191-01-V2005-10.10.pdf

StP 191 Nr. 1

Zinsen, Bezugslimiten

1. Höhe der Zinsen

Der Regierungsrat bestimmt den Zinsfuss für Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstat- tungszinsen (§ 191 Abs. 1 StG). Die Höhe des Zinsfusses wird in Form eines Regie- rungsratsbeschlusses jährlich neu festgesetzt. Die Höhe des Ausgleichszinsfusses beträgt für die Steuerperioden ab 2001 bis 2005 zu Gunsten und zu Lasten des Steuerpflichtigen jeweils 2 % (vgl. StP 189 Nr. 1). Die Höhe des Verzugszinsfusses beträgt für die Steuerperioden ab 1994 bis 2005 jeweils 4 % (vgl. StP 190 Nr. 1). Die Höhe des Rückerstattungszinsfusses beträgt für die Steuerperioden ab 1999 bis 2005 jeweils 2 % (vgl. StP 195 Nr. 1).

2. Bezugslimiten

Der Regierungsrat kann für Steuern, Ausgleichs-, Verzugs- oder Rückerstattungszin- sen untere Limiten festlegen (§ 191 Abs. 2 StG). Von dieser Kompetenz hat der Re- gierungsrat Gebrauch gemacht und in § 48 StV entsprechende Bezugslimiten fest- gesetzt:

  • Beläuft sich die einfache Steuer einer Steuerperiode bei den Hauptsteuern auf weniger als Fr. 50, werden sie nicht bezogen;

  • Beträgt die Liegenschaftensteuer für einen Steuerpflichtigen weniger als Fr. 20 pro Jahr, wird sie nicht bezogen;

  • Grundstückgewinnsteuerbeträge unter Fr. 50 werden nicht erhoben;

  • Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung sowie Verzugszinsen werden nicht bezogen und Rückerstattungszinsen werden nicht ausbezahlt, wenn sie nicht mehr als Fr. 30 betragen.

10.10.2005 - 1/1 - neu