112-03-V2014-01.07_entfallen_01.01.2021.pdf

Weisung entfallen per 01.01.2021

Steuerverwaltung

StP 112 Nr. 3

Quellensteuerabzug

1. Erwerbseinkommen

1.1. Steuerbare Leistungen

Für die Berechnung des Steuerabzuges ist bei hauptberuflicher Tätigkeit der monat-

liche Bruttolohn massgebend.

Sämtliche Leistungen (Lohn, Zulagen

und Nebenbe-

züge, Kranken- und Unfallgelder) sind in dem Monat zu

berücksichtigen, in welchem

die Auszahlung, Überweisung oder Verrechnung erfolgt.

1.2. 13. Monatslohn, Gratifikationen

Auch der 13. Monatslohn bzw.

die Gratifikation oder Feriengelder

sind im Monat der

Auszahlung abzurechnen.

Steuerberechnung

Mann

Frau

Dezemberlohn 2014

3 522

2 555

Gratifikation

4 000

1 400

Bruttolohn

7 522

3 955

verheiratet, 3 Kinder

Tarif

C3

C3

Tarifstufe

Mann 7 501 - 7 550

670.00

Frau 3 951 - 4 000

98.00

1.3. Ferien, Krankheit, Unfall

Ist eine Lohnabrechnungsperiode wegen Ferienbezug, Krankheit oder Unfall unvoll- ständig, so ist für die Besteuerung der (allenfalls reduzierte) Bruttolohn nicht umzu-

rechnen. Hingegen sind allfällige, vom Arbeitgeber im

gleichen Monat ausgerichtete

Ferien-, Kranken- sowie Unfallgelder zum Bruttolohn hinzuzurechnen.

1.4. Stundenlohn

Die monatlich unterschiedlich geleisteten Arbeitsstunden sind nicht massgebend. Satzbestimmend ist der effektiv ausgerichtete Monatslohn, d.h. es ist für die Satzbe- stimmung keine Umrechnung auf 180 Stunden vorzunehmen. Werden zusätzliche

Leistungen wie Feriengelder,

Feiertagsentschädigungen

und der Anteil des 13. Mo-

natsgehaltes ausbezahlt oder

lediglich gutgeschrieben, werden diese Beträge eben-

falls für die Satzbestimmung

herangezogen.

1.5. Zweiwochenlohn

Bei Zweiwochenlohn ist die gesamte pro Monat ausgerichtete Leistung für die Satz-

bestimmung massgebend - allenfalls auch Leistungen gemäss Ziffer

1.4. Eine Um-

rechnung auf ein Monatseinkommen ist nicht vorzunehmen. Dies kann unter Um-

ständen dazu führen, dass in

einem Monat drei Lohnzahlungen erfolgen, auch in die-

sen Fällen ist der gesamte monatliche Lohn massgebend

(auch bei Stundenlöhnen).

01.07.2014

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ersetzt 31.05.2011

Steuerverwaltung

StP 112 Nr. 3

Es empfiehlt sich, entweder bei der ersten Lohnzahlung einen provisorischen Abzug und bei der zweiten den definitiven Steuerabzug, oder den gesamten Steuerabzug

bei der zweiten Lohnzahlung vorzunehmen.

1.6. Zulagen und Nebenbezüge

Zulagen und Nebenbezüge sind in dem Monat zu berücksichtigen, in

welchem die

Auszahlung, Überweisung oder Verrechnung erfolgt. Nachzahlungen (z.B. Kinderzu-

lagen) sind im Monat der Auszahlung quellensteuerpflichtig.

Zur Ermittlung der steuerbaren Leistung ist der Bruttolohn sowie

die Zulagen und

Nebenbezüge zu addieren.

1.7. Nettobarlohn

Übernimmt der Arbeitgeber (aufgrund mündlicher oder schriftlicher Vereinbarung) Leistungen, die bei Vereinbarung eines Bruttolohnes vom Arbeitnehmer zu zahlen sind oder ihm vom Lohn abgezogen werden, so sind diese Leistungen für die Ermitt- lung der Bruttoeinkünfte zum übrigen, bar ausbezahlten Lohn hinzuzurechnen. Als zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, deren Bezahlung zusätzlich zum Netto-

barlohn erfolgt, fallen namentlich in Betracht:

  • die Arbeitnehmerbeiträge für AHV/IV/EO, ALV und NBUV;

  • Versicherungsprämien (z.B. BVG);

  • Naturalleistungen;

  • die Quellensteuer.

Beispiel

Nebst Naturalleistungen (Kost und Logis) zahlt ein Landwirt einem ausländischen Arbeitnehmer mit zwei zulageberechtigten Kindern einen monatlichen Nettolohn von

Fr. 2 760 aus.

Zudem kommt der Landwirt auch für die Arbeitnehmerbeiträge für AHV/IV/EO, ALV und NBUV, für die Versicherungsbeträge der quellenbesteuerten Personen sowie

deren Steuern auf.

Nettolohn

Fr. 2

760.00

Naturalleistungen (Kost und Logis)*

Fr. 990.00

monatlicher Arbeitnehmerbeitrag für AHV/IV/EO

Fr. 193.15

(5.15 % von Fr. 3 750)

monatlicher Arbeitnehmerbeitrag für ALV

Fr.

41.25

(1.10 % von Fr. 3 750)

monatlicher Arbeitnehmerbeitrag für NBUV

Fr.

