029-07-V2009-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 29 Nr. 7
Übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten
1. Allgemeines
Für allgemeine Berufsauslagen wie Aufwendungen für Berufswerkzeuge, Fachlitera- tur, Kleider- und Schuhverschleiss, Mehrauslagen für Schwerarbeit, Beiträge an Be- rufsverbände und Gewerkschaften legt der Regierungsrat gemäss § 29 Absatz 3 StG einen Pauschalansatz fest. Anstelle der Pauschale können die notwendigen tatsäch- lichen Aufwendungen geltend gemacht werden.
2. Pauschalabzug
Analog zur direkten Bundessteuer beträgt der Pauschalabzug ab der Steuerperiode 2009 3 % des Nettolohnes, mindestens Fr. 2 000 und höchstens Fr. 4 000. Bei unter- jähriger Erwerbsdauer wird der Abzug verhältnismässig gekürzt. Steuerpflichtige, die keinen Lohnausweis einreichen oder nach Ermessen eingeschätzt werden, haben keinen Anspruch auf den Abzug für allgemeine Berufsauslagen.
3. Abzüge für einzelne Berufsgruppen
Gemäss § 5 Absatz 2 StV kann die Steuerverwaltung Thurgau einheitliche Abzüge für die übrigen zur Ausübung des Berufes erforderlichen kosten für einzelne Berufs- gruppen und für behördliche Tätigkeit festlegen. Derzeit bestehen für folgende Berufsgruppen besondere Regelungen:
Cockpitpersonal (vgl. Weisung StP 29 Nr. 15)
Expatriates (vgl. Weisung StP 29 Nr. 16)
Behördeentschädigung (vgl. Weisung StP 29 Nr. 19)
Aussendienstmitarbeiter/innen von Versicherungen (vgl. Weisung StP 29 Nr. 20)
Feuerwehrentschädigungen (vgl. Weisung StP 29 Nr. 2)
Pflege- und Tageseltern (vgl. Weisung StP 29 Nr. 22)
Die detaillierten Ausführungen finden Sie in den entsprechenden Weisungen.
4. Abzug der effektiven Berufskosten
Anstelle der Pauschale können die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen nach- gewiesen werden. Diese sind in einer separaten Aufstellung aufzulisten. Ein Abzug der effektiven Kosten kann grundsätzlich nicht zusammen mit dem Pauschalabzug beansprucht werden. Folgende effektive Berufskosten sind in der Steuerpraxis ausführlich beschrieben:
Arbeitszimmer in der Privatwohnung, StP 29 Nr. 8
Kleider- und Wäscheauslagen, StP 29 Nr. 9
Gewerkschaftsbeiträge, StP 29 Nr. 10
Kosten der Stellensuche, StP 29 Nr. 11
Abzugsfähigkeit von Prozesskosten, StP 29 Nr. 12
Mitarbeiteranlässe, StP 29 Nr. 13
01.01.2009 - 1/1 - ersetzt 31.07.2008