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Steuerverwaltung

StP 19 Nr. 2

Pauschalspesenentschädigung als Teil des Erwerbseinkommens

1. Allgemeines

Spesen sind Unkosten, welche dem Arbeitnehmer erwachsen bei der Vornahme ein- zelner dienstlicher Verrichtungen; dadurch unterscheiden sie sich von den Gewin- nungskosten (vgl. StP 29 Nr. 1). Spesen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie grundsätzlich während der Arbeitszeit anfallen (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 17, N 26). Soweit den vom Arbeitgeber ausbezahlten Spesenentschädigungen nicht tatsächlich angefallene Auslagen gegenüberstehen, stellen sie geldwerte Vorteile und somit grundsätzlich steuerbares Einkommen gemäss § 19 StG dar.

2. Angaben der Spesenvergütungen im Lohnausweis

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die pauschalen Vergütungen auf dem Lohnaus- weis zu bestätigen. Darüber hinaus muss auf dem Lohnausweis die Angabe gemacht werden, dass entweder keine Spesen ausbezahlt wurden oder dass die ausbezahl- ten Spesen in der Höhe den tatsächlichen Auslagen entsprachen. Für leitendes und Aussendienstpersonal sind sämtliche Vergütungen auf dem Lohn- ausweis zu bescheinigen (Pauschale und nicht pauschale Vergütungen). Es kann dann auf eine Vergütungsbescheinigung verzichtet werden, wenn ein Betrieb für alle Beschäftigten ein verbindliches Spesenreglement besitzt, das von der Kantonalen Steuerverwaltung genehmigt wurde. Hier genügt die Anbringung eines Stempels auf dem Lohnausweis "Spesenreglement am.......... durch Kantonale Steuerverwaltung Thurgau .......... genehmigt".

2.1. Lohnausweise ohne Angabe der Spesenvergütungen

Wenn Anhaltspunkte bestehen, dass übersetzte Spesen vergütet wurden oder der Arbeitgeber sie übernimmt, hat der Steuerpflichtige einen vollständigen Lohnausweis nachzureichen. Wird trotz Mahnung kein vervollständigter Lohnausweis vorgelegt, dann erfolgt entweder eine Einschätzung nach Ermessen oder es wird eine Kürzung oder Streichung des Berufsauslagenabzuges vorgenommen. Wenn der Pflichtige den Lohnausweis trotz Mahnung nicht einreicht, kann der Lohnausweis auch direkt beim Arbeitgeber einverlangt werden.

2.2. Pauschalansätze

Die Rechtsmittelinstanzen sind mit der Gewährung von Pauschalspesen sehr zu- rückhaltend. Gemäss geltender Rechtsprechung der Steuerrekurskommission hat die Veranlagungsbehörde an den Nachweis der geltend gemachten Auslagen hohe An- forderungen zu stellen. Eine Schätzung der Auslagen ist nur in bestimmten Fällen, wie beispielsweise bei Park- und Telefongebühren, opportun. Keineswegs kann deshalb aus Gründen der Bequemlichkeit ausschliesslich mit Pauschalspesen gearbeitet werden. Daher sind Pauschalspesen grundsätzlich als steuerbares Einkommen zu betrachten. Der Abzug kann nur gewährt werden für nachgewiesene Auslagen.

01.01.2002 - 1/1 - neu