OG S 17 3
2018_OG S 17 3. Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung
Rubrum
OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung
Urteil
22. Januar 2018
Unter Mitwirkung von: Vizepräsident Thomas Dillier, Vorsitz, Mitglieder Christoph Wipfli, Daniela Bär-Huwyler, Urs Dittli und Robert Stampfli sowie Gerichtsschreiber Mark Schibler
In Sachen
W vertr. durch RA lic. iur. Linus Jaeggi, Landenbergstrasse 34, 6002 Luzern
Berufungskläger / Anschlussberufungsbeklagter / Berufungsbeklagter
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Tellsgasse 3, Postfach 959, 6460 Altdorf
Berufungsbeklagte / Anschlussberufungsklägerin
und
K vertr. durch RA lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Bruchstrasse 5, 6000 Luzern 7
Privatklägerin 1 / Berufungsklägerin
und
AXA Winterthur, Postfach 6938, 8050 Zürich
Privatklägerin 2
sowie
P verstorben am 20. August 2015
Privatkläger
betreffend Gefährdung des Lebens, Mord (Versuch) und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Urteil Landgericht Uri [LGS 12 1] vom 24. Oktober 2012)
Inhaltsverzeichnis A.-F. Prozessgeschichte 4 1. Zum Berufungsverfahren OG S 17 3 10 2. In Rechtskraft erwachsene Punkte 11 3. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts 12 4. Beweisergänzungen und Beweisanträge 14 5. Zur Beweiswürdigung 18 5.1 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung 18 5.2 Indizienbeweis 18 5.3 Personalbeweis 19 5.4 Grundsatz „in dubio pro reo“ 19 6. Zur Person 20 7. Vorfall vom 4. Januar 2010 (Sachverhaltskomplex P) 22 8. Vorfall vom 12. November 2010 (Sachverhaltskomplex K) 23 8.1 Tatvorwurf 23 8.2 Erwiesener Sachverhalt 24 8.3 Täterschaft von S 26 8.4 Tatbeteiligung von W 27 8.4.1 Aussagen von S 27 8.4.2 Aussagen der Zeugen I und R.P. 29 8.4.3 Telefonische Kontakte zwischen W und S 32 8.4.4 Erkenntnisse aus der Schussrekonstruktion 33 8.4.5 Tatwaffe 34 8.4.6 Rückführung von S 35 8.4.7 Alibi von W 37 8.4.8 Motiv 37 8.4.9 Gesamtwürdigung 40 8.5 Rechtliches 42 9. Waffendelikte 45 9.1 Anklagepunkte Ziff. 1.5 - 1.10 AKS 45 9.2 Anklagepunkt Ziff. 1.2 AKS 45 10. Strafzumessung 47 10.1 Allgemeines 47 10.2 Gesamt- und Zusatzstrafenbildung 48 10.3 Bestimmung der Strafart 49 10.4 Freiheitsstrafe 51 10.4.1 Bestimmung des schwersten Delikts und Strafrahmen 51 10.4.2 Einsatzstrafe 51 10.4.3 Gefährdung des Lebens, Asperation 53 10.4.4 Täterkomponenten 53 10.4.5 Strafe 54 10.4.6 Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft 54 10.5 Geldstrafe 54 10.6. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe 58 11. Nichtbewährung gemäss Art. 46 StGB 60 12. Verfahrenskosten 60 12.1 Allgemeines 60 12.2 Vorinstanzliche Verfahrenskosten 61 12.3 Verfahrenskosten OG S 13 3 61 12.4 Verfahrenskosten OG S 14 8 62 12.5 Verfahrenskosten OG S 17 3 62 12.6 Auslagen 62 13. Zivilpunkt 63 13.1 K 63 13.2 AXA Winterthur 65 13.3 P 66 14. Kosten der amtlichen Verteidigung 66 14.1 Vorinstanzliches Verfahren 67 14.2 Verfahren OG S 13 3 67 14.3 Verfahren OG S 14 8 68 14.4 Verfahren OG S 17 3 70 15. Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft 70 15.1 Vorinstanzliches Verfahren 71 15.2 Verfahren OG S 13 3 71 15.3 Verfahren OG S 14 8 71 15.4 Verfahren OG S 17 3 72 16. Weitere Beschlüsse 72 16.1 Einziehung gemäss Art. 69 und Art. 70 StPO 72 16.2 Haftantrag der Staatsanwaltschaft 77 Dispositiv 81
Das Obergericht erkennt:
A.
In der Anklageschrift vom 27. April 2012 (AKS) wirft die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (nachfolgend Staatsanwaltschaft) W (nachfolgend W) vor, er habe am 4. Januar 2010, um ca. 05.00 Uhr, vor dem Nachtlokal Taverne in Erstfeld mit einer Pistole einen gezielten Schuss in Richtung des ca. 10-15 Meter entfernten P (nachfolgend P) abgefeuert, mit dem er kurz zuvor in der Taverne einen Streit gehabt habe, obwohl er im Umgang mit Schusswaffen nicht geübt und der Standort von P nur wenig beleuchtet gewesen sei (Ziff. 1.3 und 1.4 AKS).
Weiter wird in Ziff. 1.1 AKS ausgeführt, S (nachfolgend S) habe am 12. November 2010, um ca. 00.40 Uhr, in Erstfeld mit einer Pistole aus einer Distanz von einigen Metern mindestens drei Schüsse auf K (nachfolgend K) abgefeuert, mit der Absicht, diese zu töten. Ein Projektil habe K in den Rücken getroffen, weshalb sie eine zu unmittelbarer Lebensgefahr führende Thoraxverletzung mit Rippenbruch erlitten und während einer Woche habe hospitalisiert werden müssen. Ein weiteres Projektil habe sie am Oberarm und Thorax rechts verletzt. W habe die Tat zuvor zusammen mit S geplant und mit diesem den Entschluss dazu gefasst, wobei W S die Waffe für die Tat verschafft und ihm ein Entgelt dafür versprochen habe. Eventualiter habe W S mit der Ausführung der Tat gegen ein Entgelt beauftragt und diesem die Waffe dafür beschafft.
Schliesslich wirft die Staatsanwaltschaft W vor,
S, welcher serbischer und kroatischer Staatsangehöriger sei und nicht über einen Waffenerwerbsschein verfüge, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt nach dem 4. Januar 2010 unerlaubterweise eine Waffe übergeben zu haben (Ziff. 1.2 AKS),
am 4. Januar 2010, ca. 05.00 Uhr, in und vor der Taverne unerlaubterweise eine Waffe an öffentlichen Orten ohne Waffentragbewilligung getragen zu haben (Ziff. 1.5 AKS),
am 4. Januar 2010, ca. 05.00 Uhr, vor der Taverne mit einer Pistole an öffentlich zugänglichen Orten absichtlich einen Schuss abgegeben zu haben (Ziff. 1.6 AKS),
in den Jahren 2004/2005, genauer Ort unbekannt, von Th.W. eine Selbstladepistole entgegengenommen zu haben, betreffend welche er am 4. Januar 2010 keinen Vertrag über den Waffenerwerb vorweisen konnte (Ziff. 1.7 AKS),
am 4. Januar 2010 an der Schmiedgasse 2 in Erstfeld unerlaubterweise im Besitz von zwei Pistolen gewesen zu sein (Ziff. 1.8 AKS),
eine Selbstladepistole derart aufbewahrt zu haben, dass er sie am 4. Januar 2010 in Erstfeld nicht mehr auffinden konnte (Ziff. 1.9 AKS) sowie
- im Jahr 2008, genauer Zeitpunkt unbekannt, eine Schusswaffe unerlaubterweise nach Hegglingen transportiert und dort auf sich getragen zu haben (Ziff. 1.10 AKS).
B.
B.a Das Landgericht Uri sprach W am 24. Oktober 2012 vom Vorwurf des unerlaubten Erwerbs einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein frei. Im Übrigen verurteilte es W wegen versuchten Mordes, Gefährdung des Lebens und mehrfacher Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.00. Zudem widerrief es den bedingten Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Uri (nachfolgend Obergericht) vom 17. Juli 2009 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00. Die Genugtuungsforderung von K hiess es im Umfang von Fr. 10'000.00 (zzgl. Zins) und diejenige von P im Umfang von Fr. 500.00 (zzgl. Zins) gut. Zudem sprach es der AXA Winterthur Fr. 15'372.75 Schadenersatz zu. Die Schadenersatzforderung von K verwies es auf den Zivilweg. Über die Kostennoten der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatkläger und der amtlichen Verteidiger von W befand es je in separaten Beschlüssen. Gegen das Urteil vom 24. Oktober 2012 erhoben W und K Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.
B.b Das Obergericht stellte am 11. September 2013 die Rechtskraft des Freispruchs betreffend den unerlaubten Erwerb einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein fest. Im Weiteren sprach es W des versuchten Mordes, der versuchten Tötung und der mehrfachen Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.00. Es widerrief den bedingten Vollzug der Geldstrafe gemäss Urteil vom 17. Juli 2009 und sprach K eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 (zzgl. Zins) zu. Im Übrigen bestätigte es im Zivilpunkt das erstinstanzliche Urteil. Den amtlichen Verteidiger entschädigte das Obergericht für das Berufungsverfahren mit Fr. 40'000.00 (Verfahren OG S 13 3).
B.c Das Bundesgericht hiess am 10. Dezember 2014 eine von W gegen das Urteil vom 11. September 2013 geführte Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_529/2014).
C.
Mit Urteil vom 18. April 2016 erklärte das Obergericht W der Gefährdung des Lebens und der mehrfachen Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung schuldig. Von den Vorwürfen des versuchten Mordes und des Übertragens einer Waffe an einen Staatsangehörigen, der keine Waffe erwerben darf, sprach es ihn frei. Es verurteilte W zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 10.00 sowie einer Busse von Fr. 900.00 und es wiederrief den bedingten Vollzug der Geldstrafe gemäss Urteil vom 17. Juli 2009. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von K verwies es auf den Zivilweg. Die Genugtuungsforderung des zwischenzeitlich verstorbenen P hiess es im Umfang von Fr. 500.00 (zzgl. Zins) gut. Dem amtlichen Verteidiger sprach es im Urteil vom 18. April 2016 sowie im separaten Beschluss vom gleichen Tag für das zweite Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 111'408.50 zu (Verfahren OG S 14 8).
D.
D.a Die Staatsanwaltschaft wandte sich betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte, der Beschluss vom 18. April 2016 sei aufzuheben und über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei im Urteil über die Hauptsache zu befinden. Eventualiter sei die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von ursprünglich Fr. 111'408.50 auf Fr. 52'908.50 zu kürzen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Juli 2016 nicht ein und überwies die Angelegenheit zuständigkeitshalber dem Bundesgericht (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2016.287 vom 19. Juli 2016; Verfahrensnummer Bundesgericht:6B_824/2016).
D.b Die Staatsanwaltschaft führte zudem beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 18. April 2016 sei aufzuheben, W sei wegen versuchten Mordes, versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.00 zu bestrafen und zur Sicherung des Vollzugs unverzüglich in Sicherheitshaft zu nehmen. Der Beschluss betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei ebenfalls aufzuheben. Eventuell sei die Entschädigung auf Fr. 52'908.50 zu kürzen (Verfahrensnummer Bundesgericht:6B_946/2016).
D.c K führte gegen das Urteil vom 18. April 2016 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, W wegen versuchten Mordes, eventualiter wegen Gehilfenschaft zum versuchten Mord, subeventualiter wegen Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen. Sie ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrensnummer Bundesgericht:6B_844/2016).
D.d W führte ebenfalls Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, das angefochtene Urteil sei mit Ausnahme der Freisprüche aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er stellte ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrensnummer Bundesgericht:6B_960/2016).
E.
E.a Mit Urteil vom 10. April 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gut und wies die Sache zur Neubeurteilung der Höhe der Entschädigung im zweiten Berufungsverfahren an das Obergericht zurück (6B_824/2016).
E.b Mit Urteil vom 10. April 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerden der Staatsanwaltschaft und von K betreffend die Freisprüche vom 18. April 2016 (Sachverhaltskomplex K) gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zu-
Betreffend den Sachverhaltskomplex P stellte das Bundesgericht fest, dass der Schuldspruch kein Bundesrecht verletzt und wies in dem Sinne die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab, soweit es darauf eintrat (6B_946/2016).
