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Steuerverwaltung

StP 127 Nr. 1

Wirtschaftliche Handänderung

1. Allgemeines

Rechtsgeschäfte, die hinsichtlich der Verfügungsgewalt über Grundstücke tatsächlich und wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken, gelten gemäss § 127 Absatz 2 StG als Veräusserung. Eine solche wirtschaftliche Handänderung liegt gemäss § 27 StV vor, wenn die Ver- fügungsgewalt über ein Grundstück die Hand wechselt, ohne dass ein Eintrag im Grundbuch erfolgt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine beherrschende Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft veräussert wird (§ 27 Ziff. 1 StV). Ebenso ist der Tatbestand der wirtschaftlichen Handänderung bei sogenannten Ket- tengeschäften erfüllt (§ 27 Ziff. 2 - 4 StV, vgl. Ziffer 2.2 nachfolgend). Der Steuerpflichtige hat jede steuerbegründende Veräusserung, die nicht durch Ein- tragung im Grundbuch erfolgt, innert 30 Tagen der Veranlagungsbehörde schriftlich zu melden (§ 170 StG).

2. Voraussetzungen

2.1. Veräusserung von beherrschender Beteiligung an Immobiliengesellschaft

2.1.1. Veräusserung von Mehrheitsbeteiligungen

Eine wirtschaftliche Handänderung liegt vor bei der Veräusserung von Mehrheitsbe- teiligungen an einer Immobiliengesellschaft, wodurch der Veräusserer dem Erwerber die Herrschaft über die Gesellschaft verschafft. Als Mehrheitsbeteiligung gilt in der Regel eine Beteiligung von mehr als 50 %. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Minderheits- oder Mehrheitsbeteiligung die Hand gewechselt hat, sind die Stimmrechtsverhältnisse im Zeitpunkt der wirtschaftli- chen Handänderung massgebend. In wirtschaftlicher Hinsicht wirken der Erwerb der beherrschenden Beteiligung, res- pektive die Übertragung der Beherrschung an der Gesellschaft, wie die Übertragung der Gesellschaftsgrundstücke selbst. Die Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Betriebsgesellschaft ist dage- gen keine wirtschaftliche Handänderung (vgl. Ziff. 2.1.3). Bei einer Transponierung oder indirekten Teilliquidation können ebenfalls wirtschaft- liche Handänderungen vorliegen.

2.1.2. Veräusserung von Minderheitsbeteiligungen

Nicht nur der Verkauf von Mehrheitsbeteiligungen, sondern auch die Veräusserung von mehreren Minderheitsbeteiligungen, die im Paket eine Mehrheitsbeteiligung bil- den, erfüllt den Tatbestand der wirtschaftlichen Handänderung, sofern die Veräusse- rer zusammenwirken.

01.01.2023 - 1/9 - ersetzt 01.07.2022

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Wird eine tranchenweise und/oder zeitlich gestaffelte Veräusserung einer Mehrheits- beteiligung vereinbart, so werden die einzelnen Tranchen zusammengerechnet, auch wenn diese für sich allein unter 50 % zu stehen kommen (siehe auch Richner/Frei/ Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 216 N 100).

2.1.3. Abgrenzung Immobiliengesellschaft - Betriebsgesellschaft

Ein Aktienkäufer, der sich eine mehrheitliche Beteiligung an einer Betriebsgesell- schaft verschafft, will in der Regel eine weitgehende Beherrschung des gesamten Unternehmens erlangen. Ein nur nebensächliches Motiv ist in diesem Fall, die Verfü- gungsmacht über Gesellschaftsgrundstücke zu erwerben. Die Liegenschaften einer Betriebsgesellschaft bilden lediglich die sachliche Grundlage für den vordergründig wesentlichen Geschäftsbetrieb. Eine Gesellschaft charakterisiert sich dann als Immobiliengesellschaft, wenn ihr Zweck ausschliesslich oder mindestens zur Hauptsache im Erwerb, der Verwaltung, dem Wiederverkauf und der Überbauung von Grundstücken besteht. Entscheidend für die Qualifikation als Immobilien- oder Betriebsgesellschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse aufgrund der Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Beteiligungs- veräusserung bzw. des Wechsels der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verfügungs- gewalt und der Blickwinkel des Erwerbers. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich um eine Immobiliengesellschaft, wenn der

  • Erwerber der Aktienmehrheit einer Betriebsgesellschaft am bisherigen Geschäfts- betrieb von vornherein kein oder höchstens ein nebensächliches Interesse hat;

  • Erwerber sich mit dem Aktienkauf vor allem die Verfügungsgewalt über die Gesell- schaftsgrundstücke sichert;

  • Kaufpreis sich im Wesentlichen nach dem Grundstückswert bestimmt.

