083-01-V2012-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 83 Nr. 1

Verlustrücktrag bei juristischen Personen

1. Allgemeines

Folgt auf ein Geschäftsjahr mit Gewinn ein Geschäftsjahr mit Verlust, kann gemäss § 83 StG (bei juristischen Personen) der Verlust mit dem Gewinn des vorausgehen- den Jahres verrechnet werden. Dies gilt soweit dieser Gewinn hierfür ausreicht. Ein nicht vollständig verrechneter Verlust wird im Rahmen der siebenjährigen Verlustver- rechnungsperiode gemäss § 82 StG vorgetragen. Die Möglichkeit des Verlustrücktrags beschränkt sich auf die Staats- und Gemeinde- steuern. Mangels gesetzlicher Grundlage kann ein Verlustrücktrag bei der direkten Bundessteuer nicht vorgenommen werden.

2. Geltendmachung des Verlustrücktrags

2.1. Grundsatz

Die Art und Weise wie ein Verlust in der Gewinnsteuerveranlagung berücksichtigt werden soll, steht im Ermessen des betreffenden Unternehmens. Dieses entscheidet, ob es den Verlust vortragen oder zurücktragen will. Ein Verlustrücktrag wird somit nicht von Amtes wegen vorgenommen. Das Unter- nehmen hat der Steuerbehörde in der Steuererklärung, in welcher ein Verlust dekla- riert wird, mitzuteilen, ob es den Verlustrücktrag geltend machen möchte.

2.2. Frist für Revision rechtskräftige Veranlagung

Liegt für die dem Verlustjahr vorausgegangene Steuerperiode bereits eine rechtskräf- tige Steuerveranlagung vor, kann diese gemäss § 83 StG auf Antrag revidiert wer- den. Die bereits rechtskräftige Veranlagung kann somit nur im Revisionsverfahren abgeändert werden, weshalb die Bedingungen des Revisionsverfahrens zu beachten sind (StP 179a Nr. 1). Das Unternehmen hat einen Antrag auf Revision der betreffenden Steuerveranla- gung zu stellen. Gemäss StP 179a Nr. 1 wird auf ein Revisionsbegehren nur einge- treten, wenn es binnen 90 Tagen seit Bekanntwerden des Revisionsgrundes gestellt wird. In Bezug auf den Fristenlauf gilt es daher zu beachten, dass aus Unterneh- menssicht ein Verlust durch die Abnahme der Generalversammlung resp. die Gesell- schafterversammlung genehmigt wird. Gemäss Artikel 699 Absatz 2 OR bzw. Artikel 805 Absatz 2 OR findet die General- versammlung alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäfts- jahres statt. Insofern muss ein Antrag auf Verlustrücktrag bei einer bereits rechtskräf- tigen Steuerveranlagung somit innerhalb von 9 Monaten nach Abschluss des Ge- schäftsjahres, in welchem der Verlust eingetreten ist, gestellt werden.

01.01.2012 - 1/1 - neu