038-03-V2003-08.12 CIneu.pdf
Steuerverwaltung
StP 38 Nr. 3
Abgangsentschädigung als Überbrückungsleistung
1. Allgemeines
Durch den Arbeitgeber entrichtete Abgangsentschädigungen mit oder ohne Vorsor- gecharakter haben Lohncharakter und unterstehen somit grundsätzlich der Einkom- menssteuer. Wird mit der Abgangsentschädigung eine Überbrückung vom Austritt aus der Firma bis zur ordentlichen Pensionierung bezweckt (Ersatz ausbleibender Lohnzahlungen), wird die Dauer der Überbrückung nach § 38 StG bzw. Art. 37 DBG beim steuersatz- bestimmenden Einkommen entsprechend berücksichtigt (vgl. StP 25 Nr. 4).
2. Beispiel
2.1. Ausgangslage
Das Arbeitsverhältnis eines 58-jährigen Mitgliedes der Geschäftsleitung wird im ge- genseitigen Einvernehmen aufgelöst. Die Arbeitgeberin richtet eine Kapitalabfindung in der Höhe des dreifachen Jahresgehalts (insgesamt Fr. 600 000) aus, welche in der Vereinbarung als Überbrückung bis zum Erreichen des Pensionierungsalters be- zeichnet wird. Die steuerpflichtige Person bleibt weiterhin in der Vorsorgeeinrichtung der Arbeitge- berin versichert. Die Arbeitgeberin übernimmt bis zum reglementarischen vorzeitigen Rücktrittsalter von 61 Jahren die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge Säule 2. Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung lässt eine solche Regelung zu. Die Erwerbs- tätigkeit wird, mit Ausnahme einer gelegentlichen Beratungstätigkeit auf Honorarba- sis, definitiv aufgegeben.
2.2. Besteuerung
Durch den Austritt aus der Firma und der damit verbundenen Aufgabe der Erwerbstä- tigkeit ensteht keine Vorsorgelücke. Es handelt sich um eine Überbrückungsleistung im Sinne von § 25 Ziff. 1 StG bzw. Art. 23 lit. a DBG. Daher wird die Kapitalabfindung von Fr. 600 000 zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. Für die Satzbe- stimmung ist gemäss § 38 StG bzw. Art. 37 DBG auf die Höhe eines Jahresgehaltes von Fr. 200 000 abzustellen (Fr. 600 000 : 3 Jahre Entschädigungsdauer).
08.12.2003 - 1/1 - ersetzt 01.01.2002