2.1.4. Immobilienholdinggesellschaften

Gesellschaften, deren Aktiven mehrheitlich aus beherrschenden Beteiligungen an Immobiliengesellschaften bestehen, qualifizieren ebenfalls als Immobiliengesellschaf- ten (Zweifel/Hunziker/Margraf/Oesterhelt, Schweizerisches Grundstückgewinnsteuer- recht, Zürich 2021, § 6 N 77).

2.1.5. Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft

Holdinggesellschaften mit nur untergeordnetem Anteil an Beteiligungen an Immobili- engesellschaften qualifizieren nicht als Immobiliengesellschaften im Sinne von § 27 StV. Wird daher eine beherrschende Beteiligung an einer Holdinggesellschaft ver- äussert, die neben Immobiliengesellschaften auch noch Beteiligungen an Betriebs- gesellschaften hält, liegt in Bezug auf die mitveräusserte Immobiliengesellschaft kei- ne wirtschaftliche Handänderung vor, sofern die Immobilienbeteiligungen weniger als die Hälfte des Beteiligungsportfolios ausmachen (Streubesitz wird dabei ausgeklam- mert). Würde das in der Beteiligung an der Immobiliengesellschaft verkörperte Grundeigentum direkt gehalten, wäre bei der entsprechenden Gesellschaft ebenfalls nicht von einer Immobiliengesellschaft auszugehen.

ersetzt 01.07.2022 - 2/9 - 01.01.2023

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Wird eine Betriebsgesellschaft veräussert, welche über eine Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft verfügt, wird bei dieser Veräusserung keine wirtschaft- liche Handänderung zu Grunde gelegt (Mäusli-Allenspach, Wirtschaftliche Handän- derung beim Verkauf einer Holdinggesellschaft – quid iuris? in: Mäusli-Allenspach/ Beusch (Hrsg.), Steuern und Recht – Steuerrecht - Liber amicorum für Martin Zwei- fel, Basel 2013, 123 ff., 130). Dies vor dem Hintergrund, dass bei direktem Grundei- gentum der Betriebsgesellschaft mangels Qualifikation als Immobiliengesellschaft ebenfalls keine wirtschaftliche Handänderung angenommen würde. Sind bei einer konsolidierten Betrachtungsweise jedoch die Erträge der Betriebsgesellschaft ge- genüber den Erträgen der Immobiliengesellschaft als untergeordnet zu betrachten, qualifiziert die "Betriebsgesellschaft" gleichwohl als Immobiliengesellschaft. Wird im Geschäftsvermögensbereich einer juristischen Person eine Mehrheitsbeteili- gung an einer Immobiliengesellschaft veräussert, so wird gestützt auf § 86a StG kein Beteiligungsabzug gewährt (siehe auch StP 86a Nr. 1). Analog dazu ist der Teilbe- steuerungsabzug gemäss § 20b Abs. 3 StG bei Veräusserungen von Mehrheitsbetei- ligungen an einer Immobiliengesellschaft, welche dem Geschäftsvermögen einer na- türlichen Person zugehörig ist, ausgeschlossen.

