039-01-V2002-01.01 CIneu.pdf
Steuerverwaltung
StP 39 Nr. 1
Kapitalleistungen aus Vorsorge
1. Allgemeines
Als Kapitalleistungen aus Vorsorge gelten die aus Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge geleisteten Kapitalabfindungen sowie Zah- lungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile. Es fallen insbesondere folgende Kapitalabfindungen in Betracht:
Kapitalleistungen aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge, aus Freizügig- keitspolice oder Freizügigkeitskonto;
Kapitalauszahlungen aus gebundener Selbstvorsorge;
Kapitalabfindungen aus UVG, soweit diese einen Rentenauskauf darstellen.
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
2. Besteuerungsgrundsatz
Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sind gemäss § 24 Abs. 1 StG und Art. 22 DBG steuerbar. Kapitalleistungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile sind gemäss § 25 Ziff. 6 StG und Art. 23 lit. b DBG steuer- bar. Grundsätzlich sind Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen gemäss § 24 StG sowie Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile zu 100 % steuerbar (vgl. StP 25 Nr. 3). Von diesem Grundsatz ausgenommen sind einzig vor dem 1.1.2002 fällig gewordene Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (vgl. Übergangsbestimmungen).
3. Übergangsbestimmungen
Für Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge (Säule 2), aus Freizügigkeitspolice oder aus Freizügigkeitskonto sind im § 225 StG und im Art. 204 DBG Übergangsbe- stimmungen festgelegt. Diese Kapitalleistungen werden nur zu 80 % besteuert, wenn folgende Vorausset- zungen kumulativ erfüllt sind:
die Kapitalleistung ist vor dem 1.1.2002 fällig geworden (vgl. Steuerpraxis „Fällig- keit Kapitalleistung aus Vorsorge“ StP 39 Nr. 3);
der Steuerpflichtige hat mindestens 20 % der gesamten Beitragsleistungen selbst erbracht;
die Kapitalleistung beruht auf einem Vorsorgeverhältnis, das am 31. Dezember 1984 bereits bestanden hat (bei der direkten Bundessteuer 31. Dezember 1986).
Bei einer Pensionierung auf den 31.12.2001 ist die Kapitalleistung erst am 1.1.2002 fällig. In diesem Fall wird die Kapitalleistung zu 100 % besteuert (vgl. StP 39 Nr. 3)
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4. Einbringung der Kapitalleistung in eine andere Vorsorgeform
4.1. Übertragung von Leistungen aus einer Säule 3a in eine 2. Säule
Die Übertragung ist als Barauszahlungsgrund in Art. 3 Abs. 2 lit. b BVV3 vorgesehen und zulässig.
4.2. Übertragung von Leistungen aus einer Säule 3a in eine andere Säule 3a
Die Übertragung ist in Art. 3 Abs. 2 lit. b BVV3 ausdrücklich vorgesehen. Da es sich um einen Wechsel innerhalb der gleichen Säule handelt und der anwartschaftliche Charakter der Leistung gewahrt bleibt, erfolgt keine Besteuerung
5. Zuständigkeit für die Veranlagung
Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebun- denen Selbstvorsorge sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden vom Wohnsitzkanton des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Fälligkeit (vgl. StP 39 Nr. 3) besteuert. Die Veranlagung der direkten Bundessteuer wird ebenfalls durch diesen Kanton vorgenommen. Auch für die Abgrenzung der internationalen Zuständigkeit bei der Besteuerung von Kapitalleistungen aus der 2. Säule und der Säule 3a ist auf die Fälligkeit (vgl. StP 39 Nr. 3) der Vorsorgeleistungen abzustellen. Hatte der Steuerpflichtige bei Fälligkeit der Leistungen noch Wohnsitz in der Schweiz, sind sie am Hauptsteuerdomizil steu- erpflichtig. Hatte der Steuerpflichtige bereits im Ausland Wohnsitz, wird die Quel- lensteuer am Sitz der Vorsorgeeinrichtung erhoben.
6. Steuerberechnung
In der Steuerpraxis unter StP 39 Nr. 2 ist die Berechnung der Staats- und Gemeinde- steuern und der direkten Bundessteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge ausführ- lich beschrieben.
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