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Steuerverwaltung
StP 19 Nr. 1
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
1. Allgemeines
Steuerbar sind gemäss § 19 StG alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich- rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte wie:
Entschädigungen für Sonderleistungen;
Provisionen;
Zulagen;
Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke;
Gratifikationen;
Trinkgelder;
Tantiemen;
geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen (vgl. StP 19 Nr. 3);
andere geldwerte Vorteile.
Zu den anderen geldwerten Vorteilen gehören beispielsweise auch Beiträge des Ar- beitgebers an die Ausbildung des Mitarbeiters (vgl. StP 29 Nr. 6, Ziff. 9) und unter Umständen auch Spesenentschädigungen (vgl. StP 19 Nr. 2). Steuerbar sind somit grundsätzlich sämtliche geldwerten Vorteile, welche ein Arbeit- nehmer als Gegenleistung für seine Tätigkeit erhält, die er gestützt auf ein Arbeits- verhältnis ausübt.
2. Definition unselbständige Tätigkeit
Eine unselbständige Tätigkeit übt jemand aus, der zum Empfänger seiner Arbeitsleis- tung (Arbeitgeber) in einem Arbeitsverhältnis steht. Folgende Merkmale sind für ein Arbeitsverhältnis charakteristisch:
Entgeltlichkeit;
Arbeitsleistung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit;
rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, Weisungsgebunden- heit.
15.10.2013 - 1/1 - ersetzt 30.06.2007