2.2. Kettengeschäfte

2.2.1. Tatbestand

Bei sogenannten Kettengeschäften schliesst der Veräusserer mit einem Käufer einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück ab. Dieser wird jedoch nicht grundbuchamtlich vollzogen. Der ursprüngliche Käufer lässt nun einen Dritten in den Kaufvertrag eintreten. Dies kann aufgrund einer Substitutionsklausel, der entgeltlichen Übertragung eines Kauf- oder Rückkaufrechtes an einem Grundstück oder aufgrund des Verzichts auf ein Kauf- oder Rückkaufrechts gegen Entgelt erfolgen (siehe die nicht abschliessende Aufzählung in § 27 StV). Wesentlich ist, dass der ursprüngliche Käufer eine quasieigentümerähnliche Stellung innehat und gestützt darauf wie ein Eigentümer über das Grundstück verfügen kann. Die wirtschaftliche Verfügungsgewalt geht in der Regel mittels obligatorischer Ver- pflichtung (siehe § 27 Ziff. 2 - 4 StV) über; dieser Übergang kann aber auch mittels blosser Duldung des Eigentümers erfolgen. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Dritte mit dem Veräusserer den Kaufvertrag ein- geht und diesen auch grundbuchamtlich vollzieht. Beim Kettengeschäft werden folgende Transaktionen besteuert:

  • Kaufvertrag Veräusserer / Käufer = erste wirtschaftliche Handänderung

  • Vertragseintritt (Käufer / Dritter) = zweite wirtschaftliche Handänderung.

Die zivilrechtliche und grundbuchamtlich vollzogene Handänderung bleibt hingegen steuerfrei.

01.01.2023 - 3/9 - ersetzt 01.07.2022

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2.2.2. Beispiel

A (Veräusserer) schliesst mit B einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück über CHF 2 800 000 ab (Anlagenkosten von CHF 1 500 000). Mit öffentlich beurkundetem Nachtrag zum Kaufvertrag wird vereinbart, dass anstelle von B neu C als Käufer in den Kaufvertrag eintritt. C bezahlt an B CHF 300 000. In der Folge erwirbt C von A das entsprechende Grundstück. Die erste wirtschaftliche Handänderung erfolgt beim Verkauf von A an B und die zweite beim Verkauf von B an C. Die zivilrechtliche Handänderung zwischen A und C bleibt hingegen steuerlich unbeachtlich.

  1. a) Bemessung Grundstückgewinnsteuer

  • erste wirtschaftliche Handänderung (A an B) Kaufpreis gem. öffentlich beurkundetem Kaufvertrag CHF 2 800 000 Anlagekosten ./. CHF 1 500 000 Grundstückgewinn CHF 1 300 000

  • zweite wirtschaftliche Handänderung (B an C) Kaufpreis gem. öffentlich beurkundetem Kaufvertrag CHF 2 800 000 Entgelt für Vertragseintritt CHF 300 000 Anlagekosten ./. CHF 2 800 000 Grundstückgewinn CHF 300 000

  1. b) Bemessung Handänderungssteuer

  • erste wirtschaftliche Handänderung (A an B) Kaufpreis gem. öffentlich beurkundetem Kaufvertrag CHF 2 800 000 Handänderungssteuer 1% auf CHF 2 800 000

  • zweite wirtschaftliche Handänderung (B an C) Kaufpreis gem. öffentlich beurkundetem Kaufvertrag CHF 2 800 000 Entgelt für Vertragseintritt CHF 300 000 massgebender Kaufpreis CHF 3 100 000 Handänderungssteuer 1% auf CHF 3 100 000

3. Steuerliche Behandlung

3.1. Veräusserer ist eine natürliche Person

Ist der Veräusserer eine natürliche Person und waren die veräusserten Beteiligungen an der Immobiliengesellschaft in deren Privatvermögen, unterliegt der Veräusse- rungsgewinn der Grundstückgewinnsteuer gemäss § 126 StG. Handelt es sich bei den veräusserten Beteiligungen um Geschäftsvermögen einer natürlichen Person, unterliegt der Veräusserungsgewinn der Einkommenssteuer (oh- ne Teilbesteuerungsabzug, vgl. StP 20b Nr. 1). Bei einer Transponierung (StP 22a Nr. 2) wird ebenfalls von einer wirtschaftlichen Handänderung ausgegangen. Dabei wird vom Verkehrswert der Liegenschaften zum Zeitpunkt der Einbringung der Anteile ausgegangen.

ersetzt 01.07.2022 - 4/9 - 01.01.2023

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3.2. Veräusserin ist eine juristische Person

Bezüglich der Steuerfolgen bei der Veräusserung von Mehrheitsbeteiligungen durch eine juristische Person wird grundsätzlich auf StP 86a Nr. 1 verwiesen. Ist der Veräusserer eine gemäss § 75 Absatz 1 Ziffern 4 bis 8 StG von der Steuer- pflicht befreite juristische Person, unterliegt der Veräusserungsgewinn der Grund- stückgewinnsteuer gemäss § 126 StG.

