032-01-V2005-01.01.pdf
StP 32 Nr. 1
Verlustverrechnung bei Selbständigerwerbenden | |||
1. Allgemeines | |||
Gemäss § 32 Abs. 1 StG können | vom Geschäftseinkommen Verlustüberschüsse aus | ||
den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen wer- den, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht
berücksichtigt werden konnten.
Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanie- rung erbracht werden, können gemäss § 32 Abs. 2 StG auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Ein-
kommen verrechnet werden konnten.
2. Verrechnung mit dem übrigen Einkommen | |||
Verluste aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit | können innerhalb | der gleichen | |
Steuerperiode auch mit dem übrigen Einkommen verrechnet werden. | |||
Dagegen können noch nicht verrechnete Verlustüberschüsse aus den sieben voran-
gegangenen Steuerperioden nur | mit Gewinnen aus der gleichen Geschäftstätigkeit | ||
verrechnet werden. Eine Verrechnung mit dem übrigen Einkommen ist nicht möglich.
3. Kein Verlustvortrag bei Geschäftsaufgabe | |||
Bei einer Geschäftsaufgabe ist der Verlustvortrag | ausgeschlossen, da Verluste nur | ||
mit Gewinnen des selben Unternehmens verrechnet werden dürfen, nicht hingegen
mit Einkünften aus einer anderen Einkommensquelle | (Lohn, Vermögensertrag etc.) | ||
oder anderen selbständigen Erwerbseinkünften. | |||
4. Berechnung Verlustvortrag und Verlustverrechnung
4.1. Beispiel Berechnung Verlustvortrag im gleichen Jahr:
Ein selbständig erwerbender verheirateter Steuerpflichtiger hat aus seiner Tätigkeit einen Geschäftsverlust von Fr. 80 000 erlitten. Die Ehegatten erzielen in der gleichen
Steuerperiode einen Wertschriftenertrag von Fr. 3 | 000 und ein Erwerbseinkommen | ||
von Fr. 50 000 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Ehefrau. | |||
Geschäftsverlust Ehemann | ./. Fr. 80 000 | ||
Erwerbseinkommen Ehefrau: | Nettolohn II Berufsauslagen | Fr. 50 000 ./. Fr. 4 000 | Fr. 46 000 |
Wertschriftenertrag | Fr. 3 000 | ||
Verlustvortrag auf Folgejahr | ./. Fr. 31 000 | ||
======== | |||
Zur Ermittlung des massgebenden Verlustvortrags werden die übrigen | Einkünfte un- | ||
ter Berücksichtigung der zugehörigen Gewinnungskosten mit dem in der betreffen- den Steuerperiode erlittenen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit verrechnet. Nicht berücksichtigt werden dagegen allgemeine Abzüge, wie Versicherungsprä- mienabzug, Krankheitskosten, freiwillige Zuwendungen etc., sowie die Sozialabzüge.
01.01.2005 | - 1/2 - | ersetzt 28.11.2002 |
StP 32 Nr. 1
4.2. Beispiel Berechnung Verlustverrechnung im Folgejahr | |||
Ein selbständig erwerbender verheirateter Steuerpflichtiger hat aus | seiner Tätigkeit | ||
einen Geschäftsgewinn von Fr. 30 000 erzielt. Aus der Vorperiode ist aus der selben Geschäftstätigkeit ein noch nicht verrechneter Verlustvortrag von Fr. 31 000 vorhan-
den. Der Ehemann leistet einen Beitrag von 20 % seines Erwerbseinkommens in die | |||
gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a). | |||
Die Ehegatten erzielen in der gleichen Steuerperiode einen Wertschriftenertrag von Fr. 3 000 und ein Erwerbseinkommen von Fr. 50 000 aus unselbständiger Erwerbstä-
tigkeit der Ehefrau. | |||
1) | |||
Geschäftsgewinn Ehemann: laufendes Jahr: Fr. 30 000 | |||
Säule 3a ./. Fr. 6 000 Verlustverrechn. ./. Fr. 24 000 | Fr. | 0 | |
Erwerbseinkommen Ehefrau: Nettolohn II Fr. 50 000 | |||
Berufsauslagen ./. Fr. 4 000 | Fr. 46 000 | ||
Wertschriftenertrag | Fr. 3 000 | ||
Versicherungsprämienabzug | ./. Fr. 2 600 | ||
2) | |||
Zweitverdienerabzug | Fr. | 0 | |
Reineinkommen | Fr. 47 000 ======== | ||
1) | |||
Noch nicht verrechnete Verlustüberschüsse können nur mit Gewinnen aus der sel-
ben Geschäftstätigkeit verrechnet werden. Eine Verrechnung mit | dem übrigen | Ein- | |
kommen ist nicht möglich. Der Abzug für die Säule 3a ist mit dem gegenüberste- henden Einkommen verknüpft und kann steuerlich nur bis zu dessen Höhe berück-
sichtigt werden: | |||
Geschäftsgewinn Ehemann laufendes Jahr Fr. 30 000 | |||
Beitrag Säule 3a Ehemann ./. Fr. 6 000 | |||
Verrechenbarer Verlustvortrag aus Vorjahr Fr. 24 000 | |||
Der Verlustvortrag auf die Folgejahre berechnet sich wie folgt: | |||
Verlustvortrag Vorjahr aus gleicher Tätigkeit Fr. 31 000 | |||
Verrechneter Verlustvortrag laufendes Jahr ./. Fr. 24 000 | |||
Verlustvortrag auf Folgejahr: Fr. 7 000 | |||
2) | |||
Sind beide Ehegatten erwerbstätig, kann der Zweitverdienerabzug nur insoweit ge-
währt werden, als er nach Berücksichtigung des Verlustvortrags | das niedrigere der | ||
beiden Erwerbseinkommen nicht übersteigt. | |||
ersetzt 28.11.2002 | - 2/2 - | 01.01.2005 | |