115-01-V2007-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 115 Nr. 1
Künstler, Artisten, Sportler, Referenten: Quellensteuerpflicht
1. Allgemeines
Der Quellensteuer unterliegen Künstler (wie Bühnen-, Film-, Radio- und Fernseh- künstler oder Musiker), Artisten, Sportler und Referenten die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und Einkünfte aus persönlicher Tätigkeit und weitere damit verbun- dene Entschädigungen im Kanton beziehen.
2. Steuerbare Leistung
2.1. Allgemeines
Als steuerbare Leistungen gelten alle Bruttoeinkünfte aus einer im Kanton ausgeüb- ten Tätigkeit einschliesslich sämtlicher Zulagen und Nebenbezüge (Pauschalspesen, Vergütungen für Reisekosten und andere Auslagen, vor Abzug allfälliger Vermitt- lungsprovisionen und Naturalleistungen), nach Abzug einer Gewinnungskosten- pauschale von 20 %. Steuerbar sind auch Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sport- ler oder Referenten selber, sondern einem Dritten (Veranstalter, Auftrag- oder Ar- beitgeber usw.) in der Schweiz oder im Ausland zufliessen. Naturalleistungen (freie Kost und Logis) sind nach den Ansätzen der AHV anzurechnen. Steuerbar sind auch Leistungen, die der Veranstalter, Auftraggeber oder Organisator usw. anstelle des steuerpflichtigen Künstlers, Sportlers oder Referenten erbringt (Steuern usw.).
2.2. Steuersatz
Die Steuer beträgt 18 Prozent der steuerbaren Leistung.
2.3. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen
Vorbehalten bleiben im Einzelfall abweichende Bestimmungen des von der Schweiz mit dem Wohnsitzstaat des Künstlers, Artisten, Sportlers oder Referenten abge- schlossenen Doppelbesteuerungsabkommens.
3. Verfahren
Der Veranstalter hat die steuerbaren Leistungen um die mit deren Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung fällig werdende Steuer zu kürzen. Er hat schriftlich oder mündlich über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für die Besteue- rung an der Quelle von Bedeutung sein können. Der Veranstalter hat die Quellensteuer-Abrechnung (Formular 102) bis spätestens 20 Tage nach Ende des Auftritts dem zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen. Für verspätet eingereichte Abrechnungen werden Ausgleichszinsen erhoben. Die aufgrund der Abrechnung geschuldeten Steuern sind innert 30 Tagen (Zahlungs- frist) zu bezahlen. Dazu erhält der Schuldner der steuerbaren Leistung eine detaillier- te Quellensteuer-Verfügung/Rechnung mit dem Einzahlungsschein. Für verspätet abgelieferte Quellensteuern werden Verzugszinsen berechnet.
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4. Haftung, Strafen
Die zum Steuerabzug verpflichteten Personen haften für den ordnungsgemässen Bezug und die ordnungsgemässe Ablieferung der Steuerbeträge. Der mit der Orga- nisation der Darbietung in der Schweiz beauftragte Veranstalter ist für die Steuer so- lidarisch haftbar. Die schuldhafte Verletzung der Pflichten des Veranstalters wird nach den Strafbestimmungen des Steuergesetzes (§ 216 StG) geahndet.
5. Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen (Stand | 1.7.2006) | ||
Gegenwärtig stehen Doppelbesteuerungsabkommen mit folgenden Staaten in Kraft, deren Bestimmungen für die Besteuerung der von Künstler, Sportlern und Referen- ten aus Auftritten in der Schweiz erzielten Einkünfte relevant sind:
Ägypten | Indien | Malaysia | Serbien und Montenegro 2) |
Albanien | Indonesien | Marokko | Singapur |
Argentinien 1) | Iran | Mazedonien | Slowakei |
Australien | Irland | Mexiko | Slowenien |
Belarus | Island | Moldova | Spanien |
Belgien | Israel | Mongolei | Sri Lanka |
Bulgarien | Italien | Neuseeland | Südafrika |
China | Jamaika | Niederlande | Südkorea |
Dänemark | Japan | Norwegen | Thailand |
Deutschland | Kanada | Österreich | Trinidad und Tobago |
Ecuador | Kasachstan | Pakistan | Tschechische Republik |
Elfenbeinküste | Kirgisistan | Philippinen | Tunesien |
Estland | Kroatien | Polen | Ukraine |
Finnland | Kuwait | Portugal | Ungarn |
Frankreich | Lettland | Rumänien | USA |
Griechenland | Litauen | Russland | Usbekistan |
Grossbritannien | Luxemburg | Schweden | Venezuela Vietnam |
1) | |||
Das Abkommen ist noch nicht in Kraft, wird aber seit | dem 1. Januar 2001 | ||
provisorisch angewendet. | |||
2) | |||
Anwendbar ab 1. Januar 2007 | |||
6. Künstler und Sportler
6.1. Einkünfte, die an den Künstler/Sportler selbst gezahlt werden
Einkünfte, die ein Künstler/Sportler | aus seinen Auftritten in der Schweiz bezieht, kön- |
nen hier an der Quelle besteuert werden, wenn der Künstler/Sportler in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlos- sen hat oder der Künstler/Sportler in einem Staat ansässig ist, dessen Doppelbe- steuerungsabkommen mit der Schweiz das Besteuerungsrecht dem Auftrittsstaat zuweist. Dies ist aufgrund der meisten Abkommen der Fall.