E.c Weiter hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 10. April 2017 das Gesuch von K um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 6B_844/2016 gut. Das Gesuch von W um unentgeltliche Rechtspflege in den Verfahren 6B_844/2016 und 6B_946/2016 hiess das Bundesgericht gut, soweit es nicht gegenstandslos geworden war. W wurden Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 auferlegt. Für das Verfahren 6B_946/2016 wurde dem Rechtsvertreter von W eine durch den Kanton Uri zu bezahlende Entschädigung von Fr. 1'500.00 zugesprochen. Der Rechtsvertreterin von K wurde eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 für das Verfahren 6B_844/2016 und dem Rechtsvertreter von W eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 für die Verfahren 6B_946/2016 und 6B_844/2016 aus der Gerichtskasse des Bundesgerichts ausgerichtet.
E.d Die Beschwerde von W im Verfahren 6B_960/2016 wies das Bundesgericht am 10. April 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren wies das Bundesgericht ab und auferlegte W Gerichtskosten von Fr. 1'600.00.
F.
F.a In der Folge setzte das Obergericht das Verfahren unter der Nummer OG S 17 3 fort. In diesem dritten Berufungsverfahren stellte W anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. November 2017 folgende Anträge: 1. Es sei in Analogie zum letzten obergerichtlichen Urteil W erneut von Schuld und Strafe bezüglich Mordversuch freizusprechen. 2. Die Schadenersatz- und Genugtuungsanträge der Privatkläger seien auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3. Die Kosten seien ausgangsgemäss zu regeln und über die Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche des Beschuldigten sei – wie bereits vorgängig verfügt – in einem separaten Verfahren zu entscheiden.
Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. November 2017 Folgendes: 1. W sei wegen versuchten Mordes in Mittäterschaft (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Übertragung einer Waffe an einen Staatsangehörigen, der keine Waffe erwerben darf und nicht über einen Waffenerwerbsschein verfügt (Art. 33 Abs. 1 lit. g WG), unerlaubten Tragens einer Waffe an öffentlich zugänglichen Orten ohne Waffentragbewilligung (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), unerlaubten Schiessens mit einer Feuerwaffe an öffentlich zugänglichen Orten (Art. 34 Abs. 1 lit. b WG), Erwerb einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein respektive Nichtaufbewahren des Vertrags beim Erwerb von Waffen unter Privaten (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), mehrfachen unerlaubten Besitzes von Waffen (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), unsorgfältigen Aufbewahrens einer Waffe (Art. 34 Abs. 1 lit. e WG), Tragens und Transportierens einer Waffe an öffentlich zugänglichen Orten ohne Waffentragbewilligung (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig zu sprechen. 2. W sei dafür, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichtes Uri vom 17. Juli 2009, 10. Mai 2010 und 4. September 2014, mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und Fr. 1'000.00 Busse zu bestrafen. 3. Die durch das Obergericht des Kantons Uri mit Urteil vom 17. Juli 2009 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00 sei gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen.
4. W sei gestützt auf Art. 231 und 232 StPO zur Sicherung des Vollzugs in Sicherheitshaft zu nehmen. 5. Die im vorliegenden Verfahren erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 6. Die unter Ziff. 11.1 und 11.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 genannten beschlagnahmten Gegenstände seien nach Eintreten der Rechtskraft gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. 7. Die unter Ziff. 11.3 und 11.4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 genannten beschlagnahmten Gegenstände seien nach Eintreten der Rechtskraft dem rechtmässigen Eigentümer herauszugeben, sofern dies nicht bereits erfolgt sei. 8. Die unter Ziff. 11.5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 genannten beschlagnahmten Gegenstände seien nach Eintreten der Rechtskraft gestützt auf Art. 268 StPO einzuziehen und zur Kostendeckung zu verwenden. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten W.
K stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. November 2017 folgende Anträge: 1. Der Beschuldigte W sei des versuchten Mordes i.S.v. Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von K schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 25'000.00 zu bezahlen und sie für den entstandenen Schaden im Betrage von Fr. 500.00 schadlos zu halten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.
Die Parteien hielten in ihren zweiten Vorträgen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. November 2017 an ihren Anträgen fest.
F.b P nahm nicht an den Berufungsverhandlungen in den Verfahren OG S 14 8 und OG S 17 3 teil; er ist am 20. August 2015 verstorben. Vor dem Landgericht Uri stellte er schriftlich folgende Anträge: 1. W sei schuldig zu sprechen wegen Gefährdung des Lebens zum Nachteil von P. 2. W sei zu verpflichten, P eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 zu zahlen, nebst Zins zu 5% seit dem 4. Januar 2010. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von W.
F.c Die AXA Winterthur nahm nicht an den Berufungsverhandlungen teil; ihr war das Erscheinen freigestellt. Die AXA Winterthur beantragte mit Eingabe vom 15. August 2012 an das Landgericht Uri, dass im Falle eines Schuldspruchs W und S zu verpflichten seien, die aus der obligatorischen Unfallversicherung für Heilungskosten und Lohnausfall infolge Verletzung von K erbrachten gesetzlichen Leistungen in der Höhe von total Fr. 15'382.75 zurückzuerstatten.
Erwägungen
1. Zum Berufungsverfahren OG S 17 3
1.1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Das Urteil LGS 12 1 des Landgerichts Uri vom 24. Oktober 2012 stellt ein das Verfahren abschliessendes Urteil dar. Dagegen haben W und K innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) Berufung eingelegt. Frist- und formgerecht hat auch die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung nach Art. 401 StPO erklärt.
Das Obergericht ist das sachlich zuständige Berufungsgericht und spruchfähig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e sowie Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 GOG [RB 2.3221]).
1.2 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 lit. a - c StPO).
1.3 Das Obergericht ist im Verfahren OG S 13 3 und 13 5 auf die Berufungen von W und K und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Umfang der Anträge eingetreten. In der Folge wurde das Berufungsurteil des Obergerichts vom 11. September 2013 vom Bundesgericht mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an das Obergericht zurückgewiesen. Letzteres führte das Berufungsverfahren unter der Verfahrensnummer OG S 14 8 weiter und fällte am 18. April 2016 ein neues Urteil. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 10. April 2017 teilweise aufgehoben. Das Obergericht führte das Berufungsverfahren unter der Verfahrensnummer OG S 17 3 weiter. Das Verfahren wurde mündlich geführt (vergleiche act. 2.2 Akten OG S 17 3 sowie Art. 406 Abs. 2 StPO).
1.4 Inhalt, Form und Dispositiv des Urteils richten sich nach Art. 80 und Art. 81 StPO (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 408 N. 2). Das obergerichtliche Urteil muss zwingend begründet werden (e contrario Art. 82 Abs. 1 StPO), wobei das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4
StPO). Dies gilt auch nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 8.7). Insoweit das Obergericht vorliegend das vorinstanzliche Urteil bestätigt, mithin den Ausführungen der Vorinstanz nichts mehr beizufügen hat, wird es im Folgenden gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides verweisen. Auf Behauptungen und Argumente, die erst vor der Rechtsmittelinstanz präsentiert wurden, ist als Ausfluss des Anspruches auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelentscheid in jedem Fall einzugehen (SCHMID, a.a.O., Art. 82 N. 15), wobei das Obergericht – um Wiederholungen zu vermeiden – nachfolgend auch auf Erwägungen in seinen Urteilen vom 11. September 2013 (OG S 13 3) und 18. April 2016 (OG S 14 8) verweisen wird. Bei der Begründung des Urteils lässt sich das Obergericht im Weiteren davon leiten, dass es sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b mit Hinweisen; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel, 2005, S. 55 N. 24).
2. In Rechtskraft erwachsene Punkte
2.1 Das Landgericht Uri sprach W am 24. Oktober 2012 vom Vorwurf des unerlaubten Erwerbs einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein frei (Ziff. 1.7 AKS). Dieser Freispruch wurde in der Folge nicht angefochten und ist daher rechtskräftig. Es kann auf E. 5.4.5 des Urteils LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012 verwiesen werden.
2.2 Das Obergericht sprach W am 11. September 2013 unter dem Titel der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz in den Anklagepunkten Ziff. 1.5 AKS (Tragen einer Waffe ohne Bewilligung, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld), Ziff. 1.6 AKS (unerlaubtes Schiessen an öffentlich zugänglichen Orten, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld), Ziff. 1.7 AKS (Nichtaufbewahren des Vertrages beim Privaterwerb einer Waffe, festgestellt am 4. Januar 2010 in Erstfeld), Ziff. 1.8 AKS (unerlaubter Besitz von Waffen, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld), Ziff. 1.9 (unsorgfältiges Aufbewahren einer Waffe, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld) und Ziff. 1.10 AKS (unerlaubtes Tragen und Transportieren einer Waffe ohne Bewilligung, begangen im Jahr 2008 in Hegglingen und anderswo) schuldig. W hat diese Schuldsprüche in seiner Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom 11. September 2013 nicht gerügt, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (vergleiche auch E. 6 des Bundesgerichtsurteils vom 10. April 2017). Es kann auf E. 10 des Urteils des Obergerichts vom 11.
September 2013 sowie E. 5.4.1 – 5.4.6 des Urteils LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012 verwiesen werden.
3. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts
3.1 Mit Urteil vom 10. April 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft im Verfahren 6B_824/2016 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) gut. Im Verfahren 6B_946/2016 (Gefährdung des Lebens, versuchter Mord in Mittäterschaft; willkürliche Beweiswürdigung; Entschädigung des amtlichen Verteidigers) hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft teilweise gut und wies sie im Übrigen ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Beschwerde von K hiess das Bundesgericht im Verfahren 6B_844/2016 (versuchter Mord in Mittäterschaft, ev. Gehilfenschaft zum versuchten Mord etc.; willkürliche Beweiswürdigung) gut, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts vom 18. April 2016 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Den Beschluss des Obergerichts vom 18. April 2016 betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers hob das Bundesgericht ebenfalls auf.
3.2
3.2.1 Wird eine Beschwerde durch das Bundesgericht gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, besteht eine kassatorische Wirkung (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Um festzustellen, ob der angefochtene Entscheid ganz oder nur teilweise aufgehoben wurde, sind jeweils die Erwägungen beizuziehen. Wurde das angefochtene Urteil nur teilweise aufgehoben, so gilt es hinsichtlich der nicht gerügten und der nicht aufgehobenen Punkte als bestätigt (HEIMGARTNER/ WIPRÄCHTIGER, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, N. 14 zu Art. 61). Entscheidend ist die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (vergleiche Urteile 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4;6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 117 IV 97 E. 4; Urteile 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1;6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2).
3.2.2 Aus den bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 10. April 2017 ergibt sich, dass der Schuldspruch des Obergerichts vom 18. April 2016 gegen W wegen Gefährdung des Lebens (Vorfall vom 4. Januar 2010 [Sachverhaltskomplex P]) kein Bundesrecht verletzt (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 10.4). Insoweit gilt das Urteil des Obergerichts vom 18. April 2016 (Verfahren OG S 14 8) somit als bestätigt und mit dem Urteil des Bundesgerichts in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG). Es kann auf E. 6 - 10 des Urteils vom 18. April 2016 inkl. Hinweisen auf das Urteil des Landgerichts LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012 verwiesen werden (vergleiche Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.2.3 Was den Vorfall vom 12. November 2010 (Sachverhaltskomplex K) anbelangt, ist den bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 10. April 2017 zu entnehmen, dass der Freispruch des Obergerichts vom 18. April 2016 Bundesrecht verletzt. Das Bundesgericht hielt verbindlich fest, dass das Obergericht einzelne Indizien willkürlich gewürdigt hat und dass auch die Gesamtwürdigung der Indizien nicht rechtsgenüglich erfolgte. Das Urteil des Obergerichts vom 18. April 2016 wurde betreffend den Vorfall vom 12. November 2010 aufgehoben und das Obergericht hat im Lichte der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts die Indizien in den beanstandeten Punkten erneut zu würdigen und eine rechtsgenügende Gesamtwürdigung vorzunehmen (vergleiche anschliessend E. 8).
