101-01-V2011-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 101 Nr. 1

Minimalsteuer

1. Allgemeines

Gemäss § 101 StG entrichten juristische Personen und kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz anstelle der Gewinn- und der Kapitalsteuer eine Minimalsteuer auf den im Kanton gelegenen Grundstücken, wenn diese Steuer höher ist als die Summe von Gewinn- und Kapitalsteuer. Die Minimalsteuer auf Grundstücken bezweckt, dem Liegenschaftenkanton eine mi- nimale fiskalische Belastung des Grundeigentums zu sichern.

2. Berechnung Minimalsteuer

2.1. Bemessungsgrundlage

Gemäss § 103 Absatz 1 StG ist die Bemessungsgrundlage der Verkehrswert der Grundstücke. Dieser wird nach den Bestimmungen für die Vermögenssteuer der na- türlichen Personen ermittelt. Massgebend für die Erhebung der Minimalsteuer auf Grundeigentum ist der Bilanz- stichtag am Ende der Steuerperiode. Dabei wird in der Praxis eine stichtagsbezoge- ne Betrachtungsweise angewendet. Besitzt die Gesellschaft zum Bilanzstichtag am Ende der Steuerperiode Grundeigentum und sind die übrigen minimalsteuerrecht- lichen Voraussetzungen gegeben, erfolgt die Veranlagung der Minimalsteuer für die gesamte Steuerperiode. Dies gilt selbst dann, wenn das Grundeigentum erst am Bi- lanzstichtag erworben worden ist. Wird die Liegenschaft am Bilanzstichtag veräussert und besitzt die juristische Person keine weiteren Liegenschaften mehr, erfolgt grund- sätzlich für die gesamte Steuerperiode nur eine ordentliche Gewinn- und Kapi- talsteuerveranlagung.

2.2. Steuersatz Minimalsteuer

Die Minimalsteuer beträgt 0,6 Promille des Verkehrswertes.

3. Befreiung von der Minimalsteuer

3.1. Grundstücke die zur Hauptsache dem Betrieb des eigenen Unternehmens

dienen Von der Minimalsteuer ausgenommen sind gemäss § 102 Ziffer 1 StG juristische Personen für Grundstücke, die zur Hauptsache dem Betrieb des eigenen Unterneh- mens dienen. Liegenschaften dienen nach der Steuerpraxis dann dem Betrieb des eigenen Unter- nehmens, wenn das Unternehmen in der betreffenden Liegenschaft eine Produkti- ons-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit ausübt; das Grundeigentum damit sach- liche Grundlage der eigentlichen Betriebstätigkeit darstellt. Bei gemischt genutzten Liegenschaften wird aufgrund der Präponderanzmethode entschieden, ob diese zur Hauptsache dem Betrieb des eigenen Unternehmens dienen.

01.01.2011 - 1/2 - ersetzt 01.01.2008

Steuerverwaltung

StP 101 Nr. 1

Bei Generalbauunternehmen oder Liegenschaftenhändlern dient Grundeigentum dem Betrieb des eigenen Unternehmens, wenn in diesen Liegenschaften die Be- triebstätigkeit, d.h. die Generalunternehmertätigkeit oder der Handel mit Liegenschaf- ten abgewickelt wird. Bei reinen Immobiliengesellschaften, deren Zweck demgegen- über lediglich im Halten und Verwalten von eigenen Immobilien besteht und die daneben keinen Betrieb führen, dienen die Liegenschaften nach den mimimalsteuer- rechtlichen Bestimmungen nicht dem Betrieb des eigenen Unternehmen - an einem solchen mangelt es ja gerade -, sondern beschränken sich auf die Verwaltung des eigenen Immobilienvermögens.

3.2. Juristische Personen mit WFG-Förderungsbeiträgen

Gemäss § 102 Ziffer 2 StG von der Minimalsteuer ausgenommen sind Liegenschaf- ten juristischer Personen, für welche Förderungsbeiträge (zinslose oder zinsgünstige Darlehen an Vermieter mit Weitergabe der Vergünstigung an den Mieter) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (WFG) ausgerichtet werden. Obwohl in § 102 Ziffer 2 StG nicht ausdrücklich erwähnt, sind auch Liegenschaften von der Minimalsteuer ausgenommen, für welche Förderungsbeiträge im Rahmen des bisherigen Bundesgesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (WEG) fliessen. Die Steuerbefreiung wird für jedes einzelne Grundstück geprüft. Der Nachweis, dass die Voraussetzungen von § 102 Ziffer 2 StG gegeben sind, muss im Veranlagungs- verfahren geführt werden.

ersetzt 01.01.2008 - 2/2 - 01.01.2011