034-25-V2009-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 34 Nr. 25
Zweiverdienerabzug
1. Allgemeines
Im Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau ist kein Zweiverdienerabzug vorgesehen. Bei der direkten Bundessteuer können in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebende Personen gemäss Artikel 212 Absatz 2 DBG einen Zweiverdienerabzug geltend machen, sofern beide ein Erwerbseinkom- men erzielen. Die nachfolgenden Ausführungen zum Zweiverdienerabzug basieren hauptsächlich auf dem Kreisschreiben Nr. 13 „Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten“ der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
2. Höhe des Abzugs
Der Zweiverdienerabzug beträgt gemäss Artikel 212 Absatz 2 DBG ab der Steuerpe- riode 2008 50 % des niedrigeren Erwerbseinkommen der beiden gemeinsam be- steuerten Personen, mindestens Fr. 7 600 und höchstens Fr. 12 500. Beträgt das niedrigere Erwerbseinkommen (vgl. Ziff. 3.) weniger als Fr. 7 600, kann nur dieser Teilbetrag abgezogen werden.
3. Definition Erwerbseinkommen
Unter Erwerbseinkommen ist die Gesamtheit des Einkommens einer steuerpflichti- gen Person aus selbständiger und unselbständiger, haupt- und nebenberuflicher Er- werbstätigkeit gemäss Steuererklärung (bzw. Steuerveranlagung) zu verstehen. Als massgebliche Erwerbseinkommen gelten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit die daraus erzielten steuerbaren Einkünfte nach Abzug der dafür angefallenen Be- rufsauslagen nach Artikel 26 DBG sowie der allgemeinen Abzüge nach Artikel 33 Absatz 1 lit. d – f DBG, namentlich der:
Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV/NBUV;
Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2);
Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a).
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit gilt als massgebliches Erwerbseinkommen die erzielten Einkünfte unter Berücksichtigung der dafür angefallenen Gewinnungskosten (Art. 27 – 31 DBG) sowie allfällig vorgenommener steuerlicher Berichtigungen. Die allgemeinen Abzüge nach Artikel 33 Absatz 1 lit. d – f DBG (vgl. vorgängige Aufzäh- lung unter unselbständige Erwerbstätigkeit) sind ebenfalls zu berücksichtigen.
4. Erwerbsausfallentschädigungen
Dem Erwerbseinkommen sind Erwerbsausfallentschädigungen bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militär- bzw. Zivilschutzdienst; Taggelder aus Ar- beitslosen-, Kranken- und Unfallversicherung) gleichgestellt. Diese Einkünfte werden somit bei der Berechnung des Zweiverdienerabzugs mitberücksichtigt.
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5. Im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuerte Löhne
Im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnete und besteuerte Löhne werden im ordentlichen Steuerveranlagungsverfahren weder bei der Berechnung des steuer- baren Einkommens noch bei der Steuersatzbestimmung (Progression) berücksichtigt (vgl. StP 38a Nr. 1). Ein im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuerter Lohn bleibt folglich auch bei der Berechnung des Zweiverdienerabzugs unberücksichtigt. Ist das niedrigere Erwerbseinkommen der beiden gemeinsam besteuerten Personen im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert worden, kann für diesen Lohnan- teil somit auch kein Zweiverdienerabzug geltend gemacht werden.
6. Abzug bei Mitarbeit im Beruf oder im Betrieb des Ehegatten
6.1. Allgemeines
Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des an- deren Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird grund- sätzlich jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zuge- wiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen. Als erheblich gilt die Mitarbeit dann, wenn sie regelmässig und in beträchtlichem Masse erfolgt und einem Dritten hierfür ein Lohn mindestens in der Höhe des gesetz- lichen Abzuges bezahlt werden müsste. Der Abzug ist stets auf die Höhe des gesetzlichen Betrages begrenzt bzw. auf das vom Ehepaar aus der gemeinsamen Tätigkeit erzielte tiefere Erwerbseinkommen.
