122a-01-V2021-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 122a Nr. 1
Schuldnerin oder Schuldner der steuerbaren Leistung: örtliche Zuständigkeit
1. Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder Auf- enthalt in der Schweiz nach dem Recht jenes Kantons, in dem die angestellte Person bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent- halt hat. Die erhobene Quellensteuer ist dem gemäss vorgängigen Ausführungen zuständigen Kanton zu überweisen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder steuerrechtlichem Auf- enthalt im Kanton Thurgau ist die Quellensteuer somit nach dem Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) des Kantons Thurgau zu berechnen und zu er- heben. Die erhobene Quellensteuer ist der Steuerverwaltung Thurgau zu überweisen. Für eine allfällige nachträgliche ordentliche Veranlagung ist derjenige Kanton zu- ständig, in dem die quellensteuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat (StP 113 Nr. 1 und StP 113a Nr. 1).
2. Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
2.1. Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland nach §§ 114 und 116 bis 120a StG
Die Schuldner der steuerbaren Leistung berechnen und erheben die Quellensteuer nach dem Recht jenes Kantons, in welchem sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leis- tung ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder ihren Sitz oder die Ver- waltung hat. Dies gilt für im Ausland wohnhafte:
Grenzgänger/innen, Kurzaufenthalter/innen sowie Arbeitnehmer/innen im interna- tionalen Verkehr (StP 114 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5);
Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton (StP 116 Nr. 1).
Gläubiger/innnen oder Nutzniesser/innen von Forderungen, für die ein Pfandrecht an Grundstücken im Kanton besteht (StP 117 Nr. 1).
Grundstückvermittler/innen, die Entschädigungen für die Vermittlung von Objekten im Kanton erhalten (StP 118 Nr. 1);
Personen, die Pensionen, Ruhegehälter oder Kapitalabfindungen aus Einrichtun- gen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge von Versicherungseinrichtungen oder Bankstiftungen mit Sitz im Kanton erhalten (StP 119 Nr. 1).
Personen, denen geldwerte Vorteile aus gesperrten Mitarbeiteroptionen zufliessen (StP 120a Nr. 1 resp. 19 Nr. 6).
Davon ausgenommen sind Wochenaufenthalter nach § 114 StG. Hier gelten die Aus- führungen unter Ziffer 1 dieser Weisung sinngemäss.
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Steuerverwaltung
StP 122a Nr. 1
Wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, so richten sich die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt. Die erhobene Quellensteuer ist dem gemäss vorgängigen Ausführungen zuständigen Kanton zu überweisen. Für eine allfällige nachträgliche ordentliche Veranlagung ist derjenige Kanton zu- ständig, in dem die quellensteuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erwerbstätig war (StP 120b Nr. 1 und StP 120c Nr. 1).
2.2. Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler sowie
Referentinnen und Referenten mit Wohnsitz im Ausland Für im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rund- funk- oder Fernsehkünstler/innen, Musiker/innen, Artistinnen und Artisten, Sportlerin- nen und Sportler sowie Referentinnen und Referenten berechnet und erhebt die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer nach dem Recht jenes Kantons, in dem die Tätigkeit ausgeübt worden ist (StP 115 Nr. 1). Die erhobene Quellensteuer ist dem gemäss vorgängigen Ausführungen zuständigen Kanton zu überweisen.
neu - 2/2 - 01.01.2021