149-01-V2007-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 149 Nr. 1
Veranlagungsverfahren von Ehegatten in ungetrennter Ehe sowie von Personen in ungetrennter eingetragener Partnerschaft
1. Allgemeines
Gemäss § 149 StG üben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus. Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, wird dem nichtunterzeichnenden Ehegat- ten eine Nachfrist eingeräumt. Läuft diese unbenützt ab, wird Vertretung durch den unterzeichnenden Ehegatten angenommen. Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehe- gatte innert Frist handelt. Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige in recht- lich und tatsächlich ungetrennter Ehe werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. Die vorgenannten Ausführungen gelten ab Steuerperiode 2007 sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1).
2. Gemeinsame Veranlagung der Ehegatten
Aufgrund der seit 1981 in der Bundesverfassung verankerten Gleichheit der Ge- schlechter (Art. 4 Abs. 2 aBV, Art 8 Abs. 3 BV) kann die Gleichstellung der Ehegatten im Steuerverfahren inzwischen als Selbstverständlichkeit betrachtet werden. Jeder Ehegatte ist deshalb auch in ungetrennter Ehe ein eigenes, selbständiges und gleichberechtigtes Steuersubjekt. Da jeder Ehegatte für das gesamte eheliche Vermögen steuerpflichtig ist, dürfen sie jedoch nicht getrennt veranlagt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Massgebend ist das Ende der Steuerperiode. Sind die Ehegatten am Ende der Steuerperiode tatsächlich oder rechtlich getrennt, erfolgt für die gesamte Steuerperiode eine getrennte Veranlagung und umgekehrt, wenn die Ehegatten am Ende der Steuerperiode in rechtlich und tat- sächlich ungetrennter Ehe leben, erfolgt für die ganze Steuerperiode eine gemein- same Veranlagung. Darüber hinaus wird für eine gemeinsame Veranlagung voraus- gesetzt, dass beide Ehegatten im Kanton Thurgau kraft persönlicher oder wirtschaft- licher Zugehörigkeit subjektiv steuerpflichtig sind (vgl. Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 40 StHG N 1ff.). Die vorgenannten Ausführungen gelten sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft.
3. Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten
Die Ehegatten üben die Verfahrensrechte und Pflichten grundsätzlich gemeinsam aus, was jedoch nicht bedeutet, dass sie jede Handlung zu zweit vornehmen müssen.
01.01.2007 - 1/2 - ersetzt 01.01.2002
Steuerverwaltung
StP 149 Nr. 1
So statuiert insbesondere Abs. 3 von § 149 StG, dass Rechtsmittel und andere Ein- gaben als rechtzeitig eingereicht gelten, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Auch dass die Steuererklärung von beiden gemeinsam unterschrieben werden muss, kann höchstens als Ordnungsvorschrift betrachtet werden. Wird die fehlende Unterschrift innert Nachfrist nicht geleistet, wird Vertretung durch den unterzeichnenden Ehegat- ten angenommen. Immerhin kann der säumige Ehegatte aber mit einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten belegt werden (§ 207 StG). Der Umstand, dass jeder Ehegatten gewisse Handlungen selbständig vornehmen kann, kann zu Widersprüchen führen. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung hat die Steuerbehörde beispielsweise bei widersprüchlichen Auskünften im Rahmen der Beweiswürdigung nach ihrer Überzeugung zu befinden, welche Darstellung sie für wahr hält. Was passiert aber beispielsweise, wenn der eine Ehegatte ein Rechtsmittel einreicht und der andere innert der Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel wieder zurückzieht? Beim Rückzug eines Rechtsmittels ist zu differenzieren: Ist das Rechtsmittel von den Eheleuten gemeinsam eingereicht worden, kann es nur durch diese gemeinsam zu- rückgezogen werden. Das Rechtmittel, das ein Ehegatte selbständig erhoben hat, kann nicht ohne dessen Zustimmung durch den anderen Ehegatten zurückgezogen werden. Derjenige Ehegatte, der einseitig ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann das Rechtsmittel nur dann einseitig wieder zurückziehen, wenn er das Rechtsmittel mit Vollmacht seines Ehepartners erhoben hatte, andernfalls, vor allem wenn sich der andere Ehegatte aktiv am Rechtsmittelverfahren beteiligt hat, benötigt er dessen Zu- stimmung (Zweifel, a.a.O., N 13f.). Die vorgenannten Ausführungen gelten sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft.
4. Mitteilungen der Steuerbehörden
Sämtliche behördlichen Mitteilungen an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam ge- richtet (§ 149 Abs. 4 StG). Dies setzt jedoch voraus, dass die Ehegatten im gleichen Haushalt leben. Ist dies nicht der Fall, haben die Zustellungen gesondert vorgenom- men zu werden (§ 150 StG). Die vorgenannten Ausführungen gelten sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft.
ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - 01.01.2007