6.2. Mitarbeit im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Der Abzug ist zulässig, wenn die Mitarbeit des Ehegatten im haupt- oder nebenberuf- lich geführten Geschäfts-, Gewerbe- oder Landwirtschaftsbetrieb des Ehepartners als erheblich im Sinne der Ausführungen gemäss Ziffer 6.1. bezeichnet werden kann. Kein Zweiverdienerabzug kann geltend gemacht werden, wenn der Ehegatte arbeits- vertraglich im Betrieb des Ehepartners mitarbeitet und der dafür entrichtete bzw. ver- buchte Lohn bereits im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert worden ist (vgl. Ziff. 5. vorgängig).
6.3. Mitarbeit im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Bei Mitarbeit im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit des Ehegatten kann der Abzug nur gewährt werden, wenn eine erhebliche und regelmässige Mitarbeit in der Tätigkeit des Ehepartners vertraglich vorgesehen ist. Der in der unselbständigen Erwerbstätigkeit des Ehepartners mitarbeitende Ehegatte kann dafür keinen Pauschalabzug für übrige Berufsauslagen oder für einen Neben- erwerb beanspruchen.
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6.4. Eigene Erwerbstätigkeit und Mitarbeit in einer Tätigkeit des Ehegatten
Übt der eine Ehegatte eine oder mehrere eigene (selbständige oder unselbständige) Tätigkeiten aus und arbeitet daneben noch in einer oder mehreren (selbständigen oder unselbständigen) Tätigkeiten des Ehepartners mit, so kann der Abzug nur ein- mal bis höchstens in der Höhe des gesetzlichen Betrages beansprucht werden.
7. Berechnungsbeispiele
7.1. Massgebliches Erwerbseinkommen niedriger als Fr. 7 600
niedrigeres Erwerbseinkommen eines der beiden gemeinsam besteuerten Personen Fr. 12 000 Berufsauslagen ./. Fr. 4 000 Beiträge an die Säule 3a (20 % von Fr. 12 000) ./. Fr. 3 000 Massgebliches Erwerbseinkommen Fr. 5 000 ======== Das berechnete massgebliche Erwerbseinkommen ist geringer als der Minimalabzug von Fr. 7 600:
Es kann nur ein Zweiverdienerabzug bis zur Höhe des massgeblichen Erwerbsein- kommens (Fr. 5 000) getätigt werden.
7.2. 50 % des massgeblichen Erwerbseinkommen niedriger als Fr. 7 600 niedrigeres Erwerbseinkommen eines der beiden gemeinsam besteuerten Personen Fr. 17 000 Berufsauslagen ./. Fr. 3 000 Beiträge an die Säule 3a (20 % von Fr. 17 000) ./. Fr. 3 400 Massgebliches Erwerbseinkommen Fr. 10 600 ======== 50 % des massgeblichen Erwerbseinkommens beträgt weniger als Fr. 7 600. Das massgebliche Erwerbseinkommen beträgt aber mehr als der Minimalabzug:
Es kann der Minimalabzug von Fr. 7 600 getätigt werden.
7.3. 50 % des massgeblichen Erwerbseinkommen höher als Fr. 7 600 niedrigeres Erwerbseinkommen eines der beiden gemeinsam besteuerten Personen Fr. 25 000 Berufsauslagen ./. Fr. 3 000 Beiträge an die Säule 3a ./. Fr. 6 000 Massgebliches Erwerbseinkommen Fr. 16 000 ======== 50 % des massgeblichen Erwerbseinkommens beträgt Fr. 8 000:
Es kann ein Zweiverdienerabzug von Fr. 8 000 getätigt werden.
01.01.2009 - 3/4 - ersetzt 01.01.2008
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7.4. 50 % des massgeblichen Erwerbseinkommen höher als Fr. 12 500 niedrigeres Erwerbseinkommen eines der beiden gemeinsam besteuerten Personen Fr. 35 000 Berufsauslagen ./. Fr. 3 000 Beiträge an die Säule 3a ./. Fr. 6 000 Massgebliches Erwerbseinkommen Fr. 26 000 ======== 50 % des berechneten massgeblichen Erwerbseinkommens beträgt Fr. 13 000, was über dem Maximalabzug liegt:
Es kann nur der maximale Zweiverdienerabzug von Fr. 12 500 getätigt werden.
ersetzt 01.01.2008 - 4/4 - 01.01.2009