113-03-V2021-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 113 Nr. 3
Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
1. Allgemeines
Eine obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung wird durchgeführt, wenn das Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer quellensteuerpflich- tigen Person mit Ansässigkeit in der Schweiz in einem Steuerjahr einen vom Eidge- nössische Finanzdepartement bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt. Bei Eheleuten sowie Partner/innen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder Partnerschaft leben, werden zur Bestimmung des Mindestbetrags die Bruttoein- kommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der beiden Personen nicht zusam- mengerechnet. Erzielt eine quellensteuerpflichtige Person mit Ansässigkeit in der Schweiz zusätz- liche, nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte oder besitzt sie steuerbare Vermögenswerte, wird eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt. Als solche zusätzlichen Einkünfte gelten insbesondere
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit,
im Ausland erzieltes Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, welches zumin- dest teilweise oder allenfalls nur zur Satzbestimmung in der Schweiz zu besteuern ist,
Alimente und Unterhaltsbeiträge,
Waisenrenten, Witwenrenten
sowie Erträge aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen.
Die Aufstellung ist nicht abschliessend. Erzielt ein in der Schweiz ansässiger Ehegatte oder Partner der quellensteuerpflichti- gen Person im Ausland ein in der Schweiz zumindest teilweise steuerbares Einkom- men (vergl. StP 114 Nr. 1 Ziff. 2.6) und muss dieses im ordentlichen Verfahren be- steuert werden, unterliegt das in der Schweiz quellenbesteuerte Einkommen eben- falls der obligatorischen ordentlichen Veranlagung. In diesen Fällen muss die quellensteuerpflichtige Person bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres die Formulare für die Steuererklärung bei der zuständigen Steuerbehörde verlangen. Die obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt. Eheleute und Partner/innen, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder Partnerschaft leben, werden gemeinsam nachträglich ordentlich veranlagt. Im Jahr der Heirat oder der Eintragung der Partnerschaft wird bei den Eheleuten bzw. den Partner/innen für das ganze Steuerjahr eine gemeinsame nachträgliche ordentliche Veranlagung vorgenommen. Bei einer allfälligen Scheidung bzw. Auflö- sung einer Partnerschaft sowie tatsächlicher oder rechtlicher Trennung werden beide Eheleute bzw. Partner/innen separat bis zum Ende der Quellensteuerpflicht weiterhin nachträglich ordentlich veranlagt.
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Steuerverwaltung
StP 113 Nr. 3
2. Verfahren
Erreicht oder übersteigt das in einem Kalenderjahr erzielte Bruttoeinkommen den vom eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Betrag im Umfang von Fr. 120 000, oder erzielt eine quellensteuerpflichte Person zusätzliche nicht der Quel- lensteuer unterliegende Einkünfte respektive besitzt sie steuerbare Vermögenswerte erfolgt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen für die gesamte Steuerperiode. Die Zustellung der Steuererklärung erfolgt von Amtes wegen. Dem zuständigen Steueramt ist eine vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung fristgerecht einzureichen. Darin sind sämtliche weltweiten Einkom- mens- und Vermögenswerte zu deklarieren. Bei rechtlich und tatsächlich ungetrenn- ter Ehe oder eingetragener Partnerschaft sind auch sämtliche weltweiten Einkom- mens- und Vermögenswerte des Ehegatten bzw. Partners aufzuführen. Die Veranlagungsbehörde wendet für die Erstellung der Steuererklärung die gleichen Bestimmungen und Bemessungsregeln an, wie bei einer nicht der Quellensteuer- pflicht unterliegenden Person. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird für die laufende wie auch für alle nachfolgenden Steuerperioden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt. Dies gilt ungeachtet dessen, ob der festgelegte Schwellenwert in den Folgeperioden vorübergehend oder dauernd unterschritten wird oder die nicht quellenbesteuerten Einkünfte und Vermögenswerte wegfallen.
3. Steuerbezug
Ungeachtet der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen die steuerpflich- tigen Personen für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit weiterhin der Quellensteuer, d.h. der Arbeitgeber bringt weiterhin monatlich die Quellensteuer vom Bruttolohn in Abzug und liefert die einbehalten Quellensteuern ab. Nach Rechtskraft der nachträglich ordentlichen Veranlagung wird eine definitive Schlussrechnung erstellt. Die vom Bruttolohn in der betreffenden Steuerperiode ab- gezogenen Quellensteuern werden dabei zinslos an die gemäss der definitiven Schlussrechnung geschuldeten Steuern angerechnet.
neu - 2/2 - 01.01.2021