055-05-V2017-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 55 Nr. 5

Wegzug Selbständigerwerbender: Beispiel Satzbestimmung

1. Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger gibt seine selbständige Erwerbstätigkeit per 30. Juni 2016 auf und verlegt seinen Wohnsitz per 1. August 2016 ins Ausland. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zeigen folgendes Bild:

Einkommensverhältnisse 2016

Bemerkungen

bis 31.7.

ab 1.8.

Total

Selbständiger Erwerb 1)

regelmässig

75 000

0

75 000

Ausserordentlicher Gewinn 2)

unregelmässig

10 000

0

10 000

AHV (ab. 1.8.16)

regelmässig

0

10 000

10 000

Pensionskasse (ab 1.7.16)

regelmässig

4 000

20 000

24 000

Wertschriftenertrag

unregelmässig

1 000

2 000

3 000

Liegenschaftenertrag 3)

regelmässig

8 400

0

8 400

Liegenschaftenunterhalt (pauschal)

regelmässig

-1 680

0

-1 680

Schuldzinsen Geschäft 4)

unregelmässig

-6 000

0

-6 000

Schuldzinsen Hypothek 5)

regelmässig

-2 333

0

-2 333

Unterhaltsbeiträge 6)

regelmässig

-8 750

-6 250

-15 000

Versicherungsabzug (Ansatz TG)

regelmässig

-1 808

-1 292

-3 100

Reineinkommen 2016

77 829

24 458

102 287

1)

Aufgrund der Geschäftsaufgabe erstellt der Steuerpflichtige einen

unterjährigen

Geschäftsabschluss vom 1.10.2015

bis 31.07.2016 (10

Monate). Der ordentliche

Gewinn beträgt Fr. 75'000.

2)

Im Geschäftsabschluss ist ein ausserordentlicher Gewinn von Fr. 10 000 ausge-

wiesen.

3)

Der Steuerpflichtige verkauft seine Liegenschaft im

Kanton Thurgau (Eigenmietwert

pro Jahr = Fr. 14 400) per 31.07.2016.

4)

Schuldzinsen auf Geschäftsschulden 1.10.2015-30.6.2016 (bis Geschäftsaufgabe).

5)

Zinstermine Hypothek Liegenschaft TG: 31.3., 30.6.,

31.7.2016 (Auflösung Hyp.).

6)

Unterhaltsbeiträge an geschiedene Ehefrau gemäss Scheidungsurteil.

Vermögensverhältnisse 2016 Bemerkungen

per 31.7.

per 31.12.

Wertschriften

200 000

450 000

Liegenschaft Verkauf per 31.7.16

400 000

0

Hypothek Auflösung per 31.7.16

-200 000

0

Reinvermögen 2016

400 000

450 000

01.01.2017 - 1/2 - ersetzt 01.01.2007

Steuerverwaltung

StP 55 Nr. 5

2. Steuerbares und satzbestimmendes Einkommen vom 1.1. - 31.7.2016

steuerbar

satzbe-

Einkommenssteuer 2016

Bemerkungen

stimmend

Selbständiger Erwerb 1)

75 000 : 10 x 12

75 000

90 000

Ausserordentlicher Gewinn 2)

unregelmässsig

10 000

10 000

AHV 3)

nach Wegzug ins Ausland

0

0

Pensionskasse

4 000 : 7 x 12

4 000

6 857

Wertschriftenertrag

unregelmässig

1 000

1 000

Liegenschaftenertrag

8 400 : 7 x 12

8 400

14 400

Liegenschaftenunterhalt

(20 % von 8 400) : 7 x 12

-1 680

-2 880

Schuldzinsen Geschäft 4)

6 000 : 10 x 12

-6 000

-7 200

Schuldzinsen Hypothek 5)

2 333 : 7 x 12

-2 333

-4 000

Unterhaltsbeiträge

8 750 : 7 x 12

-8 750

-15 000

Versicherungsabzug

3 100 : 12 x 7 = steuerbar

-1 808

-3 100

steuerbares Einkommen

01.01. - 31.07.2016

77 829

90 077

1)

Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die or-

dentlichen Gewinne für die

Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet. Die

Dauer des Geschäftsjahres übersteigt die Dauer der Steuerpflicht, weshalb die Um-

rechung aufgrund der Dauer

des Geschäftsjahres erfolgt. Bei Vorliegen eines über-

jährigen Geschäftsjahres würde dagegen für die Satzbestimmung keine Umre-

chung vorgenommen werden.

2)

Ausserordentliche Erträge aus selbständiger Tätigkeit werden für die

Satzbestim-

mung nie hochgerechnet.

3)

Die Einkünfte aus der AHV werden nicht berücksichtigt, da

sie erst nach dem Weg-

zug ins Ausland erzielt werden.

4)

Die Zinsen auf den Geschäftsschulden werden für die Satzbestimmung aufgrund

der Dauer des Geschäftsjahres hochgerechnet (gleich wie ordentlicher

Geschäfts-

gewinn).

5)

Die bis zum Wegzug tatsächlich bezahlten Hypothekarzinsen

werden für

die Satz-

bestimmung aufgrund der Dauer der Steuerpflicht hochgerechnet.

3. Bemessung Vermögenssteuer

Reinvermögen per 31.07.2016

Fr. 400 000

Steuerfreibetrag

./. Fr. 100 000

Steuerbares Vermögen per 31.07.2016 Fr. 300 000

=========

Vom steuerbaren Vermögen wird die einfache Steuer für ein Jahr

berechnet.

Diese

wird mit der Dauer der Steuerpflicht gewichtet (einfache Jahressteuer : 12 x 7).

ersetzt 01.01.2007

- 2/2 -

01.01.2017