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Steuerverwaltung

StP 29 Nr. 21

Steuerpflicht der Feuerwehrentschädigungen

1. Allgemeines

Gemäss Art. 24 lit. f DBG sowie Art. 7 Abs. 4 lit. h StHG sind nur die Soldzahlungen für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für den Zivildienst steuerfrei. Der Steuerfreiheit der Soldzahlungen liegt die Annahme zugrunde, dass der Sold den mit diesen Dienstleistungen verbundenen Sonderaufwand nicht übersteigt. Eine Ausdehnung der Steuerbefreiung auf Entschädigungen für andere gesetzliche Dienstpflichten, wie z.B. auf Sold für Feuerwehrdienst, ist infolge der abschliessen- den Aufzählung der steuerfreien Einkünfte ausgeschlossen. Die in § 26 Ziff. 9 StG aufgeführte Steuerfreiheit der Soldzahlungen für den Feuer- wehrdienst verletzt somit die übergeordnete Bestimmung im Steuerharmonisierungs- gesetz. Da in diesem Fall zwingend das übergeordnete Bundesrecht angewandt werden muss, handelt es sich bei allen für den Feuerwehrdienst ausgerichteten Ent- schädigungen, inkl. der Soldzahlungen, grundsätzlich um steuerbares Einkommen.

2. Steuerbare Einkünfte

Steuerbar sind alle von Gemeinden, der Thurgauer Gebäudeversicherung oder von Dritten gemäss § 36 des Feuerschutzgesetzes ausgerichteten Leistungen, wie z.B.:

  • Soldzahlungen

  • Funktions- und Spezialentschädigungen

  • festes Gehalt;

  • Funktionszulagen;

  • Sitzungsgelder;

  • pauschale Spesenentschädigungen, soweit ihnen nicht tatsächlich angefallene Auslagen gegenüberstehen;

  • anderweitige Entschädigungen (z.B. Heustockkontrolle, Verkehrsdienst, Pikett- entschädigungen, Saalwache etc.);

  • Taggelder für Kursbesuche von Mitgliedern der Feuerwehr.

  • Taggelder für Inspektions- und Instruktionstätigkeit

  • alle Entschädigungen der Thurgauer Gebäudeversicherung für Tätigkeiten als Feuerwehrexperte, Instruktor oder Mitglied einer Arbeitsgruppe;

  • alle Entschädigungen für die Instruktionstätigkeit bei schweizerischen Kursen.

Die Gemeinden und die Thurgauer Gebäudeversicherung erstellen für die an- spruchsberechtigten Personen Lohnausweise. Im Lohnausweis müssen alle ausgerichteten Leistungen (inkl. Sold und Spesen- entschädigungen) aufgeführt werden.

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Steuerverwaltung

StP 29 Nr. 21

3. Gewinnungskosten

3.1. Pauschalabzug für Tätigkeit in Orts- und Stützpunktfeuerwehren

Die Steuerpflichtigen können zur Geltendmachung der Aufwendungen für Tätigkeiten in Orts- und Stützpunktfeuerwehren von den gesamten Bezügen für Sold-, Funktions- und Spezialentschädigungen unter dem Titel „Gewinnungskosten“ folgende maxima-

len Pauschalabzüge tätigen:

Mitglieder von Ortsfeuerwehren Fr. 3 000

Mitglieder von Stützpunktfeuerwehren Fr. 6 000

Der Pauschalabzug darf die Bezüge für Sold-, Funktions- und Spezialentschädigun-

gen nicht übersteigen.

3.2. Pauschalabzug für Inspektions- und Instruktionstätigkeit

Für die Inspektions- und Instruktionstätigkeit können die Steuerpflichtigen, in Anleh- nung an die Regelung bei den Behördenentschädigungen, zur Berücksichtigung der in dieser Tätigkeit erwachsenen Aufwendungen unter dem Titel „Gewinnungskosten“

einen Pauschalabzug geltend machen.

Der Abzug beträgt 50% der insgesamt für die Inspektions- und Instruktionstätigkeit von der Gebäudeversicherung und für schweizerische Kurse erhaltenen Entschädi- gungen, mindestens aber Fr. 2 000 und höchstens Fr. 4 000. Der Pauschalabzug darf die Bezüge für Inspektions- und Instruktionstätigkeit nicht übersteigen.

3.3. Beispiel

Ausbezahlter Übungs- und Einsatzsold

Fr.

1 500

Funktionsentschädigung

Fr.

3 000

Taggelder für Kursbesuche

Fr.

500

Spesenentschädigung

Fr.

1 000

Total Entschädigung gem. Lohnausweis Gemeinde

Fr.

6 000

Pauschalabzug für Tätigkeit in Ortsfeuerwehr

./. Fr.

3 000

Steuerbarer Anteil Ortsfeuerwehr

Fr. 3 000

Entschädigungen für Inspektions-/Instruktionstätigkeit Fr. 5 000

Pauschalabzug (50 % von Fr. 5 000)

./. Fr. 2 500

Steuerbarer Anteil Inspektions-/Instruktionstätigkeit

Fr. 2 500

Total steuerbares Einkommen aus Feuerwehrtätigkeit

Fr. 5 500

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3.4. Nachweis der Gewinnungskosten

Anstelle der unter den Punkten 3.1 und 3.2 geregelten Pauschalabzügen bleibt der Nachweis der tatsächlichen Gewinnungskosten vorbehalten. In diesem Fall ist die Einreichung von Belegen für den Nachweis der effektiven Auslagen zwingend.

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26.07.2004