036-06-V2006-01.01 CIneu.pdf

Steuerverwaltung

StP 36 Nr. 6

Zuteilung der Sozialabzüge bei gemeinsamen Sorgerecht von nicht gemeinsam besteuerten Eltern

1. Allgemeines

Gestützt auf § 12 Abs. 2 StG wird das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge dem Inhaber dieser Sorge zugerechnet. Dies führt unter anderem dazu, dass der Inhaber der elterlichen Sorge den Kinderabzug (vgl. StP 36 Nr. 2) beanspruchen kann. Gemäss Art. 298a ZGB kann die elterliche Sorge bei unverheirateten oder getrennt lebenden Eltern beiden Elternteilen zugewiesen werden. Das gemeinsame Sorgerecht über ein Kind von nicht gemeinsam besteuerten Eltern führt zu Vollzugsproblemen. Auf der Grundlage von § 36 Abs. 7 StG hat der Regie- rungsrat daher die Zuteilung der Abzüge in § 12a StV geregelt.

2. Pflichtige mit gemeinsamen Haushalt (Konkubinatspaare)

Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge und gemein- samen Haushalt steht der Kinderabzug nach § 36 Abs. 2 Ziff. 1 StG jenem Elternteil zu, der die grösseren finanziellen Beiträge leistet. Leisten beide Elternteile gleich hohe finanzielle Beiträge, steht der Abzug demjeni- gen zu, welcher den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung leistet.

3. Pflichtige ohne gemeinsamen Haushalt

Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge ohne ge- meinsamen Haushalt wird der Kinderabzug nach § 36 Abs. 2 Ziff. 1 StG wie folgt zu- geteilt: Befindet sich das Kind in alternierender Obhut beider Elternteile und fliessen für den Unterhalt des Kindes keine Beiträge von einem zum anderen Elternteil oder sind die Beiträge beider Elternteile gleich hoch, dann steht der Abzug demjenigen zu, welcher den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung leistet. Wenn sich das Kind nicht in alternierender Obhut befindet, dann seht der Abzug dem mit dem Kind im gleichen Haushalt lebenden Elternteil zu.

4. Alleinerzieherabzug

Für alleinstehende Steuerpflichtige, die mit minderjährigen Kindern oder unterstüt- zungsbedürftigen Personen einen Haushalt führen und deren Unterhalt zur Haupt- sache bestreiten, wird aufgrund von §63b Abs. 1 StV das Teilsplitting gewährt (vgl. StP 37 Nr. 1). Gleichzeitig wird gemäss § 63b Abs. 2 StV der Sozialabzug für Allein- erziehende gestrichen (vgl. StP 36 Nr. 1).

5. Vermögensfreibetrag

Der Vermögensfreibetrag gemäss § 53 Abs. 1 Ziff. 3 StG steht demjenigen Elternteil zu, der den Kinderabzug nach § 36 Abs. 2 Ziff. 1 StG beanspruchen kann.

01.01.2006 - 1/1 - ersetzt 01.01.2005