034-16-V2011-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 34 Nr. 16
Abzugsberechtigte Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge
1. Allgemeines
Der Abzug der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge ist nicht unbeschränkt möglich. Das Mass der Abzüge ist in Art. 7 BVV 3 abschliessend festgelegt. Einkauf oder Nachzahlung von Beiträgen ist bei der Säule 3a nicht möglich. Der Maximalabzug ist unterschiedlich hoch, je nachdem, ob der Steuerpflichtige einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehört oder nicht. Massgrösse für die Bestim- mung des maximalen jährlichen Abzuges ist grundsätzlich der obere Grenzbetrag, der jeweils für die Bestimmung des koordinierten obligatorisch BVG-versicherten Lohnes gemäss Art. 8 BVG massgebend ist.
2. Abzug für Steuerpflichtige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge
(2. Säule) angehören Für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, beträgt der maximale jährliche Abzug 8 % des oberen Grenzbe- trages gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG. Es ergeben sich damit folgende Maximalabzüge: 1999/2000 Fr. 5 789 2001/2002 Fr. 5 933 2003/2004 Fr. 6 077 2005/2006 Fr. 6 192 2007/2008 Fr. 6 365 2009/2010 Fr. 6 566 ab 2011 Fr. 6 682
3. Abzug für Steuerpflichtige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge
(2. Säule) angehören Erwerbstätige Steuerpflichtige, die keiner Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehö- ren, können als Beiträge an die Säule 3a jährlich bis 20 % des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 % des oberen Grenzbetrages gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG abziehen. Das ergibt folgende Höchstabzüge: 1999/2000 Fr. 28 944 2001/2002 Fr. 29 664 2003/2004 Fr. 30 384 2005/2006 Fr. 30 384 2007/2008 Fr. 31 824 2009/2010 Fr. 32 832 ab 2011 Fr. 33 408
4. Überhöhte Beiträge an die Säule 3a
Beitragszahlungen, welche die im Einzelfall gegebene Abzugsberechtigung überstei- gen, gelten als freie Sparleistungen. Der übersteigende Beitrag wird nicht zum Abzug zugelassen und (inklusive der dafür erhaltenen Zinsen) zum steuerbaren Vermögen aufgerechnet. Die Zinsen werden zudem als Einkommen aufgerechnet. Die Veranlagungsbehörde fordert in einem solchen Fall den Steuerpflichtigen auf, dass er sich einen übersteigenden Betrag mit dem entsprechenden Zins von der Ein- richtung der gebundenen Selbstvorsorge zurückerstatten lassen muss. Der Steuer- pflichtige hat darüber innert Frist eine entsprechende Bescheinigung über die Rück- zahlung der Veranlagungsbehörde zukommen zu lassen.
01.01.2011 - 1/3 - ersetzt 01.01.2009
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5. Wechsel mit/ohne Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge
Der Maximalabzug ist unterschiedlich hoch, je nachdem, ob der Steuerpflichtige einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse, 2. Säule) angeschlossen ist oder nicht (vgl. Ziff. 2). In bestimmten Fällen erfolgt während der Steuerperiode ein Wechsel in der Abzugsberechtigung (mit/ohne Anschluss an 2. Säule). Dies kann insbesondere für folgende Fälle zutreffen:
Aufgabe einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, aufgrund derer ein Anschluss an eine Pensionskasse bestand, und Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ohne sich einer Pensionskasse anzuschliessen (oder umgekehrter Fall);
Arbeitnehmer, die aufgrund eines höheren Gehalts (z.B. wegen Erhöhung Teilzeit- pensum) vom Arbeitgeber neu in die Pensionskasse aufgenommen worden sind (oder umgekehrter Fall);
Austritt aus der Pensionskasse bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters und fortgesetzter Erwerbstätigkeit.
Diesfalls gelten für die Steuerperiode, in welcher der Wechsel der Abzugsberechti- gung erfolgt ist, die jeweiligen Maximalabzüge und der höchst zulässige Abzug ins- gesamt (keine pro rata-Berechnung).
Beispiel Fr. 100 000 unselbständiges Erwerbseinkommen vom 1.1. - 30.06.2011 mit Anschluss an Säule 2: max. Fr. 6 682 („kleiner Abzug“) Fr. 6 682 Fr. 100 000 selbständiges Erwerbseinkommen vom 1.7. - 31.12.2011 ohne Anschluss an Säule 2: 20 % von Fr. 100 000 Fr. 20 000 Total abzugsberechtigte Beiträge an die Säule 3a, max. Fr. 33 408 Fr. 26 682 ======== Bei der Berechnung der zulässigen Beiträge ist zu beachten, dass:
pro Jahr insgesamt höchstens 40 % des oberen Grenzbetrages gemäss Artikel 8 Absatz 1 BVG abgezogen werden darf (2011 = Fr. 33 408);
bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Geschäftsabschluss per 31. Dezember des betreffenden Jahres vorausgesetzt wird;
die Beiträge noch im Bemessungsjahr einbezahlt werden müssen. Nicht notwendig ist, dass die „kleine“ Säule 3a noch während der unselbständigen Erwerbstätigkeit einbezahlt wird (vgl. aber Ziffer 7 Beiträge bei nicht ganzjährigem Erwerb).
6. Beiträge bei unterjähriger Steuerpflicht
Die während der unterjährigen Steuerpflicht einbezahlten Beiträge an die Säule 3a können im zulässigen Umfang abgezogen werden. Es erfolgt keine Kürzung der Bei- träge pro rata. Bei einmaligen Einzahlungen erfolgt für die Satzbestimmung keine Hochrechnung. Erfolgen die Einzahlungen dagegen regelmässig, werden die Beiträge für die Satz- bestimmung hochgerechnet (vgl. StP 55 Nr. 3, Ziff. 2.3 und 2.4). Für die Satzbestim- mung darf maximal der für ein Jahr zulässige Abzug eingesetzt werden.
ersetzt 01.01.2009 - 2/3 - 01.01.2011
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StP 34 Nr. 16
7. Beiträge bei nicht ganzjährigem Erwerb
Wird die Erwerbstätigkeit im Laufe eines Jahres aufgegeben, können die Beiträge an die Säule 3a noch im zulässigen Umfang abgezogen werden. Es erfolgt keine Kür- zung der Beiträge pro rata.
8. Nachzahlungen in die Säule 3a
Nachzahlungen in die Säule 3a für frühere Steuerperioden sind nicht zulässig. Auch wenn zum Beispiel die Veranlagung eines Selbständigerwerbenden höher als dekla- riert ausfällt, kann der Steuerpflichtige keine Nachzahlung in die Säule 3a für diese Steuerperiode vornehmen.
01.01.2011 - 3/3 - ersetzt 01.01.2009