192-03-V2006-01.01.pdf
StP 192 Nr. 3
Abschreibung von Steuern / Bewirtschaftung von Verlustscheinen
1. Abschreibungen
Nicht erhältliche Steuern werden von der Bezugsbehörde abgeschrieben. Eine Ab- schreibung ist insbesondere dann möglich, wenn:
eine Betreibung ergebnislos mit einem Verlustschein geendet hat oder im Kon- kursverfahren ein Verlustschein ausgestellt worden ist;
ein (ausserkantonales) Konkursverfahren einer juristischen Person durchgeführt worden ist, die Forderung jedoch nicht angemeldet wurde;
wenn wegen Wegzugs ins Ausland oder unbekannten Aufenthaltes eine Betrei- bung nicht eingeleitet werden kann;
auf eine Forderung im Erlassverfahren verzichtet worden ist;
eine Forderung durch gerichtlichen oder aussergerichtlichen Nachlass erlassen worden ist.
Unbegründete Abschreibungen können jederzeit rückgängig gemacht werden, da die Abschreibung lediglich eine verwaltungsinterne Handlung darstellt. Eine definitive Abschreibung der Steuerforderung erfolgt aufgrund eines Konkursverlustscheines und bei Einstellung eines Konkurses mangels Aktiven, sofern es sich beim Steuer- pflichtigen um eine juristische Person handelt, sowie bei Auflösung einer juristischen Person von Amtes wegen. Grundsätzlich unzulässig ist die Abschreibung von Steuerforderungen, wenn gesetz- liche Pfandrechte bestehen.
2. Überwachung abgeschriebener Forderungen
Die Bezugsbehörde ist verpflichtet, abgeschriebene Forderungen auf ihre Verjährung und auf ihre nachträgliche Wiedereinbringlichkeit zu überwachen. Sie muss sich re- gelmässig über die finanziellen Verhältnisse eines Verlustscheinschuldners informie- ren. Dies gilt insbesondere auch bei Wohnsitznahme in einer anderen Gemeinde. Einzig Abschreibungen aufgrund eines Erlassentscheides, eines gerichtlichen oder aussergerichtlichen Nachlassvertrages oder nach Löschung einer juristischen Person im Handelsregister können nicht mehr aufleben.
3. Verlustscheine
Verlustscheine sind durch die Bezugsbehörde zu bewirtschaften. Sie dürfen nicht an Dritte veräussert oder zur Eintreibung des Guthabens überlassen werden. Der Rückkauf oder Erlass von Verlustscheinforderungen unter ihrem Wert ist nur im gerichtlichen oder aussergerichtlichen Nachlassverfahren möglich. Zu berücksichtigen gilt es, dass eine Konkurs-Verlustscheinforderung gegenüber ei- ner natürlichen Person nur dann erfolgreich geltend gemacht werden kann, wenn diese zu neuem Vermögen gelangt ist (Art. 265 SchKG). Liegt hingegen ein Pfän- dungsverlustschein vor, ist eine erfolgreiche Betreibung bereits dann möglich, wenn der Steuerschuldner wieder über ein das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigendes Einkommen oder über Reinvermögen verfügt.
01.01.2006 - 1/1 - neu