Neuerlich zu würdigen ist damit ebenfalls der eng mit dem Vorfall vom 12. November 2010 verknüpfte Anklagepunkt Ziff. 1.2 AKS (Übertragung einer Waffe an einen Staatsangehörigen, der keine Waffe erwerben darf; vergleiche anschliessend E. 9.2).
3.2.4 Ebenfalls aufgehoben wurden das Urteil beziehungsweise der Beschluss des Obergerichts vom 18. April 2016 betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Verfahren OG S 14 8. Auch darüber hat das Obergericht im Lichte der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts neu zu befinden.
3.3
3.3.1 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass im vorliegenden dritten Berufungsverfahren im Schuldpunkt noch über die Anklagepunkte Ziff. 1.1 AKS (Vorfall vom 12. November 2010) und Ziff. 1.2 AKS (Übertragung einer Waffe an einen Staatsangehörigen, der keine Waffe erwerben darf) neu zu urteilen ist. Im Weiteren ist im Sanktionspunkt neu zu entscheiden.
3.3.2 Das Bundesgericht kam in seinem Urteil vom 10. April 2017 zum Schluss, dass die Würdigung einzelner Indizien durch das Obergericht im Entscheid vom 18. April 2016 in mehrfacher Hinsicht ungenügend begründet, nicht nachvollziehbar oder gar offensichtlich unhaltbar ist (E. 14.9). Im Weiteren wird auch die Gesamtwürdigung als nicht rechtsgenügend beurteilt. Vom Obergericht wäre zu erwarten gewesen, dass es beispielsweise in einem ersten Schritt prüft, ob S im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit einer Drittperson gegen K vorging. Wenn ja, hätte die Vorinstanz in einem zweiten Schritt die Frage beantworten müssen, ob es sich bei dieser Drittperson um W handelte oder ob als Tatbeteiligter allenfalls auch eine andere Person infrage kommt (E. 15.1). Das Bundesgericht verlangt eine Neubeurteilung unter Hinweis darauf, dass das Obergericht bei der Beweiswürdigung (und der Strafzumessung) über ein erhebliches Ermessen verfügt.
3.3.3 Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen).
4. Beweisergänzungen und Beweisanträge
4.1 Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren im Grundsatz auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Eine Wiederholung von Beweisabnahmen erfolgt in der Regel nur, wenn diese in irgendeiner Weise mangelhaft waren (vergleiche Art. 389 Abs. 2 StPO). Zudem hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise zu erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Im Weiteren enthält Art. 343 StPO, der auch im Berufungsverfahren Anwendung findet (Art. 405 Abs. 1 StPO), Regelungen zur Beweisabnahme. Danach erhebt das Gericht neue oder ergänzt unvollständig erhobene Beweise (Abs. 1). Es erhebt ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Abs. 3). Beweise sind notwendig im Sinne von Abs. 3, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können. Ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, hat das Gericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit von Amtes wegen nach freiem Ermessen zu entscheiden (Urteil 6B_599/2012 vom 5. April 2013 E. 3.3.2). Schliesslich gilt auch im Rechtsmittelverfahren der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Aus obigen Ausführungen geht hervor, dass das Berufungsgericht stets von Amtes wegen neue Beweise erstmals oder bereits erhobene Beweise erneut erheben kann beziehungsweise muss, sofern es diese als mutmasslich entscheidrelevant erachtet. Ist ein beantragter Beweis für die Beurteilung nicht erforderlich, kann auf dessen Abnahme verzichtet werden. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird kein Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung kodifiziert das von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten der Strafprozessordnung aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Recht der Strafbehörden, eine antizipierte Beweiswürdigung vorzunehmen. Danach kann das Gericht einen Beweisantrag ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch
nicht mehr geändert (Urteil 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015 E. 1.3).
4.2.
4.2.1 W beantragte mit Eingabe vom 18. September 2017 die Befragung des SRG-Journalisten R.B. als Zeugen (act. 2.4 Akten OG S 17 3). Mit Beweisverfügung vom 6. November 2017 (act. 1.21 Akten OG S 17 3) hat die Verfahrensleitung des Obergerichts diesen Beweisantrag abgelehnt. Eine Befragung des „Rundschau“-Journalisten R.B. stünde im Zusammenhang mit der sogenannten Komplotttheorie. R.B. könnte wohl den Namen des von S bezeichneten angeblichen Schützen nennen und er könnte allenfalls auch Wahrnehmungen äussern, wie es zu den Aussagen von S kam. Das Bundesgericht hat die Komplotttheorie indessen klar verworfen (Urteil vom 10. April 2017 E. 15.3.2). Eine Befragung von R.B. ist damit nicht erforderlich (vergleiche auch E. 4.2.2.2 hiernach).
4.2.2 In ihrer Eingabe vom 29. September 2017 wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die aufgrund der sogenannten Komplotttheorie geführte Untersuchung durch einen ausserordentlichen Staatsanwalt eingestellt worden sei und sie davon ausginge, dass das Obergericht die entsprechenden Akten beiziehen werde (act. 3.2 Akten OG S 17 3). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 (act. 1.12 Akten OG S 17 3) teilte die Verfahrensleitung des Obergerichts den Parteien mit, dass die bereits im Verfahren OG S 14 8 beigezogenen Akten des ausserordentlichen Staatsanwaltes des Kantons Uri komplettiert werden. Im Weiteren forderte die Verfahrensleitung des Obergerichts – wie schon im Verfahren OG S 14 8 – die SRG auf, bisher nicht vollständig vorhandene Akten in kompletter Form nachzureichen. In beiden Fällen stellte sich zwar die Frage, inwieweit ein Beizug dieser im Zusammenhang mit der vom Bundesgericht verworfenen Komplotttheorie stehenden Unterlagen überhaupt noch erforderlich war. Im Sinne einer Komplettierung und im Lichte von Art. 6 Abs. 2 StPO ergingen jedoch entsprechende Editionsaufforderungen (act. 1.11 und 1.13 Akten OG S 17 3).
4.2.2.1 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 stellte der ausserordentliche Staatsanwalt dem Obergericht die seit der letzten Zustellung entstandenen Akten zu, am 17. Oktober 2017 erfolgte eine Ergänzung durch den ausserordentlichen Oberstaatsanwalt des Kantons Uri (act. 5.2 und 5.3 Akten OG S 17 3).
Anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren OG S 17 3 deponierte der amtliche Verteidiger von W am 20. November 2017 mündlich und in den abgegebenen Plädoyernotizen schriftlich (act. 2.8 Akten OG S 17 3, S. 18) eine „Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen“ des ausserordentlichen Staatsanwaltes (vermutlich in Sachen Akten-Nrn. SA3 15 4371 31 und SA3 16 4956 31). Die strafrechtliche Abteilung des Obergerichts ist nicht für Beschwerden nach Art. 393 ff. StPO zuständig, weshalb die Verfahrensleitung die Plädoyernotizen nach Art. 39 Abs. 1 StPO am 21. November 2017 an die strafprozessuale Beschwerdeinstanz des Obergerichts des Kantons Uri zur Weiterbehandlung weiterleitete (act. 1.24 Akten OG S 17 3).
4.2.2.2 Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 reichte die SRG dem Obergericht die gemäss act.
1.11 Akten OG S 17 3 angeforderten Unterlagen und Aufzeichnungen ein und verlangte deren Versiegelung nach Art. 248 StPO (act. 5.5 Akten OG S 17 3).
Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde darf zuvor nur eine Grobsichtung der zu versiegelnden Akten vornehmen. Diese hat sich auf eine kurze Sichtung und summarische Prüfung zu beschränken (BSK-StPO, Basel 2014, N. 13 zu Art. 248 StPO).
Es obliegt der Strafbehörde, innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch zu stellen (Art. 248 Abs. 2 StPO). Zu entscheiden über das Entsiegelungsgesuch hat das Gericht, bei dem der Fall hängig ist (Art. 248 Abs. 3 Bst. b StPO), wobei sich im vorliegenden Fall der Spruchkörper aus anderen Richtern zusammensetzen würde, als das mit der Hauptsache befasste Richtergremium (vergleiche Beschluss des Obergerichts des Kantons Uri vom 14. August 2015 im Verfahren OG S 14 8, E. 1.2.8).
Ein Entsiegelungsgesuch ist zu begründen; es muss zum Beispiel dargetan werden, dass die Unterlagen beweisgeeignet sind (SCHMID, a.a.O., Art. 248 N. 7). Weiter ist aufzuzeigen, inwieweit die anbegehrte Entsiegelung verhältnismässig ist. Das heisst die Entsiegelung muss unter anderem geeignet und erforderlich sein.
Die Verfahrensleitung des Obergerichts hat die von der SRG eingereichten Akten soweit zulässig anhand der von der SRG erstellten Chronologie und des Beilagenverzeichnisses am 3. November 2017 einer Grobsichtung unterzogen und anschliessend antragsgemäss in geeigneter Weise versiegelt (act. 7.1 Akten OG S 17 3). Die Verfahrensleitung ist aufgrund der Grobsichtung zum Schluss gekommen, dass den Akten im Lichte des Bundesgerichtsentscheids vom 10. April 2017, insbesondere E. 16, worin die sogenannte Komplotttheorie klar verworfen wird, keine relevante Beweistauglichkeit zukommt. Insbesondere hat sich aus der Grobsichtung auch nicht ergeben, dass die eingereichten Unterlagen anderweitig zur Klärung der Tat beitragen könnten. Bei dieser Ausgangslage musste im Weiteren aus demselben Grund davon ausgegangen werden, dass ein Entsiegelungsgesuch nicht rechtsgenüglich begründet werden könnte und somit aussichtslos wäre. Daher sandte die Verfahrensleitung die Aufzeichnungen und Gegenstände am 20. November 2017 (act. 1.26 Akten OG S 17 3) der SRG zurück (vergleiche Art. 248 Abs. 2 StPO).
4.2.3 Mit unaufgeforderter Eingabe vom 11. November 2017 informierte K.E., ehemaliger Vizedirektor beziehungsweise Direktor a.i. der Justizvollzugsanstalt Thorberg, das Obergericht über ein Gespräch mit S im Sommer 2015. Dieses Schreiben wurde am 13. November 2017 zu den Akten OG S 17 3 genommen (vergleiche act. 5.6 und act. 1.23 Akten OG S 17 3).
4.2.4 Anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren OG S 17 3 beantragte W am 16. November 2017 die Befragung von K.E. als Zeugen, die Entsiegelung der SRG-Unterlagen und Aufzeichnungen, die Einvernahme des mutmasslich von S bezeichneten Schützen und die Aufnahme eines Urteils des Landgerichts Uri vom 31. Oktober 2017 in die Akten OG S 17 3. Letzterer Antrag wurde vom Obergericht am 16. November 2017 gutgeheissen und das Urteil vom 31. Oktober 2017 (Dispositiv) zu den Akten erkannt (vergleiche act. 5.7 und act. 7.3, S. 17 Akten OG S 17 3). Die erstgenannten drei Anträge wurden vom Obergericht am 16. November 2017 abgewiesen, da sie im Zusammenhang mit der vom Bundesgericht verworfenen Komplotttheorie stehen und damit nicht entscheidrelevant sind (act. 7.3, S. 17 Akten OG S 17 3).
