101-01-V2008-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 101 Nr. 1

Minimalsteuer

1. Allgemeines

Gemäss § 101 StG entrichten juristische Personen und Anlagefonds anstelle der Gewinn- und der Kapitalsteuer eine Minimalsteuer auf den im Kanton gelegenen Grundstücken, wenn diese Steuer höher ist als die Summe von Gewinn- und Kapi- talsteuer. Die Minimalsteuer auf Grundstücken bezweckt, dem Liegenschaftenkanton eine mi- nimale fiskalische Belastung des Grundeigentums zu sichern.

2. Befreiung von der Minimalsteuer

2.1. Grundstücke die zur Hauptsache dem Betrieb des eigenen Unternehmens

dienen Von der Minimalsteuer ausgenommen sind gemäss § 102 Ziffer 1 StG juristische Personen für Grundstücke, die zur Hauptsache dem Betrieb des eigenen Unterneh- mens dienen. Liegenschaften dienen nach der Steuerpraxis dann dem Betrieb des eigenen Unter- nehmens, wenn das Unternehmen in der betreffenden Liegenschaft eine Produkti- ons-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit ausübt; das Grundeigentum damit sach- liche Grundlage der eigentlichen Betriebstätigkeit darstellt. Bei Generalbauunternehmen oder Liegenschaftenhändlern dient Grundeigentum dem Betrieb des eigenen Unternehmens, wenn in diesen Liegenschaften die Be- triebstätigkeit, d.h. die Generalunternehmertätigkeit oder der Handel mit Liegenschaf- ten abgewickelt wird. Bei reinen Immobiliengesellschaften, deren Zweck demgegen- über lediglich im Halten und Verwalten von eigenen Immobilien besteht und die daneben keinen Betrieb führen, dienen die Liegenschaften nach den mimimalsteuer- rechtlichen Bestimmungen nicht dem Betrieb des eigenen Unternehmen - an einem solchen mangelt es ja gerade -, sondern beschränken sich auf die Verwaltung des eigenen Immobilienvermögens.

2.2. Juristische Personen mit WFG-Förderungsbeiträgen

Ab der Steuerperiode 2008 sind gemäss § 102 Ziffer 2 StG von der Minimalsteuer ausgenommen Liegenschaften juristischer Personen, für welche Förderungsbeiträge (zinslose oder zinsgünstige Darlehen an Vermieter mit Weitergabe der Vergünsti- gung an den Mieter) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung von preis- günstigem Wohnraum (WFG) ausgerichtet werden. Obwohl in § 102 Ziffer 2 StG nicht ausdrücklich erwähnt, sind auch Liegenschaften von der Minimalsteuer ausgenommen, für welche Förderungsbeiträge im Rahmen des bisherigen Bundesgesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (WEG) fliessen. Die Steuerbefreiung wird für jedes einzelne Grundstück geprüft. Der Nachweis, dass die Voraussetzungen von § 102 Ziffer 2 StG gegeben sind, muss im Veranlagungs- verfahren geführt werden.

01.01.2008 - 1/2 - ersetzt 31.05.2005

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StP 101 Nr. 1

2.3. Grundstücke des sozialen Wohnungsbaus (bis Steuerperiode 2007)

Bis und mit Steuerperiode 2007 waren nach § 102 Ziffer 2 aStG Genossenschaften und Vereine für Grundstücke, mit denen sie Aufgaben im sozialen Wohnungsbau erfüllen, von der Minimalsteuer befreit. Vereine oder Genossenschaften, welche für ein Grundstück diese Ausnahmerege- lung in Anspruch nehmen wollen, haben den Nachweis zu erbringen, dass die Finan- zierung dieses Grundstückes mit Grundverbilligung gemäss Art. 36 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG) erfolgte. Die Steuerbefreiung wird für jedes einzelne Grundstück separat geprüft. Der Nach- weis, dass die Voraussetzungen von § 102 Ziffer 2 StG gegeben sind, muss im Ver- anlagungsverfahren geführt werden.

3. Berechnung Minimalsteuer

3.1. Bemessungsgrundlage

Gemäss § 103 Absatz 1 StG ist die Bemessungsgrundlage der Verkehrswert der Grundstücke. Dieser wird nach den Bestimmungen für die Vermögenssteuer der na- türlichen Personen ermittelt. Massgebend für die Erhebung der Minimalsteuer auf Grundeigentum ist der Bilanz- stichtag am Ende der Steuerperiode. Dabei wird in der Praxis eine stichtagsbezoge- ne Betrachtungsweise angewendet. Besitzt die Gesellschaft zum Bilanzstichtag am Ende der Steuerperiode Grundeigentum und sind die übrigen minimalsteuerrecht- lichen Voraussetzungen gegeben, erfolgt die Veranlagung der Minimalsteuer für die gesamte Steuerperiode. Dies gilt selbst dann, wenn das Grundeigentum erst am Bi- lanzstichtag erworben worden ist. Wird die Liegenschaft am Bilanzstichtag veräussert und besitzt die juristische Person keine weiteren Liegenschaften mehr, erfolgt grund- sätzlich für die gesamte Steuerperiode nur eine ordentliche Gewinn- und Kapi- talsteuerveranlagung.

3.2. Steuersatz Minimalsteuer

Die Minimalsteuer beträgt 0,6 Promille des Verkehrswertes.

ersetzt 31.05.2005 - 2/2 - 01.01.2008