043-03-V2006-01.01.pdf
StP 43 Nr. 3
Verkehrswert Liegenschaften
1. Allgemeines
Gemäss § 43 Abs. 1 StG werden die Aktiven zum Verkehrswert bewertet. Der Regie- rungsrat regelt gemäss § 43 Abs. 2 StG die Bewertungsgrundsätze und das Verfah- ren der amtlichen Liegenschaftenschätzung.
2. Bewertung von Liegenschaften
2.1. Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke
Bei Liegenschaften, die nach der Schätzungsverordnung vom 24. November 1992 (SchVO) rechtskräftig geschätzt wurden, ist ein Verkehrswert festgelegt worden. Der Verkehrswert eines Grundstücks bestimmt sich aus der Gesamtheit aller wertbil- denden Faktoren, wie Land- und Bauwert, rechtliche Gegebenheiten, Nutzungsmög- lichkeiten, tatsächliche Eigenschaften, besondere Lage und Beschaffenheit (§ 12 Abs. 1 SchVO). Der Verkehrswert wird in der Regel durch den Ertrags- und Realwert bestimmt (§12 Abs. 2 SchVO). Der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten Miet- wert des Grundstücks (§ 13 Abs. 1 Satz 1 SchVO). Zur Bestimmung des Mietertrags kann bei fremdvermieteten Grundstücken in der Regel auf den effektiv erzielten Mietertrag abgestellt werden, sofern dieser marktkon- form ist. Grundlage zur Ermittlung der marktüblichen Mietwerte von Eigentumswoh- nungen und Einfamilienhäusern von am Wohnsitz selbst genutztem Wohneigentum bildet die Thurgauer-Marktmietwertstatistik (TGM). Ausgehend vom örtlichen Median- wert sind mittels Zuschlägen oder Abzügen die Gesamtheit aller wertbildenden Fak- toren vor Ort zu berücksichtigen, wie z.B. die Wohnlage, die Besonnung/Aussicht, die Verkehrslage, Immissionen und das wirtschaftliche Alter. Die Thurgauer-Markt- mietwertstatistik berücksichtigt als Referenzsystem die Besonderheiten des Liegen- schaftenmarkts im Kanton Thurgau. Gemäss § 61 StV werden Liegenschaften, die noch nach altem Recht bewertet wor- den sind, bis zur ersten Neuschätzung weiterhin aufgrund des ermittelten amtlichen Schätzungswertes besteuert.
2.2. Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke
Nach § 44 StG werden land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Ein- schluss der erforderlichen Gebäude zum Ertragswert bewertet, solange diese Nut- zung andauert. Grundstücke im Baugebiet werden nur dann zum Ertragswert bewer- tet, wenn sie Bestandteil eines gesamthaft existenzfähigen Betriebes sind, der vom Eigentümer oder Nutzniesser hauptberuflich selbst bewirtschaftet wird. Dies gilt auch, wenn ein existenzfähiger Betrieb gesamthaft verpachtet und hauptberuflich als Ein- heit bewirtschaftet wird. Bauland, das landwirtschaftlich bewirtschaftet wird, aber nicht unter das BGBB fällt, ist zum Verkehrswert zu besteuern.
01.01.2006 - 1/2 - ersetzt 10.10.2005
StP 43 Nr. 3
3. Rechtskraft der Schätzung
Massgebend für die Bewertung der Liegenschaft ist der Verkehrswert, der am Ende der zu bemessenden Steuerperiode rechtskräftig eröffnet worden ist. Als rechtsgenügliche Eröffnung gilt die schriftliche und mit Einsprachemöglichkeit versehene Mitteilung des Verkehrswertes durch die Kantonale Steuerverwaltung (§ 23 Satz 1 SchVO i.V.m. § 11 Abs. 1 SchVO und § 20 VRG).
ersetzt 10.10.2005 - 2/2 - 01.01.2006