112-01-V2002-01.01.pdf

StP 112 Nr. 1

Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton: Steuertarife Die Quellensteuern auf dem Erwerbs- und Ersatzeinkommen werden aufgrund fol- gender Monatstarife erhoben: — Tarif A (für Alleinstehende) — Tarif B (für verheiratete Alleinverdiener) — Tarif C (für verheiratete Doppelverdiener) — Tarif D (für Nebenerwerb bzw. Ersatzeinkünfte)

1. Anwendung

Tarif A für Alleinstehende Der Tarif A gilt für alleinstehende Steuerpflichtige, d.h. ledige, tatsächlich oder recht- lich getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Steuerpflichtige. Bei faktisch ge- trennt lebenden ist ebenfalls der Tarif A anzuwenden. Wenn einer der beiden Ehegatten im Ausland Wohnsitz begründet, jedoch keine fak- tische Trennung vorliegt, darf der Tarif A nicht angewandt werden (z.B. Saisonniers). Keine faktische Trennung liegt vor, wenn die Gemeinsamkeit der Mittel (Unterhalt für Ehegemeinschaft / Kinder) durch den Pflichtigen belegt ist. Die Tarifstufen für die Kinder richten sich nach den ausbezahlten Kinderzulagen. Bei ledigen, getrennt lebenden bzw. geschiedenen Steuerpflichtigen richtet sich die Ta- rifstufe u.U. nach den Unterhaltszahlungen (Kinderalimenten). Beim leistenden El- ternteil ist der Tarif A0 anzuwenden und die Kinderunterhaltsbeiträge sind mittels Ta- rifkorrektur zu berücksichtigen. Beim empfangenden Elternteil ist z.B. der Tarif A(..) anzuwenden und für die Unterhaltsbeiträge eine ergänzende Veranlagung vorzu- nehmen. Es gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie im ordentlichen Veranla- gungsverfahren. Da keine halben Kinderabzüge berücksichtigt werden können, liegt die Grenze für den Anspruch auf den vollen Kinder- bzw. Unterstützungsabzug bei einer jährlichen Unterhaltszahlung von Fr. 12'000.-- (vgl. StP 36 Nr. 39). Tarif B für verheiratete Alleinverdiener Der Tarif B findet Anwendung für verheiratete, in rechtlich und tatsächlich ungetrenn- ter Ehe lebende Alleinverdiener. Tarif C für verheiratete Doppelverdiener Der Doppelverdienertarif C gelangt zur Anwendung, wenn beide Ehegatten hauptbe- ruflich erwerbstätig sind. Der Tarif C findet auch Anwendung, wenn einer der Ehegat- ten, z.B. als Grenzgänger, im Ausland erwerbstätig ist. Sind bei einem Ehegatten die Voraussetzungen des Nebenerwerbtarifs D erfüllt, ist dieser mit Tarif D, der andere Ehegatte mit Tarif B zu besteuern.

01.01.2002 - 1/2 - neu

StP 112 Nr. 1

Die Ehefrau ist stets nach Tarifstufe C und der Ehemann nach Tarifstufe C(..) zu be- steuern. Alleine beim Ehemann sind Tarifstufen für Unterhalts- und Unterstützungs- leistungen zu berücksichtigen. Der Tarif C gelangt auch zur Anwendung, falls nur ein Ehegatte der Quellensteuer- pflicht unterliegt, während das hauptberufliche Erwerbseinkommen (z.B. selbständi- ges Erwerbseinkommen) des anderen Ehegatten im ordentlichen Verfahren besteu- ert wird. Der Tarif C entfällt bei einem Unterbruch in der Erwerbstätigkeit eines der Ehegatten von mindestens einem Monat. Tarif D für den Nebenerwerb Der Nebenerwerbstarif D von 10 % (9% Staats- und Gemeindesteuern, 1 % direkte Bundessteuer) gelangt bei Erwerbseinkünften zur Anwendung, sofern — die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden und — das monatliche Bruttoeinkommen weniger als Fr. 2'000.-- betragen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der Nebener- werbstarif wird auch angewendet, wenn es sich um die einzige Erwerbstätigkeit han- delt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Nebenerwerbstarif gelangt bei Ersatzeinkünften zur Anwendung, wenn der Ver- sicherer die Leistungen nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrich- tet, oder diese neben ein allfälliges Erwerbseinkommen treten.

2. Übersicht

Steuertarif Steuerpflichtige B C D Ehemann Hauptberuf X Ehefrau Hauptberuf X Ehemann Hauptberuf X Ehefrau Nebenerwerb X Ehemann Hauptberuf X Ehefrau Hauptberuf X Ehefrau Nebenerwerb X

neu - 2/2 - 01.01.2002