3.3. Handänderungssteuer

  1. a) Grundsatz

Bei einer wirtschaftlichen Handänderung unterliegt die Veräusserung gemäss § 137 Absatz 2 StG der Handänderungssteuer unabhängig davon, ob der Veräusserer eine natürliche oder eine juristische Person ist.

  1. b) Bemessung

Die Handänderungssteuer wird nicht vom blossen Aktienverkaufspreis, sondern vom Veräusserungserlös der Liegenschaft berechnet (vgl. Ziff. 4.1).

  1. c) Immobiliengesellschaft

"Eine Immobiliengesellschaft liegt dann vor, wenn der Zweck der Gesellschaft zur Hauptsache im Erwerb, in der Verwaltung und dem Wiederverkauf von Grundstücken besteht. Hingegen wird gemäss bewährter Rechtsprechung der Übergang der Anteile an einer Betriebsgesellschaft nicht mit der Handänderungssteuer erfasst, da die Ver- fügungsmacht über die Grundstücke bei einer Betriebsgesellschaft lediglich Ausfluss der viel weitergehenden Beherrschung des gesamten Unternehmens ist, die der Käu- fer mit dem Erwerb der Aktien erlangt" (BGer 2C_1040/2014, E. 2.4.1). Im Weiteren kann auf die Ausführungen in den Ziffern 2.1.4 und 2.1.5 verwiesen werden.

  1. d) Erwerberoptik

Bei der Handänderungssteuer gilt eine konsequente Erwerberoptik. Daher müssen die Tatbestandselemente der wirtschaftlichen Handänderung bei der Handände- rungssteuer bei der erwerbenden Partei erfüllt sein. Nur wenn die erwerbende Partei eine Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft erwirbt, unterliegt diese Transaktion der Handänderungssteuer. Ebenso, wenn die erwerbende Partei durch einen Zukauf über eine Mehrheitsbeteiligung verfügt (Oesterhelt/Fracheboud, in: Zweifel/Beusch/Oesterhelt (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht – Immobiliensteuern, Basel 2021, § 5 N 161). Wirken einzelne Erwerber beim Erwerb zusammen, werden die erworbenen Beteiligungsquoten zusammengerechnet. Wird eine Mehrheitsbeteiligung an einer Betriebsgesellschaft erworben, wobei fest- steht, dass die erwerbende Person nurmehr an den Liegenschaften interessiert ist und den Betrieb zeitnah zum Erwerb abspaltet, veräussert oder einstellt, ist vor dem Hintergrund der Erwerberoptik gleichwohl von einer wirtschaftlichen Handänderung auszugehen (BGer 2C_1040/2014, E. 2.4.3).

01.01.2023 - 5/9 - ersetzt 01.07.2022

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  1. e) Erwerb im Konzernverbund

Wirtschaftliche Handänderungen sind grundsätzlich auch im Konzernverbund denk- bar, da mangels Konzernsteuerrecht eine beteiligungsbezogene und keine konsoli- dierte Betrachtungsweise zur Anwendung gelangt. Bei einer Transponierung einer Immobiliengesellschaft ist grundsätzlich der Tatbestand der wirtschaftlichen Handän- derung gegeben (Entscheid der Steuerrekurskommission STRE.2018.189 vom 23.7.2019). Kann ein Umstrukturierungstatbestand angerufen werden, bleiben wirtschaftliche Handänderungen gestützt auf Artikel 103 FusG i.V.m. § 138 Absatz 3 StG steuerfrei. Da es sich bei der Handänderungssteuer um eine Rechtsverkehrssteuer handelt, kann die Steuerfreiheit von der Handänderungssteuer infolge Umstrukturierung auch dann zum Tragen kommen, wenn nicht alle, für die einkommens- oder gewinnsteuer- spezifischen Steueraufschubsvoraussetzungen erfüllt sind (OESTERHELT, in: Zweifel/ Beusch/Riedweg/Oesterhelt (Hrsg.), Umstrukturierungen, Basel 2016, § 16 N 19 ff.).

