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StP 34 Nr. 13

Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV (Säule 1) sowie an die berufliche Vorsorge (Säule 2)

1. Allgemeines

Die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Bei- träge zum Erwerb von Ansprüchen aus Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge werden von den Einkünf- ten abgezogen (§ 34 Ziff. 6 StG). Gemäss § 34 Ziff. 8 StG werden die Prämien und Beiträge für die Arbeitslosenversi- cherung (ALV) und für die obligatorische Unfallversicherung (BU/NBU) sowie gemäss der Erwerbsersatzordnung (EO) ebenfalls von den Einkünften abgezogen. Die Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV (Säule 1) und an die berufliche Vorsorgeeinrich- tung (Säule 2) sind in der Regel beim Lohnausweis im Nettolohn II bereits berück- sichtigt und können daher in der Steuererklärung nicht nochmals abgezogen werden. Die Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV von nicht erwerbstätigen Steuerpflichtigen kön- nen in der Steuererklärung unter „Weitere Abzüge“ aufgeführt werden. Beiträge des Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren in die berufliche Vor- sorge (Säule 2) können von den Einkünften abgezogen werden. Der Einkauf zur Rentenverbesserung ist dem Einkauf von Beitragsjahren gleichzusetzen. Diese Bei- träge können in der Steuererklärung unter „Weitere Abzüge“ aufgeführt werden, so- weit sie nicht bereits im Nettolohn II berücksichtigt sind.

2. Einkauf von Beitragsjahren

2.1. Grundsätze

Der Einkauf ist auf die Leistung beschränkt, die eine versicherte Person erhalten würde, wenn sie während aller Jahre (vollständige Anzahl von Beitragsjahren) Bei- träge auf der Grundlage des letzten massgebenden Lohnes geleistet hätte. Der massgebende Lohn darf nach den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität, Gleichbehandlung und Planmässigkeit nicht missbräuchlich festgesetzt werden.

2.2. Berechnung des Vorsorgebedarfs

Bei der Berechnung des Vorsorgebedarfes sind allfällige Freizügigkeitskonti der Säu- le 2 anzurechnen. Selbständig Erwerbenden, welche bisher ihre Altersvorsorge über die Säule 3a aufgebaut haben, wird das über den kumulierten "kleinen" Abzug hi- nausgehende Kapital der Säule 3a als bereits vorhandenes Alterskapital bei der Be- darfsrechnung für einen Einkauf in die Säule 2 angerechnet wie eine nicht einge- brachte Freizügigkeitsleistung.

2.3. Selbständigerwerbende

Den Selbständigerwerbenden wird der Abzug von Vorsorgebeiträgen nur gewährt, wenn sie sich der gleichen Vorsorgeeinrichtung wie ihr Personal oder allenfalls einer Vorsorgeeinrichtung des Berufsverbandes oder subsidiär bei der Auffangeinrichtung (Art. 44 BVG) angeschlossen haben.

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Andere als an diese Einrichtung bezahlte Prämien (z.B. für die individuelle Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge) können nicht als 2. Säule-Beiträge steuer- lich abgezogen werden. Ein solcher Anschluss beruht auf dem Prinzip der Solidarität, das der kollektiven Be- rufsvorsorge zugrunde liegt, während dieser Gedanke beim individuellen Anschluss an eine Sammelstiftung nicht zum Tragen kommt. Schliessen sich Selbständigerwer- bende einer solchen Sammelstiftung an (z.B. weil ihnen das „Leistungspaket“ der vorgenannten Einrichtungen nicht zusagt), so können sie die bezahlten Prämien nicht als 2. Säule-Beiträge abziehen.

2.4. Einkauf für vorzeitige Pensionierung

Verschiedene Vorsorgereglemente bieten die Möglichkeit für den Einkauf einer vor- zeitigen Pensionierung. Das Bundesamt für Sozialversicherung toleriert dies in der Praxis. Daher werden die entsprechenden Einkaufsbeiträge auch steuerrechtlich an- erkannt. Lässt sich die versicherte Person in der Folge aber nicht auf den eingekauften Zeit- punkt vorzeitig pensionieren, kann sie ab diesem Zeitpunkt keinerlei BVG-Beiträge mehr steuerlich geltend machen, da dies zu einer Überversicherung führen würde. Erfolgt der Einkauf kurz vor dem vorzeitigen Pensionierungszeitpunkt und geht die versicherte Person in der Folge trotzdem nicht vorzeitig in Pension, wird die steuer- liche Berücksichtigung des Einkaufs im Nachsteuerverfahren rückgängig gemacht.

2.5. Steuerumgehung

Erfolgt nach einem Einkauf von Beitragsjahren eine Kapitalabfindung, wird dies unter bestimmten Voraussetzungen als Steuerumgehung angesehen. Die Ausführungen zu diesem Thema finden Sie in der Steuerpraxis unter StP 34 Nr. 14.

2.6. Übergangsrecht

Gemäss § 226 StG sind Beiträge des Vorsorgenehmers an Einrichtungen der berufli- chen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren abziehbar. Der Einkauf zur Ren- tenverbesserung wird dem Einkauf von Beitragsjahren gleichgesetzt. Die Beiträge eines Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren oder zur Renten- verbesserung sind abziehbar, wenn die Altersleistungen nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen. Als Beginn bzw. Fälligkeit der Altersleistungen gilt der in den Statuten oder im Reglement frühestmögliche Rücktrittszeitpunkt ohne Einbusse bei der Altersleistung, d.h. ohne Leistungskürzung.

2.7. Berücksichtigung Höhe Erwerbseinkommen und zugehörige Abzüge

Einkaufsbeiträge in die Säule 2 sind eng mit dem Erwerbseinkommen des betreffen- den Steuerpflichtigen gekoppelt. Das Total der Einkaufsbeiträge an die Säule 2, der Berufsauslagen (bei unselbständig Erwerbenden) und der allfälligen Beiträge an die Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge) kann nur bis zur Höhe des Erwerbseinkom- mens des betreffenden Steuerpflichtigen steuerlich berücksichtigt werden.

ersetzt 31.03.2004 - 2/3 - 01.01.2005

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Eine Verrechnung mit dem Erwerbseinkommens des Ehepartners oder mit den übri- gen Einkünften ist nicht zulässig.

3. Vorsorgeentschädigungen an eidgenössische Parlamentarier

Die steuerliche Behandlung der Vorsorgeentschädigungen an eidgenössische Par- lamentarier ist in der Steuerpraxis unter StP 34 Nr. 18 beschrieben.

4. Beiträge für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR)

Am 1. Juli 2003 trat der Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bau- hauptgewerbe in Kraft. Die FAR-Stiftung ist als BVG-Stiftung steuerbefreit. Die Bei- träge bilden daher Vorsorge-Beiträge der zweiten Säule. Sofern diese Beiträge nicht bereits im Nettolohn II berücksichtigt sind, können sie zusätzlich abgezogen werden.

01.01.2005 - 3/3 - ersetzt 31.03.2004