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Steuerverwaltung

StP 149 Nr. 1

Veranlagungsverfahren von Ehegatten in ungetrennter Ehe sowie von Personen in ungetrennter eingetragener Partnerschaft

1. Allgemeines

Gemäss § 149 StG und Artikel 113 DBG üben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Ver- fahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus. Mit der Heirat wird eine Ver- fahrensgemeinschaft der Ehegatten begründet. Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von ei- nem der beiden Ehegatten unterzeichnet, wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Nachfrist eingeräumt. Läuft diese unbenützt ab, wird Vertretung durch den unter- zeichnenden Ehegatten angenommen (§ 149 Abs. 3 StG bzw. Art. 113 Abs. 2 DBG). Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehe- gatte innert Frist handelt (§ 149 Abs. 3 StG bzw. Art. 113 Abs. 3 DBG). Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige in recht- lich und tatsächlich ungetrennter Ehe werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet (§ 149 Abs. 4 StG bzw. Art. 113 Abs. 4 DBG). Sämtliche Ausführungen in dieser Weisung gelten sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1).

2. Rechtlich und tatsächlich ungetrennte Ehe

Von einer ungetrennten Ehe im Sinne von § 12 Absatz 1 StG bzw. Artikel 9 Absatz 1 DBG ist auszugehen, solange die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft aufrecht er- halten (BGE 2A.433/2000, Erw. 2b.bb.). Ein gemeinsamer Wohnsitz ist dabei nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Ehegatten ihren Lebensunterhalt aus gemeinsa- men finanziellen Mitteln bestreiten (sogenannte „Gemeinschaftlichkeit der Mittel“; BGE 2A.433/2000, Erw. 2b.bb.). Im Gegensatz dazu steht die rechtliche oder tatsächliche Trennung der Ehegatten. Folgende Voraussetzungen müssen hierzu kumulativ erfüllt sein (BGE 2A.458/2006, Erw. 3.1):

  • Beide Ehegatten haben einen eigenen Wohnsitz begründet. Der Aufenthalt in ei- ner psychiatrischen Klinik ohne Absicht dauernden Verweilens begründet gestützt auf Artikel 26 ZGB keinen neuen Wohnsitz, sodass der ursprüngliche fortdauert (BGE 2A.458/2006, Erw. 4.1).

  • Die eheliche Gemeinschaft ist aufgehoben worden, was in der Regel in der dauer- haften Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zu erblicken ist. Besteht die ehe- liche Gemeinschaft, wenn auch nur mit sporadischem Gemeinschaftsleben, weiter, gilt die Ehe steuerrechtlich nicht als getrennt (z.B. „Wochenendehe“). Ebenso darf keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel mehr für Wohnung und Lebensunterhalt be- stehen, was sich in der Regel in ziffernmässig vereinbarten Unterhaltszahlungen äussert (BGE 2A.458/2006, Erw. 4.2.; vgl. auch das Kreisschreiben Nr. 14 der Eidg. Steuerverwaltung vom 12.07.1994 S. 284 ff.).

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3. Zeitliche Aspekte

Für die eheliche Verfahrensgemeinschaft gilt ebenfalls das Stichtagsprinzip, d.h. massgebend sind die Verhältnisse per 31. Dezember der Steuerperiode. Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam steuer- und verfahrenspflichtig, sofern sich diese am 31. Dezember dieser Steuerperiode in ungetrennter Ehe befinden (§ 58 Abs. 1 StG). Ebenso entfällt die gemeinsame Steuer- und Verfahrenspflicht für die ganze Steuer- periode, wenn sich die Ehegatten per 31. Dezember dieser Steuerperiode in rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe befinden (§ 58 Abs. 2 StG). Mit Tod eines Ehegatten endet die gemeinsame Steuer- und Verfahrenspflicht per Todestag (§ 58 Abs. 3 StG). Ab dem Todestag begründet der überlebende Ehegatte eine eigenständige Steuer- und Verfahrenspflicht (StP 12 Nr. 1 Ziff. 3).