5. Zur Beweiswürdigung
5.1 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht (W OHLERS, in DO- NATSCH et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 25 zu Art. 10). Für den modernen Strafprozess ist typisch, dass er entgegen früheren Ausgestaltungen nicht auf feste Beweisregeln abstellt. Vielmehr wird die Würdigung und Abwägung der verschiedenen Beweise (Personalbeweise wie Aussagen von Personen, Gutachten, sachliche Beweismittel wie Beweisgegenstände) in die Verantwortlichkeit des Richters gelegt, womit dem Untersuchungs- und Wahrheitsgrundsatz nach Art. 6 StPO besser gedient ist. Die Regel der freien Beweiswürdigung galt schon früher gestützt auf Art. 249 BStP. Daraus folgt, dass es keine Rangordnung der Beweise gibt. Verwertet werden können auch Indizien- und Hilfsbeweise und in engen Grenzen ist eine antizipierte Beweiswürdigung erlaubt. Die richterliche Überzeugung beruht jedenfalls nicht auf der äusseren, sondern allein der inneren Autorität von Beweismitteln, bestehend in deren zwingend überzeugender Kraft. Soweit rechtmässig erhoben, gibt es auch keinen numerus clausus der Beweise, das heisst neue, durch Wissenschaft oder Technik geschaffene Beweise können verwertet werden. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO ist entscheidend, dass die Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüsse zu wecken vermögen. Der Richter muss mit anderen Worten persönlich von der Richtigkeit dieser Schlüsse überzeugt sein, doch ist erforderlich, dass diese objektivier- und nachvollziehbar sind. Eine absolute Sicherheit für die Richtigkeit dieser Schlüsse kann nicht verlangt werden; für einen Schuldspruch muss genügen, dass vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können beziehungsweise dass ein Freispruch zu ergehen hat, wenn erhebliche und unüberwindliche Zweifel an der Schuld verbleiben (SCHMID, a.a.O., Art. 10 N. 4 ff. mit Hinweisen; vergleiche auch E. 5.4 hiernach).
5.2 Indizienbeweis
Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (zum Ganzen Urteil 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen). Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3 mit Hinweisen).
5.3 Personalbeweis
Sind Personalbeweise zu würdigen, so ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen, ob die einzelnen – beziehungsweise welche – der Sachverhaltsdarstellungen überzeugen. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der einzelnen Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie sie erfolgen. Es darf also nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abgestellt werden, sondern es ist vor allem die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten sachverhaltsrelevanten Aussagen zu berücksichtigen. Diese sind einer Analyse und einer kritischen Würdigung zu unterziehen (BENDER/NACK, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I, 2. Aufl., 1995, S. 106 ff.; BENDER, in SJZ 81 S. 53 ff.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 316).
5.4 Grundsatz "in dubio pro reo"
Der Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt zeigen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind aber ohne Bedeutung, weil solche immer möglich sind. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vergleiche Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 S. 81 f.; 127 I 38 E. 2a S. 40 ff.; je mit Hinweisen; Urteil
6B_978/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1.4 mit Hinweisen). Die Entscheidregel besagt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteile 6B_978/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1.4;6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2;6B_830/2015 vom 12. Januar 2016 E.4.3).
6. Zur Person
6.1 Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. August 2011 (act. 10/6/1 Akten K) kann im Wesentlichen Folgendes zur Biografie von W entnommen werden: W wurde am 22. Mai 1968 in einem Weiler etwas ausserhalb von Erstfeld geboren. Seine Eltern seien im Gastgewerbe tätig gewesen. Seine Schulzeit sei normal verlaufen. Er habe eine Lehre als Elektromaschinenmonteur begonnen, welche er nicht abgeschlossen habe. Er habe dann als Akkordmaurer im Tessin gearbeitet. Später habe er Zeit im Ausland verbracht. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er in Schattdorf für eine Elektrofirma gearbeitet. Nach einem Herzinfarkt habe er eine IV-Umschulung zum kaufmännischen Angestellten gemacht. Dies sei jedoch nicht seine Welt gewesen und er habe dann Kurierdienste für eine Firma in Erstfeld gemacht. Seine damalige Freundin habe ein Wirtepatent gehabt und sie hätten 1997 ein Restaurant erworben. Er habe dann einen Gewerberaum für eine Kontaktbar vermietet. Später habe er diese selber betrieben und im Jahr 2002 ein Cabaret eröffnet. Seine spätere Ehefrau (K) sei eine seiner ersten Tänzerinnen gewesen. Bei einer Reise in die Ukraine habe er aber festgestellt, dass grosse Mentalitätsunterschiede zwischen ihnen bestünden. Sein Bruder habe dann die Mutter von K geheiratet. Sein Betrieb sei der einzige Rotlicht-Betrieb im Kanton gewesen, der über die Polizeistunde hinaus offen gehabt habe, so dass es oft zu Problemen mit sich schlecht benehmenden Gästen gekommen sei. In der Ehe mit K sei es schon lange schief gelaufen. K sei bei ihm angestellt gewesen und habe beständig Geld aus seinem Geschäft in die Ukraine geschickt. Trotzdem sei K dann schwanger geworden und habe den gemeinsamen Sohn P. zur Welt gebracht (am 4. Mai 2007, vergleiche act. 10/3 Akten K). Er habe im Mai 2007 in seinem Cabaret miterlebt, wie ein algerischer Asylsuchender (A.S.) mit einem Messer einem Bekannten die Kehle aufgeschlitzt, einen Zweiten mit einem Stich ins Herz getötet und einen Dritten mit einem Schnitt am Hals verletzt habe. Schon in der ersten Nacht nach dem Vorfall hätten sich bei ihm (W) Schlafstörungen eingestellt, er sei nachts zitternd aufgewacht und habe ständig die Bilder der getöteten Männer vor sich gesehen. Er sei immer nervöser geworden, was sich negativ auf seine Ehe ausgewirkt habe. K habe dann
C.V. kennen gelernt. Verschiedentlich sei die Polizei im Haus gewesen. K sei ins Frauenhaus gezogen und später in eine Wohnung nur 100 m von seinem Betrieb entfernt. Er habe seinen Besitz vor ihren unberechtigten Ansprüchen schützen müssen. Seine GmbH habe er 2008 einem Kollegen verkauft (vergleiche act. 10/3 Akten K). Er sei als Geschäftsführer in seinem Betrieb angestellt gewesen. Zuletzt sei das Verhältnis zu K so schlecht gewesen, dass er sie nicht mehr habe sehen wollen. Er habe 2009 eine neue Pacht in Kägiswil/OW übernommen, das Dollhouse (vergleiche act. 10/3 Akten K). Die Pacht der Taverne in Erstfeld habe S.D. übernommen, ebenfalls eine Tänzerin und zwar aus Russland, welche V.S. (nachfolgend V.S.) geheiratet habe, einen Italiener, den er als Allrounder eingestellt habe. Er habe sich in S.D. verliebt und sie hätten nun ein gemeinsames Kind. Die Beziehung zu S.D. besteht heute nicht mehr.
6.2 Bei der polizeilichen Einvernahme vom 15. März 2011 zur Person (act. 10/3 Akten K) gab W an, glaublich Fr. 1‘640.00 Alimentenzahlungen für K und P. entrichten zu müssen, wobei die Gemeinde diese bezahle, da er dazu nicht in der Lage sei. Privat habe er etwa Fr. 120‘000.00 Schulden. Er leide nach wie vor unter Angstzuständen wegen des Falls A.S..
6.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. November 2017 führte W aus, dass er von K geschieden sei. Er habe zwei Kinder und entsprechende Unterstützungspflichten. Gesundheitlich gehe es ihm schlecht, er habe vor rund einem Monat einen Tumor herausoperieren müssen und gehe regelmässig zum Arzt. Er habe einen Teilzeitjob und verdiene zwischen Fr. 1'000.00 und Fr. 2'000.00 im Monat (act. 7.3, S. 17 Akten OG S 17 3).
6.4 Gemäss Strafregister wurde W seit dem Jahr 2008 insgesamt viermal rechtskräftig verurteilt. Dies wegen grober Verkehrsregelverletzung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2009), einfacher Körperverletzungen (Urteile des Obergerichts vom 17. Juli 2009 und 4. September 2014) sowie Widerhandlungen gegen das ANAG (Urteil des Obergerichts vom 10. Mai 2010). Als Strafuntersuchungen werden, nebst dem vorliegenden Verfahren, Untersuchungen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (4. April 2008, Landgericht Uri), Verleumdung (10. Februar 2013, Landgericht Uri), betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (7. Januar 2013, Landgericht Uri) sowie Diebstahl (5. April 2017, Staatsanwaltschaft Sursee/LU) erwähnt.
6.5 Der forensisch-psychiatrische Gutachter kommt in seinem Gutachten zur Diagnose, es würden sich bei W ein Hang zur Selbstüberschätzung und Unkonventionalität, aber auch Impulsivität, gleichzeitig bestehend mit einem Wunsch nach Normalität und Anerkennung, feststellen lassen. Überdies stehe aufgrund der Aussagen von W, aber auch aufgrund der sich häufenden Delikte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit fest, dass W immer mehr in einen Zustand der subjektiven Überforderung geraten sei. Kein Zweifel bestehe daran, dass das Ereignis vom 4./5. Mai 2007, also das Doppeltötungsdelikt durch A.S. in der Taverne, einen Knick in der Biografie von W bedeute. W leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1 nach ICD-10). Menschen, die unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden würden, hätten in der Regel eine "dünne Haut" was Auseinandersetzungen und Kränkungen betreffe, wie sie gerade in einem chronischen Ehekonflikt vorkommen könnten. Schliesslich sei es während der Haft auch zu einem psychogenen Appetitverlust (F50.8 nach ICD-10) gekommen. Zur Schuldfähigkeit, Wiederholungsgefahr und Massnahmebedürftigkeit führte der Gutachter aus, es sei von vollständig erhaltener Schuldfähigkeit auszugehen. W bewege sich heute in einer kriminogenen Halbwelt, die ihn aber zunehmend überfordere, wie die Zunahme der Strafverfahren belege, die gegen ihn eröffnet worden seien, mit anderen Worten verfüge W nur über insuffiziente Problemlösungsstrategien. Die persönliche Verstrickung Ws in sein Geschäft, mit anderen Worten die Partnerschaft mit der Besitzerin der von ihm gegründeten GmbH, bei der er damals noch angestellt gewesen sei, mache die Situation nicht günstiger. Wie die Analyse der Wiederholungsgefahr anhand eines statistischen Verfahrens zeige, bestehe eine moderate Gefahr, dass W in den nächsten Jahren erneut einschlägig straffällig werden würde. Allerdings stuft der Gutachter die Gefahr, dass W ausgerechnet zum Nachteil Ks straffällig werden würde, aufgrund seiner zweifellos vorhandenen Intelligenz kurzfristig als gering ein. Mittel- bis langfristig erachtet der Gutachter allerdings die Gefahr erneuter Straf- und Gewalttaten als moderat bis deutlich, sie sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit psychiatrischen Mitteln im engeren Sinn wohl kaum zu verbessern (act. 10/6/1 Akten K).
7. Vorfall vom 4. Januar 2010 (Sachverhaltskomplex P)
7.1 Wie zuvor (E. 3.2.2) ausgeführt, ergibt sich aus dem Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, dass die Beweiswürdigung des Obergerichts im Verfahren OG S 14 8 bezüglich des Vorfalls vom 4. Januar 2010 vor Bundesrecht stand hält (E. 8 des Urteils vom 10. April 2017). Mit Urteil vom 18. April 2016 hat das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht nach Würdigung der Beweise rechtskräftig erkannt, dass W am 4. Januar 2010, um circa 05.00 Uhr, vor dem Nachtlokal Taverne in Erstfeld mit einer Selbstladepistole, Marke „Blow Mini“, Modell 2003, Kaliber 8mm Knall (abgeändert auf Kaliber 6.35mm), einen Schuss in die ungefähre Richtung von P, mit dem er zuvor in der Taverne einen Streit gehabt hatte, abgefeuert hat, wobei in Bezug auf die Schussrichtung zugunsten von W davon ausgegangen wurde, dass es sich dabei nicht um einen gezielten Schuss mit Tötungsvorsatz handelte (E. 8 des Urteils vom 18. April 2016 mit Hinweisen auf das Urteil des Landgerichts LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012).
7.2 In rechtlicher Hinsicht hat das Obergericht den zuvor zusammengefassten Sachverhalt im Urteil vom 18. April 2016 unter Hinweis auf die rechtliche Begründung der ersten Instanz im Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012 als Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) qualifiziert (E. 9 und 10 des Urteils vom 18. April 2016). Auch die rechtliche Qualifikation des Vorfalls vom 4. Januar 2010 wurde vom Bundesgericht geschützt und es hielt fest, dass der Schuldspruch im Verfahren OG S 14 8 wegen Gefährdung des Lebens kein Bundesrecht verletzt (E. 10 des Bundesgerichtsurteils vom 10. April 2017).
