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Steuerverwaltung
StP 25 Nr. 6
Lotteriegewinne und Wettbewerbspreise
1. Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen
1.1. Allgemeines
Bei Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen wird dem Teilnehmer gegen Leistung eines Einsatzes (Lospreis usw.) oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes (Warenkauf, Zeitungsabonnement etc.) ein vermögensrechtlicher Gewinn in Aussicht gestellt, über dessen Erwerbung planmässig durch Ziehung von Losen oder Num- mern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 Lotteriegesetz und Art. 43 Lotterieverordnung). Gemäss § 25 Ziffer 4 StG und Artikel 23 lit. e DBG sind solche Einkünfte aus Lotte- rien und lotterieähnlichen Veranstaltungen steuerbar. Davon ausgenommen sind Ge- winne aus inländischen Spielbanken gemäss § 26 Ziffer 11 StG (vgl. StP 26 Nr. 1).
1.2. Besteuerung / Abzug des Einsatzes
Als Gewinn steuerbar ist die Differenz zwischen dem Bruttoerlös und den Einsätzen aus der entsprechenden Lotterie bzw. lotterieähnlichen Veranstaltung. Vom Brutto- gewinn abgezogen werden können grundsätzlich die gesamten in der gleichen Lotte- rieart und Steuerperiode geleisteten Einsätze, höchstens aber bis zum daraus erziel- ten Bruttoerlös. Einsätze aus einer Lotterieart können nicht mit dem Erlös aus einer anderen Lotterieart verrechnet werden. Verluste aus Lotterie und lotterieähnlichen Veranstaltungen gehören zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen (vgl. Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerver- waltung vom 21.07.1995). Daher ist eine Verrechnung mit dem übrigen Einkommen nicht möglich. Die auf einem Geldgewinn erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer kann nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Sie kann aber über die Deklara- tion des Gewinnes im Rückerstattungsantrag in der Steuererklärung der betreffenden Steuerperiode zurückgefordert werden.
1.3. Bewertung von Naturalgewinnen
Naturalgewinne unterliegen der Einkommenssteuer. Kann ein Naturaltreffer nach den Spielbestimmungen auch in Geld bezogen werden, so ist der Geldbetrag steuerbar. Wird der Gewinn in Natura bezogen und anschliessend weiterveräussert, so ist der effektiv erzielte Erlös steuerbar. Wenn nur der Bezug des Naturaltreffers möglich ist und dieser vom Gewinner nicht durch Weiterveräusserung in Geld umgewandelt wird, muss der Naturalgewinn nach Massgabe eines realistischen Wiederveräusserungswerts bewertet werden. Als Richtwerte für die Bewertung von Naturalgewinnen gelten folgende Ansätze: – Autos: 80 % des Katalogpreises – Reisen: 50 % des Katalogpreises (Ferientaschengeld: 100 %)
Übrige Preise: im Einzelverfahren zu bestimmen
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2. Wettbewerbspreise
2.1. Allgemeines
Gewinne aus Wettbewerben fallen unter die Generalklausel von § 18 Absatz 1 StG bzw. von Artikel 16 Absatz 1 DBG, wonach alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte grundsätzlich der Einkommenssteuer unterliegen. Dazu zählen etwa:
Gewinne aus Gratiswettbewerben, zu denen durch Streubriefe, Inserate und der- gleichen eingeladen wird und jemand durch blosses Einsenden an der Verlosung der ausgesetzten Gewinne teilnimmt;
Wettbewerbe, Rätsel-, Fragen- und Antwortspiele an Radio und Fernsehen.
Dagegen gelten Preise und ausgerichtete Leistungen für ein auf Ausschreibung oder Auftrag hin geschaffenes Werk als Entgelt für geleistete Arbeit und bilden demnach steuerbares Erwerbseinkommen (vgl. StP 18 Nr. 3 Ziff. 2.3.)
2.2. Bewertung von Naturalpreisen
Für die Bewertung von Naturalpreisen gelten die gleichen Bestimmungen wie bei Naturalgewinnen aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen (vgl. dazu Ziff. 1.3. vorgängig).
2.3. Ehrengaben etc.
Bezüglich von Ehrengaben, die von Gemeinwesen oder anderen Institutionen vor allem in Anerkennung der künstlerischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Tätig- keit des Empfängers im allgemeinen ausgerichtet werden, wird auf die Ausführungen in der Steuerpraxis unter StP 18 Nr. 3 Ziffer 3 verwiesen.
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