179-01-V2005-10.10 CIneu.pdf

Steuerverwaltung

StP 179 Nr. 1

Berichtigungsverfahren

1. Allgemeines

Gemäss Art. 52 StHG bzw. § 179 StG können Rechnungsfehler und Schreibverse- hen in rechtskräftigen Entscheiden innert fünf Jahren seit Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden. Zuständig für die Berichtigung ist diejenige Be- hörde, welcher ein Rechnungsfehler oder ein Schreibversehen unterlaufen ist. Rechnungsfehler und Schreibversehen sind leicht feststellbare und leicht korrigierba- re Kanzleifehler. Darunter fallen Versehen bei der Festlegung der Steuerfaktoren (z.B. Einkommen, Reingewinn, Vermögen, Kapital) und bei der Ausfertigung der Ver- anlagung (Vallender in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, StHG, 2.A, Basel 2002). Gegen die Berichtigung oder deren Ablehnung können Einsprache und Rechtsmittel wie gegen den Entscheid ergriffen werden.

2. Abgrenzung Kanzleifehler/Verfügungsfehler

2.1. Kanzleifehler

Ein Kanzleifehler liegt vor, wenn die Steuerbehörde eine aus dem Zusammenhang leicht erkennbare andere Veranlagung vornehmen wollte, als sie dem Pflichtigen tat- sächlich eröffnete (Fehler im Ausdruck, in der Erklärung). Dem Steuerpflichtigen werden Einschätzungszahlen mitgeteilt, die mit der von der Veranlagungsbehörde vorgenommenen Veranlagung und somit ihrem Willen nicht übereinstimmen. Erfor- derlich ist stets ein Versehen, das sich nachträglich ohne weiteres feststellen und berichtigen lässt (ASA 61, 452; ZBl 1972 S. 460 f.). Ein Schreibversehen ist gegeben, wenn die Veranlagungsbehörde etwas anderes schreiben wollte, als sie geschrieben hat, oder wenn sie sich im Ausdruck vergriffen, sich mithin „verschrieben“ hat, beispielsweise wenn das steuerbare Vermögen als Einkommen bezeichnet oder eine Zahl unrichtig von einer Seite auf eine andere oder von einem Formular auf ein anderes übertragen wird. Bei irriger Annahme über den Sachverhalt liegt dagegen kein Schreibfehler vor. Als Rechnungsfehler werden Fehler rechnerischer Natur bezeichnet, die bei einer mathematischen Operation unterlaufen sind wie z.B. Additions- und Subtraktionsfeh- ler. Berichtigungsfähig sind generell Ablese-, Übertragungs- und Eingabefehler, die im Zusammenhang mit der Verwendung mechanischer bzw. elektronischer Berech- nungssysteme bzw. einem handwerklichen oder mechanischen Vorgang begangen werden, z.B. auch Kommafehler. Berichtigt werden kann auch die irrtümliche Anwen- dung eines falschen Steuerfusses.

2.2. Verfügungsfehler

Von einem Veranlagungs- oder Verfügungsfehler spricht man hingegen, wenn die verfügende Behörde bei der Veranlagung von einer irrtümlichen Überlegung ausgeht, ihren Willen entsprechend falsch bildet und daher die Veranlagung unrichtig vor

10.10.2005 - 1/2 - ersetzt 01.01.2002

Steuerverwaltung

StP 179 Nr. 1

nimmt. Die dem Pflichtigen eröffnete Veranlagung ist ebenfalls unrichtig, sie ent- spricht aber dem - allerdings falsch gebildeten - Willen der Veranlagungsbehörde (Fehler in der Willensbildung). Die versehentliche Nichtberücksichtigung von aktenkundigen Tatsachen stellt z.B. keinen Kanzlei-, sondern einen Verfügungsfehler dar, der nur korrigiert werden kann, wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind (vg. StP 179 Nr. 2). Ebenfalls um einen nicht berichtigungsfähigen Fehler handelt es sich, wenn dem Steuerpflichtigen in der Steuerdeklaration ein Additionsfehler unterlaufen ist und dies von der Veranlagungsbehörde unbemerkt blieb. Eine Berichtigung ist in diesem Fall ausgeschlossen, da der Steuerpflichtige den Fehler seiner eigenen Unachtsamkeit zuzuschreiben hat. Ein berichtigungsfähiges Schreibversehen oder ein Rechnungs- fehler liegt daher nicht vor.

3. Berichtigung aufgrund von Treu und Glauben

Eine Berichtigung ist nach Ansicht des Bundesgerichtes auch aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze wie dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Rechts- missbrauchsverbot zulässig. Die Abänderung einer mangelhaften Veranlagung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen rechtfertigt sich nach diesen Rechtsgrundsätzen dann, wenn es sich um ein offensichtliches Versehen der Steuerbehörde handelt, das vom Steuerpflichtigen ohne weiteres erkannt werden könnte (ASA 48, 192 Erw. 3b). Rechtsmissbrauch kann jedoch nur ausnahmsweise angenommen werden.

ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - 10.10.2005