113-01-V2021.01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 113 Nr. 1
Grundsätze der nachträglich ordentlichen Veranlagung
1. Allgemeines
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das Kreisschreiben Nr. 45 "Quellen- besteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern" der eidgenössischen Steuerverwaltung. Bei einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung finden die ordentlichen Verfah- rensbestimmungen sowie die Steueranlage bzw. der Steuerfuss der anspruchsbe- rechtigten Gemeinde Anwendung. Die geschuldete Einkommenssteuer (auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene) und die Vermögenssteuer (auf Kantons- und Ge- meindeebene) werden aufgrund der ausgefüllten Steuererklärung ermittelt. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften des betreffenden Steuer- jahres, wobei das gesamte weltweite Einkommen (und das Vermögen auf kantonaler Ebene) satzbestimmend berücksichtigt wird. Allfällige bereits bezahlte Quellensteu- ern werden zinslos an die ordentliche Steuer angerechnet. Hat eine in der Schweiz ansässige quellensteuerpflichtige Person einmal einen An- trag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung gestellt, wird sie bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt (vgl. Art. 89a Abs. 5 i.V.m. Art. 89 Abs. 5 DBG). Im Ausland ansässige quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, welche die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllen, müssen für jedes Jahr bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres erneut einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung einrei- chen (vgl. Art. 99a Abs. 1 DBG). Für die Durchführung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung zuständig ist:
für quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz: Der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuer- pflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte (vgl. §122a StG Abs. 4 Ziff. 1 resp. Art. 107 Abs. 4 Bst. a DBG).
für quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit im Ausland: Der Kanton, in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt bzw. seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder die tatsächliche Verwaltung hatte (vgl. §122a StG Abs. 4 Ziff. 2 resp. Art. 107 Abs. 4 Bst. b DBG).
für quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit im Ausland und Wochenauf- enthalterstatus in der Schweiz: Der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte (vgl. §122a StG Abs. 4 Ziff. 2 resp. Art. 107 Abs. 4 Bst. c DBG).
2. Steuerbezug
Ungeachtet der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt die steuerpflich- tige Person für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit weiterhin der Quellensteuer, d.h. der Arbeitgeber bringt weiterhin monatlich die Quellensteuer vom Bruttolohn in Abzug und liefert die einbehalten Quellensteuern ab.
01.01.2021 - 1/3 - ersetzt 31.10.2011
Steuerverwaltung
StP 113 Nr. 1
Nach Rechtskraft der nachträglich ordentlichen Veranlagung wird eine definitive Schlussrechnung erstellt. Die vom Bruttolohn in der betreffenden Steuerperiode ab- gezogenen Quellensteuern werden dabei zinslos an die gemäss der definitiven Schlussrechnung geschuldeten Steuern angerechnet.
3. Regelung bis und mit Steuerperiode 2020
3.1. Nachträglich ordentliche Veranlagung
Bis und mit Steuerperiode 2020 erfolgte gemäss § 23 Absatz 1 aStV eine nachträg- lich ordentliche Nachveranlagung, wenn das im Kalenderjahr erzielte Bruttoeinkom- men den Betrag von Fr. 120 000 überstieg. Für die nachträglich ordentliche Veranlagung war es erforderlich, dass die quellen- steuerpflichtige Person Wohnsitz oder steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton Thur- gau hatte. Bei einem deutschen Grenzgänger ohne Ansässigkeitsbescheinigung oder bei einem Arbeitnehmer im internationalen Transportverkehr konnte mangels Wohnsitz bzw. steuerrechtlichem Aufenthalt keine Nachveranlagung erfolgen. Zur Durchführung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung hatte die quellenbe- steuerte Person bis 31. März des Folgejahrs dem Wohnsitzgemeindesteueramt eine vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung einzureichen (letztmals für die Steuerperiode 2020 bis Ende März 2021). Darin waren sämtliche weltweiten Einkommens- und Vermögenswerte zu deklarieren. Bei rechtlich und tatsächlich un- getrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft waren auch sämtliche weltweiten Einkommens- und Vermögenswerte des Ehegatten bzw. Partners aufzuführen. Verfügte der Ehemann oder die Ehefrau bzw. die Partnerin oder der Partner in einge- tragener Partnerschaft über quellenbesteuertes Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von weniger als Fr. 120 000, wurde dieses ebenfalls mit der Nachveranlagung besteuert. Die an der Quelle abgezogenen Steuern wurden an die gemäss nachträglicher or- dentlicher Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.
3.2. Ergänzende Veranlagung
Erzielte die quellensteuerpflichtige Person neben dem unselbständigen Erwerbsein- kommen noch übriges Einkommen (Wertschriftenerträge, Lotto-Gewinne, usw.) oder besass sie steuerbare Vermögenswerte, welche ohne eine ergänzende Veranlagung untergingen, erfolgte eine ergänzende Veranlagung. Darunter fielen etwa Einkommens- und Vermögenswerte aus
selbständiger Erwerbstätigkeit,
beweglichem oder unbeweglichem (Liegenschaften) Vermögen,
Verleihung oder Nutzung von Urheberrechten und Patenten,
Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen sowie Wettbewerben,
Nutzniessung, Renten, Pensionen, Alimenten,
Kapitalleistungen aus Vorsorge.
ersetzt 31.10.2011 - 2/3 - 01.01.2021
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StP 113 Nr. 1
Zur Durchführung der ergänzenden Veranlagung hatte die quellenbesteuerte Person bis 31. März des Folgejahrs dem Wohnsitzgemeindesteueramt eine vollständig aus- gefüllte und unterzeichnete Steuererklärung einzureichen (letztmals für die Steuerpe- riode 2020 bis Ende März 2021). Darin waren sämtliche weltweiten Einkommens- und Vermögenswerte zu deklarieren. Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft wa- ren auch sämtliche weltweiten Einkommens- und Vermögenswerte des Ehemanns oder der Ehefrau bzw. der Partnerin oder des Partners aufzuführen. In der ergänzenden Veranlagung wurden das quellensteuerpflichtige Erwerbsein- kommen, die Gewinnungskosten, der Versicherungsabzug und die Sozialabzüge nur noch satzbestimmend berücksichtigt.
01.01.2021 - 3/3 - ersetzt 31.10.2011