48.75

(1.30 % von Fr. 3 750)

Haushaltszulage

Fr. 150.00

2 Kinderzulagen

Fr. 400.00

Beiträge für die Krankenversicherung*

Fr. 516.85

Total

Fr. 5

100.00

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01.07.2014

Steuerverwaltung

StP 112 Nr. 3

Steuer auf Fr. 5 100.00

Fr.

30.00

(Annahme: Steuersatz nach Tarif B2 für 2014)

für die Besteuerung massgebender Bruttolohn

Fr. 5

130.00

Der Steuerbetrag auf Fr. 5 130.00 beträgt gemäss Tarif B2

Fr.

33.00

* Erbringt der Arbeitgeber auch Familienmitgliedern der quellenbesteuerten Person Leistungen (etwa Versicherungsbeiträge oder Naturalleistungen), sind diese eben- falls zum steuerbaren Bruttolohn der quellenbesteuerten Person hinzuzurechnen.

1.8. Umrechnung der Bruttoeinkünfte

Zur Bestimmung des Steuerabzuges sind die Bruttoeinkünfte pro Monat

massge-

bend. Die Bruttoeinkünfte sind auf einen vollen Monat umzurechnen, wenn die Lohn- periode wegen Stellenantritt oder Stellenaustritt nicht 30 Tage beträgt. Ist die Lohn- abrechnungsperiode, in der zusätzliche Leistungen ausgerichtet werden, aus irgend- einem Grunde unvollständig (etwa wegen Stellenaustritts im laufenden Monat), so ist für die Bestimmung des massgebenden Steuersatzes der Bruttolohn zu ermitteln, der

bei vollständiger Lohnabrechnungsperiode ausgerichtet würde.

Die Umrechnung erfolgt vom reduzierten Bruttomonatslohn. Werden zusätzliche Leistungen wie Gratifikationen, Feriengelder, Feiertagsentschädigungen usw. ausbe- zahlt, werden diese Beträge für die Satzbestimmung herangezogen. Keine Umrech- nung erfolgt bei längerer ferienbedingter Abwesenheit, sofern das Arbeitsverhältnis

nicht aufgelöst wurde.

Beispiel

Ein verheirateter, kinderloser Arbeitnehmer verlässt die Stelle am 14.11.2014. Zu- sätzlich zum (wegen Stellenaustritts unvollständigen) Lohn von Fr. 1 680 erhält er eine Gratifikation von Fr. 2 000. Er erhält somit einen Bruttolohn von Fr. 3 680.

Umrechnung des unvollständigen Lohnes auf einen vollen Monat:

Fr. 1 680.00 : 14 x 30 = Fr. 3 600.00

Massgebender Lohn für die Bestimmung des Steuersatzes:

Fr. 3 600.00 + Fr. 2 000.00 = Fr. 5 600 (Steuersatz gemäss Tarif B0

= 5.45 %)

Steuerberechnung: 5.45 % von Fr. 3 680.00 = Fr. 200.55.

1.9. Umrechnung im Stundenlohn

Bei Personen im Stundenlohn erfolgt die Umrechnung zum Bruttomonatslohn. Wer- den zusätzliche Leistungen wie Feriengelder, Feiertagsentschädigungen und der An-

teil des 13. Monatslohnes ausbezahlt oder lediglich gutgeschrieben,

werden diese

Beträge ebenfalls für die Satzbestimmung herangezogen. Zusätzliche Leistungen wie Überstunden, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke und andere einmalige Ver-

gütungen, werden kumulativ zur Satzbestimmung dazugerechnet.

Keine Umrech-

nung erfolgt bei längerer ferienbedingter Abwesenheit, sofern das Arbeitsverhältnis

nicht aufgelöst wurde.

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ersetzt 31.05.2011

Steuerverwaltung

StP 112 Nr. 3

2. Ersatzeinkünfte

Auf Ersatzeinkünften (z.B. Taggelder usw.), welche der Arbeitgeber ausbezahlt, ergibt sich der Quellensteuerabzug, indem man die Ersatzeinkünfte mit einem allfälli-

gen übrigen Erwerbseinkommen zusammenzählt (Gesamtprogression).

Wird eine Ersatzleistung rückwirkend für mehrere Monate ausbezahlt, ist zur Berech- nung des Quellensteuerabzuges dieser Betrag auf die Anzahl Monate anteilsmässig

aufzuteilen.

Beispiel

Eine quellenbesteuerte Person (Annahme: Tarif B0) ist zu 50 % erwerbstätig

und

erzielt daraus ein monatliches

Bruttoeinkommen von Fr. 2 000. Im Juli 2014

wird

über den Arbeitgeber ein Krankentaggeld von insgesamt Fr. 25 000 für die Monate

September 2012 bis Juni 2013 nachbezahlt.

Die anteilmässige Aufteilung des Krankentaggeldes ergibt einen

monatlichen

Betrag

von Fr. 2 500. Die Nachzahlung

ist im Monat der Auszahlung zum

übrigen Bruttoein-

kommen zu zählen und unterliegen mit dem Gesamtbetrag dem Steuerabzug zum

Satz einer monatlichen Leistung.

Steuersatz

Tarif

B0

Lohn Juli 2014

Fr. 2 000

+ monatliches Taggeld

Fr. 2 500

Fr. 4 500

=

2.91 %

Steuerbetrag:

Lohn Juli 2014

Fr. 2 000

+ Taggeldzahlung

Fr. 25 000

(September 2012 bis Juni 2013)

steuerbarer Bruttolohn

Fr. 27 000

Steuersatz 2.91 %

Fr.

785.70

ersetzt 31.05.2011

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01.07.2014