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StP 34 Nr. 16

Abzugsberechtigte Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge

1. Allgemeines

Der Abzug der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge ist nicht unbeschränkt

möglich. Das

Mass der Abzüge

ist in Art. 7 BVV 3

abschliessend

festgelegt. Einkauf

oder Nachzahlung von Beiträgen ist bei der Säule

3a nicht möglich.

Der Maximalabzug ist unterschiedlich hoch, je nachdem, ob der Steuerpflichtige einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehört oder nicht. Massgrösse für die Bestim- mung des maximalen jährlichen Abzuges ist grundsätzlich der obere Grenzbetrag,

der jeweils für die Bestimmung des koordinierten

obligatorisch

BVG-versicherten

Lohnes gemäss Art. 8 BVG massgebend ist.

2. Abzug für

Steuerpflichtige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge

(2. Säule) angehören

Für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die einer Vorsorgeeinrichtung der 2.

Säule angehören, beträgt der

maximale jährliche Abzug 8 % des oberen Grenzbe-

trages gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG. Es ergeben sich

damit folgende Maximalabzüge:

1999/2000

Fr. 5 789

2001/2002

Fr. 5 933

2003/2004

Fr. 6 077

ab 2005

Fr. 6 192

3. Abzug für

Steuerpflichtige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge

(2. Säule) angehören

Erwerbstätige Steuerpflichtige, die keiner Vorsorgeeinrichtung

der 2. Säule angehö-

ren, können als Beiträge an die Säule 3a jährlich bis 20 Prozent des Erwerbsein- kommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent des oberen Grenzbetrages gemäss Art.

8 Abs. 1 BVG

abziehen. Das ergibt folgende Höchstabzüge:

1999/2000

20 Prozent des Erwerbseinkommens, max. Fr. 28 944

2001/2002

20 Prozent des Erwerbseinkommens, max. Fr. 29 664

2003/2004

20 Prozent des Erwerbseinkommens, max. Fr. 30 384

ab 2005

20 Prozent des Erwerbseinkommens, max. Fr. 30 960

4. Überhöhte

Beiträge an die

Säule 3a

Beitragszahlungen, welche die im Einzelfall gegebene Abzugsberechtigung überstei- gen, gelten als freie Sparleistungen. Es werden nur die abzugsberechtigten Beiträge zum Abzug vom Einkommen zugelassen. Der übersteigende Beitrag und die dafür

erhaltenen Zinsen werden als

Vermögen aufgerechnet. Die Zinsen

werden als Ein-

kommen aufgerechnet.

Die Veranlagungsbehörde fordert in einem solchen

Fall den Steuerpflichtigen auf,

dass er sich

einen übersteigenden Betrag mit dem

entsprechenden Zins von der Ein-

richtung der

gebundenen Selbstvorsorge zurückerstatten lassen muss.

Der Steuerpflichtige hat darüber innert Frist eine entsprechende Bescheinigung über

die Rückzahlung der Veranlagungsbehörde zukommen

zu lassen.

10.10.2005

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ersetzt 01.01.2005

StP 34 Nr. 16

5. Beiträge bei Wechsel ohne/mit Angehörigkeit zu einer

Einrichtung der

beruflichen Vorsorge

Bei Steuerpflichtigen, die nicht während des ganzen Jahres einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört haben, bemessen sich die Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen der gebundenen Selbstvorsorge nach der Dauer der Angehörigkeit

zur Vorsorgeeinrichtung.

Dieser Fall trifft vor allem bei einem Wechsel von einer selbständigen zu einer un-

selbständigen Erwerbstätigkeit (oder umgekehrt) ein.

Beispiel

1.1. - 30.06.2005

unselbständiges Erwerbseinkommen

max. 6/12 von

Fr. 100 000

Fr. 6 192

Fr. 3 096

1.7. - 31.12.2005 selbständiges Erwerbseinkommen

Fr. 100 000

20 % davon

max. 6/12 von

Fr. 20 000

Fr. 30 960

Fr. 15 480

Total abzugsberechtigte Beiträge an die Säule 3a

Fr. 18 576

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Entscheidend für die Abzugsfähigkeit ist, dass die Beiträge im Bemessungsjahr ein-

bezahlt werden. Nicht notwendig ist, dass die "kleine "

Säule noch während der un-

selbständigen Erwerbstätigkeit einbezahlt wird.

6. Beiträge bei unterjähriger Steuerpflicht

Die während der unterjährigen Steuerpflicht einbezahlten Beiträge an die Säule 3a können im zulässigen Umfang abgezogen werden. Es erfolgt keine Kürzung der Bei-

träge pro rata.

Bei einmaligen Einzahlungen erfolgt für die Satzbestimmung keine Hochrechnung. Erfolgen die Einzahlungen dagegen regelmässig, werden die Beiträge für die Satz-

bestimmung hochgerechnet (vgl. StP 55 Nr. 3, Ziff. 2.3.

und 2.4.). Für die Satzbe-

stimmung darf maximal der für ein Jahr zulässige Abzug eingesetzt werden.

7. Beiträge bei nicht ganzjährigem Erwerb

Wird die Erwerbstätigkeit im Laufe eines Jahres aufgegeben, können die Beiträge an die Säule 3a noch im zulässigen Umfang abgezogen werden. Es erfolgt keine Kür-

zung der Beiträge pro rata.

8. Nachzahlungen in die Säule 3a

Nachzahlungen in die Säule 3a für frühere Steuerperioden sind nicht zulässig. Auch wenn zum Beispiel die Veranlagung eines Selbständigerwerbenden höher als dekla- riert ausfällt, kann der Steuerpflichtige keine Nachzahlung in die Säule 3a für diese

Steuerperiode vornehmen.

ersetzt 01.01.2005 - 2/2 -

10.10.2005