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Steuerverwaltung

StP 36 Nr. 1

Sozialabzüge

1. Allgemeines

Bis und mit der Steuerperiode 2004 konnten gemäss § 36 StG Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 3 die Steuerpflichtigen je nach den persönlichen Verhältnissen gewisse Sozialabzüge von den Einkünften in Abzug bringen. Mit der Einführung des Teilsplittings auf die Steuerperiode 2005 wurden die persön- lichen Sozialabzüge in den Tarif eingerechnet; deshalb können keine persönlichen Sozialabzüge mehr geltend machen. Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am Ende der Steuer- periode oder der Steuerpflicht massgebend. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die So- zialabzüge anteilig nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht gewährt. Für die Be- stimmung des Steuersatzes werden sie jedoch, gemäss § 36 Abs. 4 StG, vollständig berücksichtigt.

2. Abzug für Alleinstehende mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen

Personen im gleichen Haushalt Für alleinstehende Steuerpflichtige, die allein mit minderjährigen Kindern oder unter- stützungsbedürftigen Personen, für die gemäss StG 36 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 das Recht auf einen Abzug besteht, einen Haushalt führen, sieht § 36 Abs. 2 Ziff. 5 StG seit der Steuerperiode 2005 einen Abzug von Fr. 4 000 vor. Aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids haben, trotz abweichender kantonaler ge- setzlicher Bestimmungen, Alleinerziehende unter bestimmten Voraussetzungen An- spruch auf die gleiche tarifliche Ermässigung, wie sie den in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Personen zukommt. Diesem Bundesgerichtsentscheid ist mit einer Änderung der Steuerverordnung (StV) Rechnung getragen worden. Danach wird gemäss § 63b Abs. 1 StV auch Alleiner- ziehenden das Teilsplitting gewährt (vgl. StP 37 Nr. 1). Gleichzeitig wird gemäss § 63b Abs. 2 StV der Sozialabzug für Alleinerziehende nicht mehr gewährt. An- sonsten würde nicht mehr nur eine „gleiche Ermässigung“ wie den Verheirateten ge- währt; Vielmehr würde eine absolute Besserstellung erfolgen, welche aufgrund des Steuerharmonisierungsgesetzes ebenfalls unzulässig wäre.

01.01.2006 - 1/1 - ersetzt 01.01.2005