3.4. Direkte Bundessteuer

Die wirtschaftliche Handänderung stellt bei der direkten Bundessteuer keinen Reali- sationstatbestand dar und wird daher auch nicht besteuert.

3.5. Bei der veräusserten Immobiliengesellschaft

Bei der „veräusserten“ Immobiliengesellschaft wird der aufgrund der wirtschaftlichen Handänderung besteuerte Wertzuwachsgewinn kantonal als besteuerte stille Reser- ve nachgetragen.

3.6. Steuerfolgen bei Kettengeschäften

Bezüglich der Steuerfolgen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2.2.2 dieser Wei- sung verwiesen. Die Berechnung der Besitzesdauer ist in StP 131 Nr. 1 (Ziff. 3) be- schrieben.

4. Gewinnermittlung

4.1. Erlösberechnung

Der bei der Veräusserung einer Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft grund- stückgewinnsteuerrelevante Erlös ist auf der Grundlage des Aktienpreises zu ermit- teln, wobei die folgende Berechnungsformel anzuwenden ist (Kaufpreisallokation): Verkaufspreis der Aktien / Anteilsrechte an der Immobiliengesellschaft + übernommenes Fremdkapital ./. nicht liegenschaftliche Werte = grundstücksteuerrelevanter Erlös Werden nicht 100% der Aktien veräussert, ist die entsprechende Berechnung nur im Verhältnis der veräusserten Beteiligungsquote vorzunehmen.

ersetzt 01.07.2022 - 6/9 - 01.01.2023

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Nicht als Fremdkapitalpositionen zu berücksichtigen sind direkt mit

den Grund-

stücken der Immobiliengesellschaft zusammenhängende Positionen wie Wertberich-

tigungen oder Rückstellungen, welche den Wert der Liegenschaften vermindern

(Schüpfer/Betschart, Kauf und Verkauf von Immobiliengesellschaften,

Der Schweizer

Treuhänder 5/2005, S.

400).

Zu den nicht liegenschaftlichen Werten sind auch stille Reserven auf nicht immobi-

len Aktiven zu rechnen (Schüpfer/Betschart, Kauf und

Verkauf von Immobiliengesell-

schaften, Der Schweizer Treuhänder 5/2005, S. 400).

Hält die veräusserte Immobiliengesellschaft verschiedene Grundstücke in ihrem Ei-

gentum, ist der aufgrund der Kaufpreisallokation ermittelte Erlös auf die ent-

sprechenden Grundstücke aufzuteilen (gesonderte Gewinnermittlung). Dabei ist pri-

mär auf die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien abzustellen. Die ent-

sprechende Aufteilung

kann mittels folgender Berechnung plausibilisiert werden

(Schüpfer/Betschart, S. 401):

Verkehrswert der einzelnen Liegenschaft

------------------------------------------------------- x grundstückrelevanter Erlös =

Erlös einzelne Liegenschaft

Verkehrswerte sämtlicher Liegenschaften

4.2. Anlagekosten

Auch in Bezug auf wirtschaftliche Handänderungen sind die Anlagekosten gemäss

§ 133 StG heranzuziehen. Dies schliesst auch die Anwendung des Ersatzwertes ge-

mäss § 133 Absatz 5 StG ein.

Hat bereits eine steuerbegründende wirtschaftliche Handänderung stattgefunden, ist

in Bezug auf die damals bereits im Eigentum stehenden Grundstücke ebenfalls eine

Rückrechnung des damaligen Kaufpreises vorzunehmen, um den Wertzuwachsge-

winn ermitteln zu können. Dabei ist das Kongruenzprinzip zu beachten, sodass

Grundstücke, welche von der Immobiliengesellschaft seither verkauft

worden sind, zu

einer Kaufpreisminderung führen. Wurden seither Grundstücke dazu erworben, sind

diese mit den Anlagekosten zu berücksichtigen (Erwerbspreis zuzüglich wertvermeh-

render Aufwendungen).