7.3 Der Vorfall vom 4. Januar 2010 ist damit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht rechtskräftig entschieden und es kann diesbezüglich auf das Urteil OG S 14 8 des Obergerichts vom 18. April 2016 (E. 7 - 10; mit Hinweisen auf das Urteil des Landgerichts vom 24. Oktober 2012) verwiesen werden. Betreffend den Sanktionspunkt wird auf E. 10.4.3 hiernach verwiesen.
8. Vorfall vom 12. November 2010 (Sachverhaltskomplex K)
8.1 Tatvorwurf
W wird gemäss Ziff. 1.1 AKS vorgeworfen, sich der Mittäterschaft zum versuchten Mord, eventuell der Anstiftung zu Mord zum Nachteil von K schuldig gemacht zu haben. Der Vorwurf gründet im Wesentlichen auf folgender Sachverhaltsdarstellung der Anklage: Nachdem sich S und W am Abend des 11. November 2010 in der Taverne in Erstfeld unterhalten hätten, sei S mit einem auf die C. GmbH zugelassenen Skoda nach Schattdorf gefahren und habe sich im Auftrag von W ins Restaurant Mühle begeben, um nachzuschauen, ob K arbeite, was S auch schon vor dem 11. November 2010 mehrmals gegen Entgelt von W gemacht habe. Am 12. November 2010 um circa 00.40 Uhr habe S dann in Erstfeld, Verbindungsweg Schützengasse - Liegenschaft Bärenbodenweg, mit der Tatwaffe "Blow Mini", aus einer Distanz von einigen Metern mindestens drei Schüsse auf K abgefeuert mit der Absicht, diese zu töten. Ein Projektil habe K in den Rücken getroffen, weshalb sie eine zu unmittelbarer Lebensgefahr führende Thoraxverletzung mit Rippenbruch erlitten habe und während einer Woche habe hospitalisiert werden müssen. Ein weiteres Projektil, mutmasslich ein Streifschuss, habe K am Oberarm und Thorax rechts verletzt. Nach der Schussabgabe habe sich S vom Tatort entfernt und W Bericht erstattet. W habe schliesslich organisiert, dass S durch
V.S. nach Hause gefahren worden sei. Diese Tat habe W zuvor zusammen mit S geplant und mit diesem den Entschluss dazu gefasst, wobei W S die Waffe für diese Tat verschafft und ihm ein Entgelt dafür versprochen habe. W habe dabei in der Absicht gehandelt, sich aus Habgier und/oder aus anderen besonders verwerflichen Motiven seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau (K) zu entledigen. Im Scheidungsverfahren hätte W riskiert, das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn P. zu verlieren. Der hochverschuldete W habe vorgängig im Hinblick auf eine grössere, von seinem Vater erwartete Erbschaft zugunsten von P. auf seinen Erbteil verzichtet, damit dieser nicht in die Hände seiner Gläubiger geraten würde. Durch den Tod seiner Ehefrau hätte er über seinen Sohn P. wieder auf dieses Erbe zugreifen können. Als begünstigter Ehepartner wäre ihm beim Ableben von K ausserdem die bei der Mobiliar Versicherung abgeschlossene Lebensversicherung im Betrag von Fr. 36'000.00 ausbezahlt worden. Schliesslich hätte W auch eine künftige Unterhaltsverpflichtung K gegenüber abwenden können. Eventualiter habe W mit den beschriebenen Absichten S mit der Ausführung dieser Tat gegen ein Entgelt beauftragt und diesem die Waffe für die Tat verschafft. W bestreitet den Vorwurf.
Die Vorinstanz folgte dem Hauptantrag der Staatsanwaltschaft und sprach W des versuchten Mordes in Mittäterschaft gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig. Sie erachtet es als erwiesen, dass S die Schüsse auf K abgegeben hat und dass W eine Tatbeteiligung zukam, wobei sie sich auf verschiedene Indizien stützte.
8.2 Erwiesener Sachverhalt
8.2.1 Es ist erwiesen, dass am 12. November 2010, circa 00.40 Uhr, Verbindungsweg Schützengasse - Liegenschaft Bärenbodenweg in Erstfeld, mit einer Pistole aus einer Distanz von einigen Metern mindestens drei Schüsse auf K abgegeben wurden. Dabei erlitt K gemäss Arztbericht des Luzerner Kantonsspitals vom 5. Dezember 2011 (act. 1/56/2 Akten K) eine Thoraxschussverletzung rechts mit Hämatothorax, kleiner Spitzen-Pneumothorax und nicht verschobenem Rippenbruch Rippe drei sowie eine oberflächliche Hautverletzung am Oberarm rechts. Es bestand unmittelbare Lebensgefahr. Eines der abgefeuerten Projektile wurde K operativ entfernt, ein zweites Projektil steckte in ihrer Handtasche und ein drittes Projektil konnte im Treppenhaus des Wohnblocks Bärenbodenweg 21, Erstfeld, wo K durch die Ambulanz und die Polizei angetroffen wurde, sichergestellt werden (act. 1/3 und act. 5/5 Akten K). Drei Patronenhülsen des Kalibers 6.35mm konnten mit Hilfe von Diensthunden am Tatort erschnüffelt und sichergestellt werden (act. 1/3 und act. 1/6/10 Akten K).
8.2.2 Aufgrund des Vorberichtes des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 11. Januar 2011 (act. 5/5 Akten K) und des Gutachtens des FOR vom 7. Juli 2011 (act. 5/7/2 Akten K) steht beweiskräftig fest, dass die aufgefundenen Projektile beziehungsweise Patronenhülsen durch die Selbstladepistole, Marke „Blow Mini“, Mod. 2003, Nr. 5-167795, Kaliber 8mm Knall, abgeändert auf Kaliber 6.35mm, abgefeuert wurden, welche anlässlich der am 22. Dezember 2010 bei M.F. (nachfolgend M.F.), einer Lebensgefährtin von S, durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnte. Im Weiteren steht beweiskräftig fest, dass bei den Vorfällen vom 4. Januar 2010 und 12. November 2010 als Tatwaffe die gleiche Waffe Verwendung fand (act. 5/7/2 Akten K). Weiter ist unbestritten, dass S diese Waffe „Blow Mini“ bei M.F. deponiert hatte. Aufgrund eines weiteren Gutachtens des FOR vom 11. April 2012 (act. 5/8/2 Akten K) und der Sachverständigeneinvernahme von Dr. Martin Lory anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist ebenfalls unbestritten, dass es mit dieser Tatwaffe „Blow Mini“ grundsätzlich möglich ist, einen Menschen zu töten. Die DNA-Analyse ergab gemäss Spurenbericht der Kantonspolizei Uri vom 17. Februar 2011 (act. 1/9/1 Akten K), dass S sowohl mit dem Bedienelement wie auch mit dem Griffstück der Tatwaffe „Blow Mini“ in Berührung gekommen war.
8.2.3 Aus den Akten ergibt sich im Weiteren, dass S in der Tatnacht in der Taverne war (Einvernahme S vom 22. Dezember 2010 [act. 2/63 Akten K]; Konfrontationseinvernahme vom 14. Januar 2011 [act. 2/66 Akten K]; Einvernahme W vom 26. Oktober 2011 [act. 2/112/1 Akten K]), dort von W den Skoda auslieh (Konfrontationseinvernahme vom 14. Januar 2011 [act. 2/66 Akten K]), mit dem Skoda an den Arbeitsort von K (Restaurant Mühle in Schattdorf) fuhr (Einvernahme S vom 22. Dezember 2010 [act. 2/63 Akten K]; vorinstanzliche Einvernahme S vom 10. Oktober 2012), dort im Restaurant zur Mühle von K bedient wurde und etwas trank (Einvernahme S vom 20. Oktober 2011 [act. 2/111/1 Akten K]), anschliessend wieder nach Erstfeld fuhr (Einvernahme S vom 22. Dezember 2010 [act. 2/63 Akten K]), W den Skoda zurückbrachte (Einvernahme S vom 22. Dezember 2010 [act. 2/63 Akten K]; Konfrontationseinvernahme vom 14. Januar 2011 [act. 2/66 Akten K]) und später von der Taverne durch V.S. nach Wolfenschiessen gefahren wurde (Einvernahme S vom 7. März 2011 [act. 2/75/1 Akten K]; Konfrontationseinvernahme vom 14. Januar 2011 [act. 2/66 Akten K]; Einvernahme S vom 20. Oktober 2011 [act. 2/111/1 Akten K]; Einvernahme W vom 26. Oktober 2011 [act. 2/112/1 Akten K]; vorinstanzliche Einvernahme von S vom 10. Oktober 2012).
8.2.4 Aufgrund der rückwirkenden Randdatenauswertung der Mobiltelefone von S (Zeitraum vom 22. September 2010 - 22. Dezember 2010) und von W (Zeitraum vom 12. Mai 2010 - 12. November 2010) steht ausserdem fest, dass diese in dieser Zeit 59 Mal telefonischen Kontakt hatten, unter anderem auch am 9. November 2010 und am 10.
November 2010, wobei die Kontakte jeweils maximal nur 33 Sekunden dauerten (act. 1/3 und act. 1/52/1 Akten K). Um 01.00.15 Uhr erfolgte ein telefonischer Kontakt von W mit V.S. von sieben Sekunden (act. 1/51/3 Akten K), wobei W bei diesem Telefonat V.S. den Auftrag gab, S nach Wolfenschiessen zu fahren. Unbestritten ist sodann auch, dass V.S. und S, als sie anschliessend mit dem Volvo von W vom Parkplatz hinter der Taverne wegfuhren, durch die Polizei fotografiert, nicht jedoch angehalten wurden.
8.2.5 Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann in diesem Zusammenhang gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auch auf die umfangreichen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012 (S. 130 - 177) verwiesen werden.
8.3 Täterschaft von S
S ist vom Landgericht Uri am 24. Oktober 2012 (Verfahren LGS 12 2) im Zusammenhang mit den Schüssen auf K wegen versuchten Mordes verurteilt worden. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen und S hat seine Strafe mittlerweile verbüsst. Auch das Obergericht ist im Verfahren OG S 13 3 zum Schluss gekommen, dass S am 12. November 2010 mindestens dreimal auf K geschossen hat. Da das Obergericht W im Verfahren OG S 14 8 vom Vorwurf des Mordversuchs freisprach, erübrigten sich in diesem Verfahren Ausführungen zur Täterschaft von S. Dem Bundesgerichtsentscheid vom 10. April 2017 ist zu entnehmen, dass auch das Bundesgericht es als erstellt erachtet, dass S auf K geschossen hat (E. 14.1.3 dritter Absatz; E. 14.2.4 dritter Absatz; E. 14.5.3; E. 14.6.3; E. 15.1).
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann für die tatsächliche und rechtliche Würdigung betreffend die Täterschaft von S auf die vorinstanzlichen Verfahren LGS 12 2 (S) und LGS 12 1 (W; insbesondere S. 130 - 161 des Urteils vom 24. Oktober 2012) und das Urteil OG S 13 3 des Obergerichts vom 11. September 2013 (E. 9.3) verwiesen werden (vergleiche Art. 82 Abs. 4 StPO).
Weiter erachteten es sowohl die Vorinstanz (Verfahren LGS 12 1 und LGS 12 2) als auch das Berufungsgericht (Verfahren OG S 13 3) als erwiesen, dass S im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit einer Drittperson gehandelt hat. Dies, da bei ihm kein familiärer, persönlicher oder geschäftlicher Zusammenhang zu K erstellt werden konnte und nur ein finanzielles Motiv im Sinne eines Entgelts für die Schüsse auf K in Frage kommt. Auch hier kann zur Vermeidung von Wiederholungen für die tatsächliche Würdigung auf die Begründung der Vorinstanz (Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, insbesondere E. 4.6.2.1.19) verwiesen werden.