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6.2. Nach dem Abkommen mit den USA
Nach dem Abkommen mit den USA steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte von Künstler/Sportler dem Auftrittsstaat zu, wenn die Bruttoeinnahmen aus dieser Tätig- keit (einschliesslich der ihm erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten) für das betreffende Steuerjahr 10 000 US-Dollar oder den Gegenwert in Schweizerfranken übersteigt. Weil im Zeitpunkt, in dem ein Künstler/Sportler in einem Kanton auftritt, in der Regel nicht beurteilt werden kann, ob diese Betragslimite bis Jahresende mittels weiterer Auftritte in diesem Kanton oder in anderen Kantonen überschritten wird, empfiehlt es sich, die Quellensteuer einzubehalten. Sie ist gegebenenfalls auf Gesuch hin zurück- zuerstatten, wenn der Künstler/Sportler nach Ablauf des Steuerjahres nachweist, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung in der Schweiz nicht erfüllt sind.
6.3. Einkünfte, die nicht an den Künstler/Sportler selbst, sondern an einen
Dritten bezahlt werden Fliessen Einkünfte für Auftritte eines Künstlers/Sportlers nicht diesem, sondern einem Dritten zu, besteht das gesamte Entgelt in der Regel aus zwei verschiedenen Kom- ponenten, einerseits der Gegenleistung des Künstlers/Sportlers für seinen Auftritt in der Schweiz und anderseits dem Entgelt des Dritten für seine eigene Leistung (Or- ganisation des Auftrittes, Vermittlung des Künstlers/Sportlers usw.). Bei diesen Leis- tungen des Dritten handelt es sich grundsätzlich nicht um künstlerische oder sport- liche Tätigkeiten im Sinne der Künstler- und Sportlernorm eines Doppelbesteue- rungsabkommens, sondern um Unternehmensgewinne oder um Einkünfte aus selb- ständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit. Aufgrund der meisten schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen können solche einem Dritten zufliessende Einkünfte aus einer von einem Künstler/Sportler ausgeübten persönlichen Tätigkeit im Auftrittsstaat des Künstlers/Sportlers besteuert werden.
6.4. Sonderregelung für aus öffentlichen Mitteln unterstützte Auftritte
Gewisse Abkommen sehen vor, dass die oben dargestellten Besteuerungsregeln nicht anwendbar sind, wenn der Auftritt in der Schweiz in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln unterstützt wird (siehe Merkblatt Formular 133 Ziffer 2.3).
7. Referenten
Ist der Referent in einem Staat ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz ansässig, kann die ihm für seine diesbezügliche in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit zukommende Gegenleistung nach internem Recht an der Quelle besteuert werden. Für einen Referenten, der in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz ein Dop- pelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, richtet sich die Frage, ob seine Ein- künfte in der Schweiz an der Quelle besteuert werden können, im Regelfall nach der abkommensrechtlichen Bestimmung über die Besteuerung von Einkünften aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit.
01.01.2007 - 3/4 - ersetzt 08.12.2003
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Nach den meisten Abkommen setzt eine Besteuerung in der Schweiz voraus, dass dem Referenten hier regelmässig eine feste Einrichtung für die Ausübung seiner Re- ferententätigkeit zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung dürfte indessen nur in Ausnahmefällen erfüllt sein. Ausführungen zu den Doppelbesteuerungsabkommen siehe Merkblatt Formular 133 Ziffer 3.
ersetzt 08.12.2003 - 4/4 - 01.01.2007