden (Merkblatt Nr. 141).

8. Lehrlinge

Die Quellensteuerpflicht beginnt, unabhängig vom Alter, mit der Erwerbsaufnahme. Der Lehrlingslohn ist seit dem 1. Januar 1999, unabhängig von der Höhe (kein Be- zugsminimum), quellensteuerpflichtig.

9. Landdienst

Für ausländische Landdienstler besteht eine Lohngrenze von Fr. 2 000 (inkl. Kost und Logis) pro Monat. Sollte die monatliche Entschädigung Fr. 2 000 übersteigen, ist der gesamte Lohn abzurechnen.

01.01.2007 - 5/5 - ersetzt 31.08.2006