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StP 29 Nr. 3
Autofahrt zur Arbeitsstätte
1. Allgemeines
Die Kosten der Benützung von privaten Motorfahrzeugen können nur in Ausnah- mefällen abgezogen werden. Gemäss § 1 Abs. 1 VO sind für Kosten der Fahrt zwi- schen Wohn- und Arbeitsstätte in der Regel bei beachtenswerter Entfernung die Kos- ten eines Privatautos zum Abzug zugelassen, sofern die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden darf. Dies vor allem dann, wenn der zeitliche Mehraufwand bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ge- genüber dem Privatfahrzeug nicht mehr als zumutbar erachtet wird
2. Zumutbarkeit
Der Veranlagungsbehörde kommt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ein erheb- licher Beurteilungsspielraum zu. Gemäss einem neuen Entscheid der Steuerrekurskommission wird ein zeitlicher Mehraufwand pro Tag von über 60 Minuten bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegenüber dem Privatfahrzeug als nicht mehr zumutbar erachtet. Bei mehreren Um- steigevorgängen oder bei Benützung eines zusätzlichen Verkehrsmittels (Fahrrad) wird ein Mehraufwand von 60 Minuten als nicht mehr zumutbar betrachtet. Bei schlechten Bahn- und Busverbindungen, ungünstigem Fahrplan oder mehrmali- gem Umsteigen wird somit gemäss Praxis der Steuerverwaltung ein Mehraufwand von 60 Minuten als unzumutbar betrachtet. Bei Parkierungsmöglichkeiten ist die Benützung eines Park-and-Ride-Systems zu- mutbar (also Autokostenabzug nur für Fahrt zur Haltestelle), sofern bei teilweiser Be- nützung der öffentlichen Verkehrsmittel kein Mehraufwand von über einer Stunde gegenüber dem Privatauto ausgewiesen wird.
3. Berufsnotwendige Fahrtkosten
Das Verwaltungsgericht bestätigte einen Entscheid der Steuerrekurskommission, welcher festhält, dass nur die direkten Fahrkosten vom Wohnort zum Arbeitsort be- rufsnotwendig und somit abzugsfähig sind. Wenn beispielsweise eine steuerpflichtige Person einen Umweg fährt, um ein minderjähriges Kind in einer Kinderkrippe abzugeben, können diese Auslagen nicht als berufsnotwendig betrachtet werden. Die Mehrkosten für den Umweg sind den privaten Lebenshaltungskosten zuzuschreiben und sind allenfalls mit dem Fremdbetreuungsabzug abgegolten.
4. Autofahrt zur Arbeitsstätte im Interesse des Arbeitgebers
Muss der Steuerpflichtige sein Privatauto auf Weisung des Arbeitgebers bei der Ar- beit einsetzen, führt dies nicht dazu, dass er automatisch für die Fahrt zur Arbeits- stätte die Kosten für die Benützung des Privatautos abziehen kann. Dies ist nur zu- lässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss § 1 Abs. 1 Ziffer 3 VO erfüllt sind.
28.11.2002 - 1/2 - ersetzt 28.11.2002
StP 29 Nr. 3
Mehrauslagen für Vorkehrungen, die der Steuerpflichtige einzig im Interesse des Ar- beitgebers trifft, können nicht vom Einkommen abgezogen werden. Der Steuerpflich- tige hat sich mit den Arbeits- und Entschädigungsbedingungen einverstanden erklärt, als er das Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber eingegangen ist. In diesem Zu- sammenhang hat er sich auch bereit erklärt, sein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen und allenfalls zusätzlich entstehende Kosten, welche durch die Spesen ungedeckt bleiben, selbst zu tragen. Dies gilt insbesondere auch für höhere Steuern zufolge fehlender Abzugsfähigkeit als Gewinnungskosten. Erfolgt keine derartige Entschädi- gung durch den Arbeitgeber, kann es nicht Sache des Fiskus sein, diese Lücke mit einer entsprechenden steuerlichen Entlastung auszufüllen; andernfalls würden sämt- liche Arbeitgeber ihrer arbeitsrechtlichen Verpflichtung zur Auslagenvergütung nicht oder nicht mehr vollumfänglich nachkommen. Dies kann nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen sein. Die Berufung auf den Grundsatz der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit vermag daran nichts zu ändern, hat sich der Arbeitnehmer doch selbst auf die reglementarischen bzw. auf Verordnungsstufe festgelegten Ent- schädigungsbedingungen eingelassen. Demnach ist nicht massgebend, ob der Steuerpflichtige zur Ausübung der berufli- chen Tätigkeit phasenweise ein Auto benötigt. Gemäss einem neuen Entscheid der Steuerrekurskommission stellt die Benützung eines Privatautos für Dienstfahrten eine Annehmlichkeit dar, die im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung als „anderer Vorteil“ zu qualifizieren sei, weshalb sich ein entsprechender Abzug nicht rechtfertigen lasse. Im Übrigen sei die Benut- zung des Privatautos für Dienstfahrten für die Frage der Zumutbarkeit unbeachtlich.
5. Parkplatzgebühren
Für die Abzugsfähigkeit von Parkplatzgebühren fehlt es an einer expliziten gesetz- lichen Grundlage. Dies wäre jedoch erforderlich, um einen Abzug gewähren zu kön- nen. Zudem sind in der Berechnung der Kilometerpauschale durch die Eidg. Steuer- verwaltung die Parkgebühren enthalten. Daher werden Parkplatzgebühren grundsätzlich nicht zum Abzug zugelassen. Einzig bei der Benützung des „Park-and-ride-system“ wird der Abzug von Parkplatzgebüh- ren akzeptiert.
ersetzt 28.11.2002 - 2/2 - 28.11.2002