8.4 Tatbeteiligung von W
Vorab ist festzuhalten, dass W aufgrund der bereits dargelegten Beweiswürdigung sowie aufgrund der Aussagen von K selber (act. 2/5 Akten K), der Tänzerinnen O.P. (act. 2/9 Akten K), J.V. (act. 2/8 und act. 2/107/1 Akten K), Y.K. (act. 2/6 Akten K), A.M. (act. 2/11 Akten K), der fehlenden Schmauchspuren auf seinen Händen (act. 5/1/1 Akten K) und seiner fehlenden DNA auf der Tatwaffe (act. 1/9/1 Akten K) als Schütze ausgeschlossen werden kann. Nachfolgend ist zu prüfen, ob W eine Tatbeteiligung an den Schussabgaben von S zukommt.
Die Vorinstanz und das Obergericht im Verfahren OG S 13 3 sind aufgrund eines Indizienbeweises zum Schluss gekommen, dass W Tatbeteiligter des Mordversuchs auf K war (Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E. 4.6.2.2 und 4.6.2.3; Urteil OG S 13 3 vom 11. September 2013, E. 9.7). Im Urteil vom 18. April 2016 ist das Obergericht nach einer Würdigung der alten und im Verfahren OG S 14 8 neu gewonnen Erkenntnisse gestützt auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ zu einem Freispruch gelangt. Das Bundesgericht befand im Urteil vom 10. April 2017, dass das Obergericht im Urteil vom 18. April 2016 Indizien nicht rechtsgenügend gewürdigt hat. Im Einzelnen geht es um die Würdigung
der Aussagen von S (E. 14.1 des Bundesgerichtsurteils vom 10. April 2017),
der Aussagen der Zeugin I (nachfolgend I; E. 14.2),
der telefonischen Kontakte zwischen W und S (E. 14.3),
der Erkenntnisse aus der Schussrekonstruktion (E. 14.4),
von Umständen im Zusammenhang mit der Tatwaffe (E. 14.5),
der Rückführung von S in der Tatnacht (E. 14.6),
des Alibis von W (E. 14.7) und
der Motivsituation bei W (E. 14.8).
8.4.1 Aussagen von S
S hat angegeben, im Auftrag von W auch schon vor der Tatnacht im Restaurant Mühle gewesen zu sein, um zu schauen, ob K arbeite. W bestreitet – entgegen den Ausführungen von S (act. 2/63, act. 2/66 und act. 2/111/1 Akten K) – diesbezügliche Aufträge. Die Aussagen von S sind indessen glaubhaft, zumal auch die Zeugin I bestätigte, mit S schon im Restaurant Mühle in Schattdorf gewesen zu sein, weil S im Auftrag von W habe schauen müssen, ob K arbeite (act. 2/67/1 Akten K). Erwiesen ist im Weiteren, dass W S am Abend des 11. November 2010 ein Auto zur Verfügung stellte, mit wel- chem S an den Arbeitsort von K (Restaurant Mühle in Schattdorf) fuhr, dort von K bedient wurde und anschliessend wieder nach Erstfeld zurückfuhr (vergleiche E. 8.2.3 hiervor).
Betreffend den Grund der Aufträge führte S widersprüchlich aus, W habe wissen wollen, an welchen Tagen K arbeite, um seinen Sohn zu treffen (act. 2/63 Akten K) beziehungsweise er wisse den Grund nicht genau, eventuell wegen der Scheidung (vorinstanzliche Einvernahme vom 10. Oktober 2012). W bestreitet die zuvor erwähnten Aufträge. Seitens der Verteidigung wurde vorgebracht, dass diese im Hinblick auf das Eheschutz- beziehungsweise Scheidungsverfahren erfolgt sein könnten, indem S für W auskundschaftete, ob K arbeite. Inwieweit solche Besuche W nützliche Informationen für das Scheidungsverfahren hätten liefern können, ist nicht wirklich ersichtlich. Hingegen waren die Beobachtungen von S im Restaurant Mühle für die Tatausführung und seine diesbezüglichen Dispositionen sehr brauchbar und wichtig. Einerseits konnte er mit dem Besuch am 11. November 2010 die Sicherheit erlangen, dass K an diesem Abend tatsächlich am Arbeiten war, und andererseits musste er in Erfahrung gebracht haben, dass sie in absehbarer Zeit mit dem Bus nach Erstfeld zurückkehren wird. Die Argumentation der Verteidigung, es hätte keinen Sinn gemacht, hinsichtlich einer solchen Tatausführung mehrmals ins Restaurant Mühle zu fahren, greift deshalb nicht. Diesbezüglich führte S denn auch aus, mehrmals im Restaurant Mühle gewesen zu sein, K jedoch am 11. November 2010 erst das zweite Mal getroffen zu haben; das erste Mal habe er sie circa vor acht oder neun Tagen dort gesehen (act. 2/63 Akten K). Damit erklärte S selber, wieso er zuvor mehrmals im Restaurant Mühle war, nämlich weil er bis vor circa acht oder neun Tagen K dort nie angetroffen hatte. Folglich konnte er auch erst vor circa acht oder neun Tagen Gewissheit über ihr Aussehen erlangen. Hinzu kommt, dass sich die Aussage von S, er sei seit circa zwei Monaten vor dem Vorfall jeweils ins Restaurant Mühle gefahren (act. 2/63 Akten K) mit der Aussage von I deckt, wonach er ihr circa zwei Monate vor dem Vorfall davon zu erzählen begonnen habe, er müsse eine Person beiseiteschaffen (act. 2/67/1 Akten K).
Bei den Besuchen im Restaurant Mühle wollte S offensichtlich Gewissheit über das Aussehen von K erlangen. Beim Besuch in der Tatnacht ging es überdies darum, in Erfahrung zu bringen, ob und wann in etwa K an jenem Abend den Heimweg antreten wird. Die im Auftrag von W erfolgten Besuche von S im Restaurant Mühle dienten damit der Vorbereitung der Tat (Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.1.3).
8.4.2 Aussagen der Zeugen I und R.P.
8.4.2.1 Die Zeugin I sagte anlässlich der Einvernahme vom 28. Januar 2011 durch die Staatsanwaltschaft Obwalden auf Nachfrage bezüglich des Motivs von S für die Schüsse auf K aus, dass der Grund das Geld von W gewesen sei (act. 2/67/1 Akten K). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Februar 2011 sagte sie aus, S habe ihr immer gesagt, W gebe ihm Geld. Am Anfang sei es noch nicht so deutlich gewesen, wofür das Geld sei. Aber irgendwann im Sommer habe S dann angefangen davon zu sprechen, dass er eine Person auf die Seite schaffen wolle. Er habe damals aber noch keinen Namen genannt. Später habe er erwähnt, es handle sich um eine Frau in Erstfeld, die in irgendeiner Bar arbeite. Mit der Zeit sei er immer mehr ins Detail gegangen und sie habe gewusst, um wen es sich handle. S habe als Motiv für die Tat das Geld von W angegeben. Er habe ihr gesagt, W gebe ihm Geld für das, was er mache. S sei nicht ins Detail gegangen. Er habe nur immer gesagt, W wolle die Frau beseitigen und er (S) führe das aus. S habe ihr nie etwas darüber erzählt, ob und wie die beiden die Tat planten. Er sei aber viel nach Erstfeld oder ins Dollhouse gegangen. Er habe gesagt, er bespreche solche Sachen nur mit ihm persönlich und nicht am Telefon. Er habe immer Angst gehabt, das Telefon werde abgehört. Er habe nur gesagt, sie hätten sich jeweils ausserhalb getroffen, in einem anderen Restaurant oder halt im Lokal selber, sie wisse es nicht (act. 2/70/1 Akten K). Anlässlich der Befragung vom 6. November 2012 durch das Landgericht bestätigte sie ihre Aussage, wonach S ihr sagte, es sei geplant, K umzubringen und er bekomme hierfür Geld von W. I gab an, sie bereue es heute, dass sie damals nicht zur Polizei gegangen sei. Auf die Frage der Verteidigung, ob es nicht so gewesen sein könnte, dass sie im Sommer nicht wusste, dass S dies vorhatte, sondern erst, als das passierte und in der Zeitung alle diese Details standen, unterbrach die Zeugin den Verteidiger mit den Worten „Nein, nein. Da können Sie gerade echt aufhören. Das stimmt dann voll nicht. Da wehre ich mich mit Händen und Füssen“ (Akten LGS 12 1, HV-Protokoll, Beilage 00.02).
I machte im Zusammenhang mit den Schüssen vom 12. November 2010 detaillierte Aussagen und verfügte dabei über Informationen, die sie nicht aus den Zeitungen erfahren haben konnte. So führte sie – teilweise wiederholt – aus, S habe ihr gegenüber gesagt, er habe sich bei einem Gebüsch versteckt (act. 2/70/1 Akten K), er habe fünf und nicht drei Schüsse abgegeben, er sei auf die Strasse gegangen und habe Leute beobachtet, die von Schüssen gesprochen hätten, ein Kollege habe ihn gefahren und sie beide seien in eine Polizeikontrolle gekommen, hätten aber weiterfahren können (act. 2/67/1 und act. 2/70/1 Akten K) und er habe die Waffe mit der Jacke bei einem Kollegen zu Hause versteckt (act. 2/67/1 Akten K). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf das Urteil des Landgerichts LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E.
4.6.2.1.15.6, und das Urteil des Obergerichts OG S 13 3 vom 11. September 2013, E. 9.10.1, verwiesen werden.
Bei den Aussagen von I können Rachegedanken gegenüber S aus Eifersucht und enttäuschter Liebe eine gewisse Rolle gespielt haben (act. 2/89/2 Akten K). Betreffend die Täterschaft von S spielt dies insofern keine wesentliche Rolle, weil auch viele andere Indizien dafür sprechen (vergleiche Entscheid des Landgerichts LGS 12 2 vom 24. Oktober 2012, E. 3.6). Die Aussagen von I sind indessen sehr bestimmt. Sie wehrt sich kategorisch dagegen, dass ihre Aussagen auf Zeitungsberichten basieren würden. Diesfalls hätte I wohl entsprechend den Medienberichten auch von drei Schüssen gesprochen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht dadurch gefährdet, von fünf Schüssen zu sprechen. Ähnlich verhält es sich mit der Argumentation der Verteidigung, die Aussagen von I würden auf den detaillierten Aktenkenntnissen von C.V. beruhen. So sprach I – entgegen den Ausführungen von C.V. (act. 6/37 Akten K) – gerade nicht von einem "auf Katzen schiessen", was sie wohl getan hätte, wenn ihre Aussagen lediglich auf Ausführungen von C.V. ihr gegenüber basiert hätten und sie folglich die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hätte untermauern müssen. Dasselbe gilt sodann hinsichtlich ihren Ausführungen, S habe ihr gesagt, von einem Kollegen nach Erstfeld gefahren worden zu sein und auch die Jacke und die Waffe bei einem Kollegen versteckt zu haben, wobei davon auszugehen ist, dass sie wohl nicht von einer männlichen Person gesprochen hätte, wenn ihr diese Informationen von C.V. gesteckt worden wären, weil sie auch dadurch ihre Glaubwürdigkeit aufs Spiel gesetzt hätte. Es macht durchaus Sinn, dass S I gegenüber von einem Kollegen sprach und nicht von seiner zweiten Freundin M.F.. Ausserdem machte I zwar geltend, einen C.V. zu kennen, führte aber auch an, diesen nie mehr gesehen zu haben (act. 2/89/1 Akten K). Aus den Akten ergeben sich diesbezüglich keine gegenteiligen Hinweise. Insbesondere finden sich auch keine Hinweise, dass die Aussagen von I aus den Akten stammen könnten. Ihre Aussagen, wonach S seine Jacke auf den Rücksitz oder in den Kofferraum des Autos gelegt habe (act. 2/67/1 und act. 2/70/1 Akten K), sind plausibel. S gab ihr gegenüber an, wie clever er vorgegangen sei. Dazu gehörten das unauffällige Verhalten nach den Schüssen und eben das Ausziehen der Jacke im Auto.