4. Gemeinsame Veranlagung der Ehegatten

Für die Veranlagung von Ehegatten in ungetrennter gilt das Prinzip der Faktorenaddi- tion, d.h. Einkommen und Vermögen der Ehegatten werden ungeachtet des Güter- standes zusammengerechnet und gemeinsam veranlagt (§ 12 Abs. 1 StG bzw. Art. 9 Abs. 1 DBG). Dennoch sind beide Ehegatten nach wie vor eigenständige Steuersub- jekte. Massgebend sind jeweils die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode (siehe auch StP 12 Nr. 1).

5. Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten

Die Ehegatten üben die Verfahrensrechte und Pflichten grundsätzlich gemeinsam aus, was jedoch nicht bedeutet, dass sie jede Handlung zu zweit vornehmen müssen. So statuiert insbesondere § 149 Absatz 3 StG, dass Rechtsmittel und andere Eingaben als rechtzeitig eingereicht gelten, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Auch dass die Steuererklärung von beiden gemeinsam unterschrieben werden muss, kann höchstens als Ordnungsvorschrift betrachtet werden. Wird die fehlende Unterschrift innert Nachfrist nicht geleistet, wird Vertretung durch den unterzeichnenden Ehegatten angenommen. Immerhin kann der säumige Ehegatte aber mit einer Busse wegen Ver- letzung von Verfahrenspflichten belegt werden (§ 207 StG). Der Umstand, dass jeder Ehegatte gewisse Handlungen selbständig vornehmen kann, kann zu Widersprüchen führen. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung hat die Steuerbehörde beispielsweise bei widersprüchlichen Auskünften im Rahmen der Beweiswürdigung nach ihrer Überzeugung zu befinden, welche Darstellung sie für wahr hält. Was geschieht aber beispielsweise, wenn der eine Ehegatte ein Rechtsmittel ein- reicht und der andere innert der Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel wieder zurück- zieht? Beim Rückzug eines Rechtsmittels ist zu differenzieren: Ist das Rechtsmittel von den Eheleuten gemeinsam eingereicht worden, kann es nur durch diese ge- meinsam zurückgezogen werden. Das Rechtmittel, das ein Ehegatte selbständig er- hoben hat, kann nicht ohne dessen Zustimmung durch den anderen Ehegatten zu- rückgezogen werden. Derjenige Ehegatte, der einseitig ein Rechtsmittel ergriffen hat,

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kann das Rechtsmittel nur dann einseitig wieder zurückziehen, wenn er das Rechts- mittel mit Vollmacht seines Ehepartners erhoben hatte, andernfalls, vor allem wenn sich der andere Ehegatte aktiv am Rechtsmittelverfahren beteiligt hat, benötigt er dessen Zustimmung (Zweifel, a.a.O., N 13f.). Ebenso können sich bei rechtlich oder tatsächlich getrennten Ehepaaren bei der Ausübung der Verfahrenspflichten in Bezug auf gemeinsam veranlagte Steuerperio- den schwierige Fragestellungen ergeben. Erhebt nur ein Ehepartner Einsprache ge- gen die Veranlagung der gemeinsam besteuerten Steuerperiode, ist auch der ande- re, nicht einspracheerhebende Ehepartner ins Einspracheverfahren miteinzubezie- hen und das rechtliche Gehör zu gewähren. Dies erfolgt durch Widerruf der Veranla- gungsverfügung gegenüber dem nicht einspracheerhebenden Ehepartner (zum Wi- derruf der Veranlagungsverfügung siehe auch StP 163 Nr. 1 Ziff.7).

6. Mitteilungen der Steuerbehörden

Sämtliche behördlichen Mitteilungen an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam ge- richtet (§ 149 Abs. 4 StG bzw. Art. 113 Abs. 4 DBG). Dies setzt jedoch voraus, dass die Ehegatten im gleichen Haushalt leben. Ist dies nicht der Fall, haben die Zustel- lungen gesondert vorgenommen zu werden (§ 150 StG).

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