030-01-V2005-01.01 CIneu.pdf

Steuerverwaltung

StP 30 Nr. 1

Geschäftsmässig begründeter Aufwand

1. Allgemeines

Bei selbständiger Erwerbstätigkeit können gemäss § 30 StG Abs. 1 die geschäfts- mässig begründeten Aufwände abgezogen werden.

2. Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Als geschäftsmässig begründete Aufwänden bei selbständiger Erwerbstätigkeit zäh- len:

  • die Aufwendungen die zur Erzielung des Ertrages gemacht werden;

  • Prämien für Krankentaggeldversicherung einer selbständig erwerbenden Person (vgl. StP 30 Nr. 4);

  • die Abschreibungen (vgl. StP 30 Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8);

  • die Rückstellungen (vgl. StP 30 Nr. 9, Nr. 10, Nr. 11, Nr. 12);

  • die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;

  • die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals sofern zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist (vgl. StP 30 Nr. 13, Nr. 14, Nr. 15);

  • die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 % des steuerbaren Geschäftsertrages insgesamt jedoch höchstens bis zu Fr. 1 000 000;

  • die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen die auf Beteiligungen nach § 20 Abs. 3 StG entfallen;

  • steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven (StP 33 Nr. 1).

Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizeri- schen Strafrechtes an schweizerische oder fremde Amtsträger.

3. Geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand

Geschäftsmässig nicht begründet sind Aufwendungen vor allem dann, wenn sie nicht zur Erzielung des Ertrages gemacht werden. Wenn ein verbuchter Aufwand ge- schäftsmässig nicht begründet ist, wird der Betrag zum ausgewiesenen Reingewinn hinzugerechnet. Folgende geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen sind in der Steuer- praxis speziell aufgeführt:

  • Privatanteile für Geschäftsauto (vgl. StP 30 Nr. 2);

  • Lohn unmündiger Kinder für die Mitarbeit im elterlichen Geschäft oder Gewerbe wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. StP 30 Nr. 3).

01.01.2005 - 1/1 - ersetzt 01.01.2002