Betreffend den Tatbeitrag von W gab I Gespräche zwischen ihr und S direkt wieder. Ihre Aussagen werden sodann durch konkrete Handlungen untermauert. So gab sie etwa an, sie habe sich einmal mit S in das Restaurant Mühle begeben, weil S K ausforschen wollte, welche sie damals jedoch nicht angetroffen hätten (Akten LGS 12 1, HV-Protokoll, Beilage 00.02). Weshalb S, welcher bezüglich der Planung und Umsetzung der Tat offensichtlich die Wahrheit sagte, I einzig in Bezug auf die Person des Auftraggebers angelogen haben sollte, ist nicht ersichtlich. I führte differenziert aus, sie sei mit W immer gut ausgekommen, dieser habe ihr nie etwas zu Leide getan, dann sei das mit dem Restaurant gekommen und sie hätte vielleicht einfach erwartet, dass W sie mehr unterstützt hätte, sie sei da einfach enttäuscht gewesen, sie seien aber nie aneinander geraten, im Gegenteil, so habe sie W ja nach dem Vorfall in Kerns auch so Sachen erzählt wie das mit den Waffen. W hätte ihr etwas angetan, sei falsch formuliert gewesen, sie sei einfach irgendwie enttäuscht gewesen (Akten LGS 12.1, HV-Protokoll, Beilage 00.02). Überdies ist bei der Beurteilung dieses Verhältnisses zu berücksichtigen, dass I W auch das Messer und die zwei Waffen von S übergab, ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen ihnen also auch damals noch vorhanden gewesen sein muss. Es ist zwar möglich, dass bei I wegen der Angelegenheit mit dem Dollhouse eine gewisse Enttäuschung über W vorhanden war (act. 2/67/1 Akten K). Dass sie ihn deshalb jedoch – unter Wahrheitspflicht als Zeugin – zu Unrecht eines Mordes bezichtigen würde, erscheint sehr unwahrscheinlich. Aufgrund der Bestimmtheit der Angaben von I gibt es auch keine Anhaltspunkte, dass sie S bezüglich der Person des Auftraggebers falsch verstanden haben könnte. Hinzu kommt, dass S gegenüber dem Zeugen R.P. (nachfolgend R.P.) ähnliche Aussagen bezüglich einer Geldschuld von W machte (vergleiche E. 8.4.2.2 hiernach), wobei S hier aber gemäss den Aussagen des Zeugen R.P. von einer Bausache sprach (act. 2/81 und act. 2/87/1 Akten K).
Die Aussagen von I werden im Übrigen auch durch die rückwirkend ausgewerteten Mobiltelefondaten gestützt: Auf die Frage, ob S ihr etwas darüber erzählt habe, wie die beiden (S und W) die Tat geplant hätten, sagte I aus, dass S viel nach Erstfeld oder ins Dollhouse gegangen sei und gesagt habe, er bespreche solche Sachen nur mit W persönlich und nicht am Telefon. Er habe immer Angst gehabt, das Telefon werde abgehört. Er und W hätten sich jeweils ausserhalb getroffen, in einem anderen Restaurant oder halt im Lokal selber, sie wisse es nicht (act. 2/70/1 Akten K). Tatsächlich hat die Randdatenauswertung der Mobiltelefone von S und W ergeben, dass die beiden auffällig kurze Telefonate geführt hatten (vergleiche Ziff. 8.2.4 hiervor).
Zusammenfassend sind die Aussagen von I im Kerngehalt durchaus nachvollziehbar und glaubhaft. Auf ihre Angaben kann grundsätzlich abgestellt werden. Sie belasten W.
8.4.2.2 Betreffend den Zeugen R.P. und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen kann auf das im Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E. 4.6.2.1.16.7, Ausgeführte verwiesen werden. R.P. erwähnte betreffend Geld, welches S von W für eine Bausache bekommen sollte, gegoogelt und recherchiert zu haben (act. 2/68/1 Akten K). Geistig habe er dann das Geld in Zusammenhang gebracht mit einem möglichen Auftrag von W an S zur Beseitigung einer Person; dies sei jedoch im Bereich der persönlichen Vermutung gewesen
(act. 2/87/1 Akten K). Ein relevanter Beweiswert kann den Aussagen des Zeugen R.P. nicht zukommen. Immerhin sagte er aber bezüglich Aussagen von S betreffend eine Geldschuld von W Ähnliches aus wie die Zeugin I (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.2.4), was die Glaubhaftigkeit der Aussagen von I verstärkt (vergleiche E. 8.4.2.1 hiervor).
8.4.3 Telefonische Kontakte zwischen W und S
Es ist erwiesen, dass S und W vor dem Vorfall vom 12. November 2010 59 Mal telefonischen Kontakt hatten, unter anderem auch am 9. November 2010 und am 10. November 2010, wobei die Kontakte jeweils nur maximal 33 Sekunden dauerten (vergleiche Ziff. 8.2.4 hiervor). Betreffend den Inhalt dieser Telefongespräche liegen widersprüchliche Angaben von S und W vor. S machte geltend, er habe mit W ein geschäftliches Verhältnis wegen eines Umbaus gehabt, wobei er ihm handwerklich geholfen habe (act. 2/63 Akten K). Später bestätigte er, das geschäftliche Verhältnis habe in der Lieferung von Bauisolation bestanden, ansonsten würde er keine geschäftliche Beziehung zu W unterhalten (act. 2/66 Akten K). Dies wiederum bestätigte jedoch W nicht, sondern machte geltend, sie hätten im Zusammenhang mit der Suche von Tänzerinnen aus dem EU-Raum Kontakt gehabt. Woraufhin S anfügte, es sei richtig, dass es um das gegangen sei, was W gesagt habe (act. 2/66 Akten K). Auch die vielen und kurzen Telefonate konnten W und S nicht glaubhaft erklären, zumal W primär geltend machte, relativ wenig mit S telefoniert zu haben und bei diesen Telefonaten sei es um die Cabaret-Frauen aus dem EU-Raum gegangen (act. 2/66 Akten K). Auf den entsprechenden Vorhalt, seit September habe er fünfzehnmal mit S telefoniert, machte W wiederum geltend, das dünke ihn viel, er sei wirklich unter Druck gewesen, weil er bis Ende Jahr diese Frauen aus dem EU-Raum gewollt habe (act. 2/66 Akten K). Auf den Vorhalt, die Telefongespräche hätten jeweils nie länger als rund 30 Sekunden gedauert, machte W entgegen den vorherigen Aussagen geltend, sie hätten sicher nichts Geschäftliches am Telefon besprochen, sondern vielleicht ein Treffen abgemacht (act. 2/66 Akten K). Ebenfalls nicht glaubhaft sind diese Aussagen deshalb, weil W anlässlich der Befragung vom 14. Januar 2011 (act. 2/66 Akten K) geltend gemacht hatte, unter Druck gewesen zu sein, weil er bis Ende Jahr diese Frauen aus dem EU-Raum gewollt habe. Am 26. Oktober 2011 (act. 2/112/1 Akten K) machte er dann sinngemäss geltend, für November beziehungsweise Dezember Frauen gebraucht zu haben. Dabei führte er aus, er habe die Bewilligungen für den November schon zu spät eingegeben und bereits eine Sonderbewilligung gebraucht, weil er die ganze Zeit geglaubt habe, das mit der Vermittlung der Tänzerinnen klappe noch, dann habe er aber doch auf eine andere
Agentur ausweichen müssen (act. 2/112/1 Akten K). Auf die Frage, wann er denn die Verträge mit diesen Tänzerinnen für November gemacht habe, antwortete W sodann,
Mitte Oktober (act. 2/112/1 Akten K). Auf den Vorhalt, wieso er dann S im November noch siebenmal angerufen habe, führte W aus, es sei dann um die Verträge für Dezember gegangen, weil auch da hätten ihm Tänzerinnen gefehlt (act. 2/112/1 Akten K). Diese Erklärung erscheint nicht glaubhaft, weil W erstens nur von den Tänzerinnen für den November sprach und zweitens, weil er zuvor ausgeführt hat, er habe auf eine andere Agentur ausweichen müssen. Folglich können diese telefonischen Kontakte mit S kaum mehr mit der Vermittlung von Tänzerinnen begründet werden (vergleiche zum Ganzen auch LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E. 4.6.2.2.5). Daraus ergibt sich, dass es nicht glaubhaft ist, dass W und S in den Tagen vor dem 12. November 2010 telefonischen Kontakt ausschliesslich wegen der Vermittlung von Tänzerinnen aus dem EU- Raum hatten. Es muss davon ausgegangen werden, dass die telefonischen Kontakte zumindest auch der Planung der Tat dienten (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.3).
8.4.4 Erkenntnisse aus der Schussrekonstruktion
Am 28. September 2015 wurde am Tatort in Erstfeld durch das FOR eine Schussrekonstruktion durchgeführt (act. 5.25, act. 5.26, act. 5.27 und act. 5.30 Akten OG S 14 8). Dabei wurden drei verschiedene, von den Parteien vorgegebene Szenarien geschossen, wobei die Szenarien 1 und 2 von W angegeben wurden, das Szenario 3 von K. Das Ziel war es, aufgrund eines Vergleichs zwischen dem am Tatort vorgefundenen Spurenbild, insbesondere dem Fundort der drei Hülsen, und den Spurenbildern der drei Varianten, Rückschlüsse auf den tatsächlichen Tatablauf ziehen zu können. Das Szenario 1 beruhte auf der Tatrekonstruktion der Polizei gemäss den ersten Angaben von K relativ kurz nach der Tat (act 1/8/3, act.1/8/23 und act. 1/8/24 Akten K). Dabei wurde von den von K seinerzeit angegebenen Standorten bei der Abgabe des ersten und des letzten Schusses, welche rund 80 cm auseinanderlagen, ausgegangen. Die Schüsse wurden innerhalb von weniger als einer Sekunde abgefeuert, unter der Annahme, dass das Zurücklegen der 80 cm ungefähr so lange gedauert hatte. Das Szenario 2 sollte einen möglichen Ablauf im Falle eines vorgetäuschten Mordanschlages darstellen. Das Szenario 3 war ähnlich wie Szenario 1, wobei die Positionen des Opfers beim ersten und beim letzten Schuss weiter auseinander lagen und der Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Schuss entsprechend länger war.
Das Szenario 1 konnte nicht realisiert werden beziehungsweise das Spurenbild entsprach nicht dem am Tatort seinerzeit tatsächlich angetroffenen Spurenbild. K sagte indessen plausibel aus, sie sei von der Polizei aufgefordert worden, ihren ungefähren Standort im Zeitpunkt der Schüsse wiederzugeben beziehungsweise sie habe anlässlich der Tatrekonstruktion durch die Polizei nur ihren ungefähren Standort wiedergeben können (vergleiche act. 7.1 S. 52 ff. Akten OG S 14 8). Auch der Experte wies darauf hin, dass das Szenario 1 auf der Annahme beruhe, dass die Schilderung der Bewegung von 80 cm genau der Realität entspreche, was bei Zeugenaussagen von Schussopfern üblicherweise nicht zutreffe (act. 5.30 Akten OG S 14 8). Daraus, dass K zwischen den Schüssen möglicherweise mehr als die nachträglich am Tatort eingezeichneten 80 cm zurücklegte, kann daher weder der Schluss gezogen werden, auf K sei nicht geschossen worden, noch dass der Schütze im Sinne der sogenannten Komplotttheorie im Auftrag von K selber handelte. Nicht ausgeschlossen werden kann zudem, dass K nach dem ersten Schuss, der sie überraschend wie ein Schlag in den Rücken traf, (unbewusst) kurz innehielt, bevor sie flüchtete. Die 80 cm liessen sich auch damit erklären. Aus dem Standort von K im Zeitpunkt der Schüsse kann daher nicht abgeleitet werden, die drei Schüsse seien in lediglich 0.6 Sekunden abgefeuert worden (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.4.3). Wird beim Szenario 1 eine gewisse Ungenauigkeit berücksichtigt und beispielsweise von einer Distanz zwischen den beiden Positionen von 2 m anstatt 80 cm ausgegangen, wird Szenario 1 zum Szenario 3, bei welchem das Spurenbild ähnlich dem tatsächlich aufgefundenen Spurenbild ausfiel (act. 5.30 Akten OG S 14.8). Letzteres Szenario wurde vom Experten denn auch als das plausibelste bezeichnet. Das Szenario 2 hingegen konnte nicht realisiert werden, da weder ein genaues Zielen noch eine Korrektur der Schussabgabe möglich waren (act. 5.30 Akten OG S 14 8).
