034-27-V2021-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 34 Nr. 27

Allgemeine Abzüge - Ansätze

1. Allgemeines

Bei den nachfolgend unter den Ziffern 2 bis 6 aufgeführten allgemeinen Abzügen gel-

ten sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als

auch bei der direkten Bundes-

steuer gesetzlich festgelegte Maximalabzüge (Zweiverdienerabzug auch Minimalab- zug). Dabei erfolgt bei der direkten Bundessteuer regelmässig ein Ausgleich der kal- ten Progression. Nachfolgend sind die Maximalansätze pro Steuerperiode aufgeführt.

2. Prämien für Lebens-, Renten-, Kranken- und Unfallversicherungen

sowie Zinsen von Sparkapitalien

Staats- und Gemeindesteuern

Steuerperioden

Steuerperioden

Maximalabzüge

ab 2020

ab 2005 - 2019

für Verheiratete in ungetrennter Ehe 1)

Fr. 7 000

Fr. 6 200

für übrige Steuerpflichtige

Fr. 3 500

Fr. 3 100

zusätzlich:

für jedes Kind und für jede unterstützte Person,

für die ein Kinder- oder Unterstützungsabzug

geltend gemacht werden kann

Fr. 1 000

Fr. 800

Direkte Bundessteuer

Steuerperioden

Maximalabzüge

ab 2011

für Verheiratete in ungetrennter Ehe 1)

Fr. 3 500

oder ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a 2)

Fr. 5 250

für übrige Steuerpflichtige

Fr. 1 700

oder ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a 2)

Fr. 2 550

zusätzlich:

für jedes Kind und für jede unterstützte Person,

für die ein Kinder- oder Unterstützungsabzug

geltend gemacht werden kann

Fr. 700

  1. 1) Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Partnerschaft sind steuerrechtlich

den Ehegatten gleichgestellt (vgl. StP 12 Nr. 1). Die vorgenannten Maximalansätze für Ehegatten gelten daher auch für Partnerinnen und Partner in tatsächlich unge-

trennter eingetragener Partnerschaft.

  1. 2) Bei der direkten Bundessteuer erhöhen sich die maximalen Ansätze um die Hälfte,

sofern die Steuerpflichtigen keine Beiträge an die Säulen 2 und 3a (Pensionskasse und gebundene Selbstvorsorge) geleistet haben (z.B. AHV-/IV-Rentner/innen).

Dieser Abzug kann jedoch nicht zusammen mit dem

ordentlichen Abzug von

Fr. 3 500 bzw. Fr. 1 700 beansprucht werden.

Detaillierte Ausführungen bezüglich Versicherungsabzug finden Sie in der Weisung

StP 34 Nr. 19.

01.01.2021 - 1/2 -

ersetzt 01.07.2020

Steuerverwaltung

StP 34 Nr. 27

3. Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)

Maximalabzüge für Steuerpflichtige

Steuerperiode

Berechnungsbasis

oberer Grenzbetrag

Art. 8 Abs. 1 BVG

mit Zugehörigkeit zu

einer Einrichtung der

beruflichen Vorsorge

8% vom Grenzbetrag

ohne Zugehörigkeit zu

einer Einrichtung der

beruflichen Vorsorge

40% vom Grenzbetrag

2011/2012

Fr. 83 520

Fr. 6 682

Fr. 33 408

2013/2014

Fr. 84 240

Fr. 6 739

Fr. 33 696

2015-2018

Fr. 84 600

Fr. 6 768

Fr. 33 840

2019-2020

Fr. 85 320

Fr. 6 826

Fr. 34 128

ab 2021

Fr. 86 040

Fr. 6 883

Fr. 34 416

Detaillierte Ausführungen bezüglich der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) finden Sie in den Weisungen StP 34 Nr. 15, 16 und 17.

4. Drittbetreuungskosten

Maximalabzug Staats- und Direkte Steuerperiode Gemeindesteuern Bundessteuer ab 2012 Fr. 4 000 Fr. 10 100 ab 2020 Fr. 10 100 Fr. 10 100 Detaillierte Ausführungen zu den Drittbetreuungskosten finden Sie in der Weisung StP 34 Nr. 24.

5. Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien

Maximalabzug Staats- und Direkte Steuerperiode Gemeindesteuern Bundessteuer ab 2012 Fr. 10 000 Fr. 10 100 Detaillierte Ausführungen zu den Mitgliederbeiträgen und Zuwendungen an politische Parteien finden Sie in der Weisung StP 34 Nr. 26.

6. Zweiverdienerabzug

Minimal- und Maximalabzüge Steuerperioden (nur direkte Bundessteuer) 2011 ab 2012 50% des niedrigeren Erwerbseinkommen der beiden gemeinsam besteuerten Personen – mindestens Fr. 8 100 Fr. 8 100 – maximal Fr. 13 200 Fr. 13 400

Detaillierte Ausführungen bezüglich Zweiverdienerabzug finden Sie in der Weisung StP 34 Nr. 25.

ersetzt 01.07.2020 - 2/2 - 01.01.2021