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Steuerverwaltung

StP 19 Nr. 4

Lohnnachgenuss im Todesfall

1. Allgemeines

Das Arbeitsverhältnis erlischt gemäss Artikel 338 Absatz 1 OR mit dem Tod des Ar- beitnehmers. Gemäss Artikel 338 Absatz 2 OR hat der Arbeitgeber jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer

  • den Ehegatten;

  • die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner;

  • minderjährige Kinder

oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat. Die gesamte Leistung wird sofort, d.h. mit dem Tod des Arbeitnehmers fällig. Beim Lohnnachgenuss handelt es sich somit um eine lohnähnliche Leistung (nicht sozialversicherungspflichtig), auf welche die Hinterbliebenen einen eigenen Rechts- anspruch haben. Gemäss Artikel 22 Absatz 1 BVG entsteht der Anspruch auf Hinterlassenenleistung mit dem Tode des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohn- fortzahlung. Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann vorsehen, dass die Per- sonalvorsorgeeinrichtung die Ansprüche auf Lohnnachgenuss abdeckt. Diesfalls ent- richtet der Arbeitgeber keinen Lohnnachgenuss.

2. Steuerliche Behandlung

Der Lohnnachgenuss ist analog einer Hinterlassenenrente aus der 2. Säule durch die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen (überlebender Ehegatte, überlebende Part- nerin bzw. überlebender Partner einer eingetragenen Partnerschaft, minderjährige Kinder) zusammen mit dem übrigen Einkommen zu versteuern. Durch den Tod einer bisher gemeinsam mit dem Ehegatten bezw. Partner besteuer- ten Person, entsteht eine unterjährige Steuerpflicht beim überlebenden Partner (StP 55 Nr. 2, Ziff. 2.3.). Der Lohnnachgenuss wird diesfalls beim Hinterbliebenen für die Satzbestimmung auf ein Jahr hochgerechnet (vgl. StP 55 Nr. 3). Es erfolgt keine gesonderte Besteuerung infolge Kapitalleistung bzw. Zahlung bei Tod nach § 39 StG (Handhabung gemäss RICHNER/FREI/KAUFMANN, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, S. 276; Taxinfo Bern; Steuerbuch SG). Untersteht der Lohnnachgenuss der Quellensteuer, erfolgt eine analoge Handha- bung (zum Satz einer Monatsleistung).

3. Bescheinungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat für den ausgerichteten Lohnnachgenuss eine (vom Lohnaus- weis) separate Rentenbescheinigung mit dem Vermerk „Besoldungsnachgenuss“ unter Ziffer 4 zu erstellen (vgl. StP 158 Nr. 1).

31.07.2008 - 1/1 - neu