4.3 Fallbeispiel

  1. a) Kauf Immobiliengesellschaft

Die steuerpflichtige natürliche Person hat am 01.07.2000 sämtliche Aktien der Immo-

bilien-AG für CHF 1 Mio gekauft.

Bilanz per 30.06.2000 (in CHF)

Flüssige Mittel

80 000 Fremdkapital

900 000

Wertschriften*

100 000 Aktienkapital

600 000

Liegenschaft A

1 500 000 Reserven

1 680 000

180 000

1 680 000

* Stille Reserven von

CHF 50 000.

01.01.2023

- 7/9 -

ersetzt 01.07.2022

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StP 127 Nr. 1

Kaufpreisallokation Liegenschaft A bei Kauf im Jahr 2000

Aktienkaufpreis

1

000 000

+ Fremdkapital

900 000

./. nicht liegenschaftliche Werte

230 000

(Flüssige Mittel, Wertschriften inkl. stille Reserven)

= Verkehrswert Liegenschaft beim Kauf

1 670 000

  1. b) Zukauf einer weiteren Liegenschaft

Die Immobilien-AG hat am 02.06.2012 die Liegenschaft B für insgesamt CHF 2 Mio.

erworben.

  1. c) Veräusserung Immobiliengesellschaft

Am 01.07.2019 hat die steuerpflichtige natürliche

Person sämtliche Aktien der Immo-

bilien-AG für CHF 1.9 Mio veräussert.

Bilanz per 30.06.2019 ( in CHF)

Flüssige Mittel

50 000 Fremdkapital

2 800 000

Wertschriften 1)

50 000 Aktienkapital

600 000

Liegenschaft A 2)

2 000 000 Reserven

700 000

Liegenschaft B 3)

2 000 000

4 100 000

4 100 000

  1. 1) Stille Reserven von CHF 10'000.

  1. 2) Inkl. wertvermehrende Aufwendungen von CHF 500'000.

Steuerwert Liegenschaft A: CHF 1.8 Mio. (53%)

  1. 3) Steuerwert Liegenschaft B: CHF 1.6 Mio. (47%)

Kaufpreisallokation Liegenschaften A und B bei Verkauf im Jahr 2019

Aktienverkaufspreis

1 900 000

+ Fremdkapital

2 800 000

./. nichtliegenschaftliche Werte 110 000

(Flüssige Mittel, Wertschriften inkl. stille Reserven)

= Verkehrswert Liegenschaft beim Verkauf

4 590 000

Gewinnermittlung Liegenschaft A

53% 2) von CHF 4 590 000 2 432 700

./. Verkehrswert beim Kauf 2000 1 670 000

./. wertvermehrende Aufwendungen 500 000

= steuerbarer Grundstückgewinn 262 700

Die Haltezeit wird ab der letzten steuerbegründenden Handänderung (Kauf Immobi-

lien-AG 2000) berechnet.

ersetzt 01.07.2022

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01.01.2023

Steuerverwaltung

StP 127 Nr. 1

Gewinnermittlung Liegenschaft B 47% 3) von CHF 4 590 000 2 157 300 ./. Verkehrswert beim Kauf 2012 2 000 000 = steuerbarer Grundstückgewinn 157 300 Die Haltezeit wird ab der letzten steuerbegründenden Handänderung (Kauf Liegen- schaft B 2012) berechnet.

  1. d) Veräusserung Liegenschaft durch Immobiliengesellschaft

Die Immobilien-AG veräussert im Jahr 2021 Liegenschaft B für CHF 3 Mio. Die Veräusserung der Liegenschaft durch die Immobilien-AG unterliegt der Gewinn- steuer. Dabei wird die Differenz zwischen Veräusserungserlös und Gewinnsteuerwert besteuert. Gewinnermittlung Liegenschaft B Veräusserungserlös Liegenschaft B 3 000 000 ./. Gewinnsteuerwert Liegenschaft B 2 157 300 (2 000 000 + 157 300) = steuerbarer Kapitalgewinn 842 700

01.01.2023 - 9/9 - ersetzt 01.07.2022