116-01-V2011-31.05.pdf
Steuerverwaltung
StP 116 Nr. 1
Verwaltungsräte: Quellensteuerpflicht
1. Steuerpflicht und steuerbare Einkünfte
Der Quellensteuer unterliegen Personen mit Wohnsitz im Ausland für Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen oder ähnliche Vergütungen, die sie als Mit- glied der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton beziehen. Ebenfalls steuerpflichtig sind Verwaltungsräte oder ähnliche Organe von ausländischen Unternehmungen, die im Kanton Thurgau eine Betriebsstätte unterhalten, zu deren Lasten steuerbare Leis- tungen entrichtet werden. Nicht steuerbar sind ausschliesslich Reise- und Übernach- tungsspesen, die anhand von Belegen nachgewiesen werden.
2. Steuersatz
Ab der Steuerperiode 2011 beträgt die Steuer 20 Prozent der Bruttoeinkünfte (15 % Staats- und Gemeindesteuern und 5 % Bundessteuer).
3. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen
Bei der Erhebung der Quellensteuer müssen die abweichenden Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen beachtet werden.
4. Verfahren
Die juristischen Personen sind verpflichtet, die steuerbaren Leistungen um den Steu- ersatz von 20 Prozent zu kürzen. Die steuerbaren Leistungen sind innert 20 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit folgenden Monats auf dem dafür vorgesehenen Formular 103 mit dem zuständigen Gemeindesteueramt abzurechnen. Für verspätet eingereichte Abrechnungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Die aufgrund der Abrechnung geschuldeten Steuern sind innert 30 Tagen (Zahlungs- frist) zu bezahlen. Dazu erhält der Schuldner der steuerbaren Leistung eine detaillier- te Quellensteuer-Verfügung/Rechnung mit dem Einzahlungsschein. Für verspätet abgelieferte Quellensteuern werden Verzugszinsen berechnet.
5. Haftung, Strafen
Die zum Steuerabzug verpflichteten Personen haften für den ordnungsgemässen Bezug und die Ablieferung der Steuerbeträge. Die schuldhafte Verletzung der Mitwir- kungspflichten wird nach den Strafbestimmungen des Steuergesetzes (§ 216 StG) geahndet.
31.05.2011 - 1/1 - ersetzt 08.12.2003