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Steuerverwaltung

StP 34 Nr. 6

Vermögensverwaltungskosten

1. Allgemeines

Von den Erträgen des beweglichen Privatvermögens können gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 2 StG die notwendigen Ausgaben für die Verwaltung des Vermögens abgezo- gen werden. Nicht als Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig sind dagegen über die allgemeine Verwaltung hinausgehende Aufwendungen zur Schaffung, Erweite- rung oder Verbesserung einer Einkommensquelle.

2. Pauschalabzug für Vermögensverwaltungskosten

Für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften durch Dritte können gemäss § 10a StV für sämtliche abzugsfähigen Kosten pauschal 2,5 Promille des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens abgezogen werden. Der Pauschalabzug beträgt maximal Fr. 6 000. Darlehen, Bankguthaben aller Art sowie nichtkotierte qualifizierende Beteiligungen nach § 37 Absatz 3 StG (Beteiligungsrechte der „eigenen“ Unternehmung) werden bei der Berechnung des Pauschalabzugs nicht berücksichtigt. Anstelle des Pauschalabzugs bleibt der Nachweis höherer abzugsfähiger Kosten vorbehalten (vgl. Ziff. 3).

3. Abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten

Abzugsfähig sind Vergütungen, welche der Steuerpflichtige Dritten für die Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Gegenständen des Privatvermögens entrichtet, na- mentlich solche, welche der Kapitalanlage dienen. Diese allgemeine Verwaltung um- fasst dabei all jene tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die mit der Erzielung von Einkommen aus beweglichem Privatvermögen in unmittelbarem Zusammenhang stehen und im Rahmen der Bewirtschaftung der Vermögensobjekte erforderlich sind (Grundsatz der Notwendigkeit). Zu den abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten gehören vor allem die Ausla- gen für die Aufbewahrung solcher Gegenstände, oder für die Einforderung der Ver- mögenserträge. Zu den abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten zählen somit:

  • die Depotgebühren für die Verwahrung von Wertpapieren in offenen Depots sowie die Kosten für die Erstellung des Depot- oder Steuerverzeichnisses;

  • die Gebühren für Schrankfächer, in denen Wertsachen aufbewahrt werden;

  • Inkassokosten und Transferspesen bei Couponeinlösungen in Fremdwährung, welche der Einforderung und Sicherung der Guthaben, Zinsen, Beteiligungserträge und Gewinnanteile dienen;

  • nicht rückforderbare und nicht anrechenbare Quellensteuern (Nettoertrag).

Kosten und Auslagen für die Vermögensverwaltung durch einen Willensvollstrecker oder durch Behörden (z.B. durch die Vormundschaftsbehörde bei Bevormundung, Beistandschaft oder Beiratschaft oder bei amtlicher Erbschaftsverwaltung) sind ab- zugsfähig, soweit es sich dabei um notwendige Vermögensverwaltungskosten im

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Steuerverwaltung

StP 34 Nr. 6

Sinne der blossen Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten handelt. Wer- den hingegen weitere Bemühungen wie Finanz- und Anlageberatung oder rechtliche Beratung abgegolten, so handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten. Abgezogen werden können nur die nachgewiesenen tatsächlich angefallenen Ver- mögensverwaltungskosten. Eine Kumulation zwischen effektiven Kosten und Pau- schalabzug ist nicht möglich (z.B. können die Kosten des Steuerauszugs nicht zum Pauschalabzug hinzugerechnet werden).

4. Nicht abzugsfähige Kosten

Nicht als Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig gelten die über die allgemeine Verwaltung hinausgehenden Aufwendungen. Dies sind insbesondere Kosten und Auslagen für:

  • Kontoführung (Bank/Post);

  • die Erstellung eines Wertschriftenverzeichnisses im Rahmen des Steuererklä- rungsverfahrens;

  • den Erwerb und die Anlage von Vermögenswerten (z.B. Courtagegebühren, Aus- gabekommissionen bei Anlagefonds, Kosten für die Anlageberatung, Umsatzab- gabe);

  • die Vermögensumschichtung (z.B. Courtagegebühren, Kauf-/Verkaufskommissio- nen, Emissionsspesen für Obligationen, Umsatzabgabe);

  • die Veräusserung von Vermögenswerten (z.B. Courtagegebühren, Verkaufskom- missionen, Rücknahmegebühren bei Anlagefonds, Umsatzabgabe);

  • die Emissionsabgabe;

  • die Errichtung und Erhöhung von Schuldbriefen und Hypotheken (z.B. Grundbuch- gebühren, Notariatskosten, Bankspesen);

  • Provisionen;

  • das Platzieren oder Vermitteln von Treuhandanlagen (z.B. Vermittlungsgebühren, Bankspesen, Treuhandkommissionen);

  • die Finanz-, Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung;

  • Kredit- und Bancomatkarten sowie Checks;

  • erfolgsorientierte Honorare;

  • ausländische Quellensteuern, die im Quellenstaat rückforderbar sind;

  • die Rückforderung von ausländischen Quellensteuern.

Derartige Aufwendungen stellen Anlagekosten dar. Sie sind demnach Einkommens- verwendung und bewirken keine Schmälerung der zufliessenden Einkünfte. Nicht abzugsfähig sind gleichfalls Entschädigungen für Treuhandanlagen sowie die für die Finanz- und Anlageberatung geleisteten Honorare.

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