Als Fazit kann aus der Schussrekonstruktion gezogen werden, dass das von K angegebene Szenario 3 mit dem tatsächlich aufgefundenen Spurenbild aufgehen kann. Zwar entspricht es nicht exakt den Angaben anlässlich der Tatortrekonstruktion. Indessen ist nachvollziehbar, dass die seinerzeitigen Angaben nicht exakt der Realität entsprochen haben könnten. Nicht realistisch ist hingegen ein vorgetäuschter Mordanschlag. Die Schussrekonstruktion erweist sich insgesamt als wenig aussagekräftig. Jedenfalls aber kann aus ihr bei objektiver Betrachtung nichts zugunsten von W abgeleitet werden (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.4.3).
8.4.5 Tatwaffe
Es ist erwiesen, dass bei den Vorfällen vom 4. Januar 2010 und 12. November 2010 als Tatwaffe die gleiche Waffe Verwendung fand (vergleiche E. 8.2.2 hiervor). Als bewiesen zu gelten hat zudem, dass W am 4. Januar 2010 in die ungefähre Richtung von P schoss (vergleiche E. 7 hiervor). Damit ist bewiesen, dass W am 4. Januar 2010 im
Besitz der Waffe war, mit welcher S am 12. November 2010 auf K schoss. Gemäss Bundesgericht muss W S die Waffe daher zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tat vom 12. November 2010 übergeben haben (Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.5.3). W war offensichtlich der ordentliche Besitzer der Waffe, da er diese im Januar 2010 für seine persönliche Verteidigung gebrauchte. Hinzu kommt, dass S selber angab, er habe die Waffe von W erhalten (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.5.3). Zu berücksichtigen sind zudem die Kontakte zwischen W und S, namentlich auch in den Tagen vor der Tat (telefonisch) sowie am Tatabend, und dass keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Waffe unabhängig von der Tat vom 12. November 2010 über eine Drittperson zu S gelangt war (Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.5.3). Zwar gab S an, dass die Waffe in der Tatnacht über eine Drittperson zu W und dann an ihn gelangte. Dies muss jedoch als Schutzbehauptung von S angesehen werden (vergleiche dazu Urteil LGS 12 2 vom 24. Oktober 2012, E. 3.6.2.1).
W wendet ein, es ergebe keinen Sinn, dass ein Mord-Auftraggeber darum besorgt sei, dass der Auftragnehmer eine Waffe verwendet, welche mit dem Auftraggeber in Verbindung gebracht werden kann. Dies ändert nichts daran, dass W die Waffe S übergeben haben muss (vergleiche Bundesgerichturteil vom 10. April 2017, E. 14.5.3) und S mit dieser Waffe auf K schoss. Es ist möglich, dass W das Risiko, dass die Waffe aufgrund von gefundenen Hülsen identifiziert werden kann, falsch einschätzte. Auch war wohl kaum geplant gewesen, dass der beauftragte Schütze im Fall K und die Waffe gefunden werden. Sicher war es unklug von S, die Tatwaffe zu behalten. Darauf hatte W indessen keinen Einfluss mehr. Wären weder S noch die Waffe gefunden worden, hätte auch keine diesbezügliche Verbindung zwischen W und S nachgewiesen werden können. Aus der vorliegenden Kombination (Verwendung der gleichen Tatwaffe und Übergabe dieser Waffe von W an S) ergibt sich indessen ein erheblich belastendes Indiz.
8.4.6 Rückführung von S
Es hat als erstellt zu gelten, dass S auf Veranlassung von W innert kürzester Zeit von V.S. nach Hause gefahren wurde (vergleiche E. 8.2.4 hiervor). Unbestrittenermassen telefonierte W um 01.00.15 Uhr V.S. (act. 1/51/3 Akten K), wobei W geltend machte, diesen dabei in die Taverne bestellt zu haben, damit er S heimfahre (act. 2/112/1 Akten K). Das Telefongespräch dauerte gerade mal sieben Sekunden (act. 1/51/3 Akten K), welche kaum ausreichen dürften, jemanden, der nach eigenen Aussagen angeblich geschlafen hatte (act. 2/25 Akten K), anzuweisen, sogleich in die Taverne zu kommen, um einen Gast nach Hause zu fahren, es sei denn, diese Person war bereits zuvor instruiert worden, dass sie noch für Fahrdienste gebraucht werde. Gemäss S war dann V.S. auch innert kürzester Zeit, innert circa zwei Minuten, unten in der Taverne, in Anzug und Hemd gekleidet (act. 2/75/1 Akten K). Die diesbezüglichen Aussagen von W (act. 2/66 Akten K) und von V.S. (act. 2/91/1 Akten K), es hätte circa zehn Minuten gedauert, bis V.S. nach dem Anruf unten gewesen sei, sind nicht glaubhaft. Der Anruf an V.S. erfolgte um 01.00.15 Uhr (act. 1/51/3 Akten K). Aus den Akten geht hervor, dass die Polizei, bevor sie um 01.04 Uhr am Tatort eintraf, ein Foto eines vom Hinterhof der Taverne wegfahrenden Fahrzeuges gemacht hatte (act. 1/6/1, act. 1/16/3 und act. 1/57 Akten K), wobei heute unbestritten ist, dass das Foto das Fahrzeug zeigt, in welchem V.S. und S sassen (act. 2/91/1 und act. 2/63 Akten K). Somit bestand eine Zeitspanne von knapp vier Minuten, während welcher V.S. aufgestanden, sich angezogen, in die Taverne hinuntergegangen, die Schlüssel für das Fahrzeug behändigt, die Barriere geöffnet und mit S weggefahren sein muss. Es muss davon ausgegangen werden, dass V.S. zumindest teilweise instruiert wurde, was er aussagen soll (oder nicht). Bei der ersten Einvernahme (act. 2/25 Akten K) gab er an, um 23.30 Uhr schlafen gegangen zu sein. Er erwähnte keinen Taxidienst. Auf entsprechenden Vorhalt gab er später an, sich nicht erinnern zu können, ob er S nach Hause gefahren habe (act. 2/71/1 Akten K). Bei einer weiteren Einvernahme (act. 2/91/1 Akten K) sagte er dann aus, eine Person mit Namen S mitsamt Hund heimgefahren zu haben. Auf den Vorhalt, zuvor geltend gemacht zu haben, nicht zu wissen, ob er jemanden heimgefahren hätte, sagte
V.S., es sei nicht so gewesen, dass er sich nicht mehr hätte erinnern können. Er habe zuerst ausgesagt, sich nicht mehr zu erinnern, dann habe man ihm ein Foto gezeigt und er habe sich wieder erinnern können. Auf entsprechende Nachfrage führte er dann aus, nein, man habe ihm kein Foto gezeigt, die Staatsanwältin habe ihm einfach gesagt, es gäbe ein Foto, dann habe er sich erinnert (vergleiche dazu auch Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E. 4.6.2.2.8).
Bei der Rückführung von S musste es offensichtlich sehr schnell gehen. Es lagen daher besondere Umstände vor, die auf eine eigentliche Fluchthilfe hindeuten und damit darauf, dass W um das Vorgefallene wusste. W verhalf S zur Flucht, was klarerweise als belastendes Indiz zu werten ist. Offensichtlich nicht zu entlasten vermag W, dass er V.S. erst 15 beziehungsweise 20 Minuten nach der Tat anrief (Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.6.3). Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Es ist nicht erstellt, zu welchem genauen Zeitpunkt S nach den Schüssen wieder in der Taverne auftauchte. Es gibt durchaus plausible Gründe, weshalb er den Tatort nicht fluchtartig verliess. So hätte er sich bei den Frauen hinter dem Hotel Frohsinn unmittelbar verdächtig gemacht, wenn er vom Tatort weggerannt beziehungsweise -geeilt wäre. Auch ist möglich, dass er sich anschliessend noch versteckt hielt. Eine Fluchtplanung, bei der S nach der Tat in die Taverne zurückkehrt, dort allenfalls von W und vom Personal ein Alibi erhält und innert Minuten von einem Chauffeur wie ein normaler Gast abgeholt und nach Hause gefahren wird, ist durchaus realistisch. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf das vorinstanzliche Urteil vom 24. Oktober 2012, E. 4.6.2.2.9, verwiesen werden.
8.4.7 Alibi von W
Es erscheint plausibel, dass sich ein Auftraggeber für einen Mord im Vorfeld um ein wasserdichtes Alibi bemüht. W wird nicht vorgeworfen, selber geschossen zu haben. Dies gestützt auf die Aussagen von K selber, aber auch von vier Tänzerinnen, welche bestätigten, dass W zur Tatzeit immer in der Taverne gewesen war (vergleiche E. 8.4 erster Absatz hiervor). Daran ändert nichts, dass er die Taverne zuvor um circa 21.00 Uhr kurz verliess, da die Tat um circa 00.40 Uhr stattfand, als K nach der Arbeit auf dem Weg nach Hause war, und die Tat wohl auch für diesen Zeitpunkt geplant gewesen war (Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.7.3). Selbst ohne die Aussagen von K hätte W somit über ein Alibi verfügt beziehungsweise hätte er mit einem solchen durch die Aussagen der in der Taverne anwesenden Tänzerinnen rechnen können. Gleichzeitig wäre es auffällig gewesen, wenn W als sonst meist anwesender Geschäftsführer ausgerechnet an diesem Abend nicht in der Taverne gewesen wäre. Damit ergibt sich in diesem Zusammenhang nichts Entlastendes für W.
8.4.8 Motiv
Die Vorinstanz nennt im Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012 eine Reihe von Motiven für eine Tatbeteiligung von W, welchen sich das Obergericht grundsätzlich anschliessen kann, weshalb auf E. 4.6.2.2.12 des Urteils vom 24. Oktober 2012 verwiesen werden kann. Es sind dies zusammengefasst
das angespannte Verhältnis zwischen W und K (E. 4.6.2.2.12.1),
Insiderwissen von K betreffend Schwarzgeld (E. 4.6.2.2.12.2),
finanzielle Folgen der anstehenden Scheidung (E. 4.6.2.2.12.3),
das Erbe des Vaters in Konnex mit dem Sorgerecht für den Sohn PL (E. 4.6.2.2.12.4) sowie
das Todesfallkapital der Lebensversicherung von K (E. 4.6.2.2.12.5).
8.4.8.1 Betreffend die im Raume stehenden Todesdrohungen und handgreiflichen Auseinandersetzungen (act. 2/5, act. 2/29 und act. 2/30 Akten K) hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die diversen von K geltend gemachten Drohungen, Tätlichkeiten und Körperverletzungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten, sondern in anderen Verfahren zu beurteilen seien beziehungsweise abgeurteilt würden und im Übrigen zum jetzigen Zeitpunkt keine rechtskräftige Verurteilung von W wegen Drohung, Tätlichkeiten oder Körperverletzung gegenüber K vorliege (Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E. 4.6.2.2.12.1). Zwischenzeitlich liegt ein (nicht rechtskräftiges) erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Uri vom 31. Oktober 2017 vor, gemäss welchem W von Vorwürfen der Gewalt beziehungsweise Drohung beziehungsweise Nötigung gegenüber K freigesprochen wurde (act. 5.7 Akten OG S 17 3). Dies bedeutet nicht, dass damit ein im belasteten Verhältnis zwischen W und K zu suchendes Motiv weggefallen wäre. Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt (E. 4.6.2.2.12.1), ist davon auszugehen, dass zwischen W und K ein äusserst angespanntes Verhältnis herrschte.
8.4.8.2 Bezüglich Insiderwissen von K erwähnt die Vorinstanz verschiedene Konten, welche im Laufe des Verfahrens zum Vorschein kamen (E. 4.6.2.2.12.2). Insbesondere geht es dabei um ein Privatkonto der Credit Suisse AG (Konto-Nr. 561479-90), welches per 6. Juli 2011 einen Saldo von Fr. 201‘554.95 aufwies (act. 1/47/3 Akten K) und ein Depot der Credit Suisse AG (Depot-Nr. 0456-561479-95), welches per 6. Juli 2011 einen Wert von Fr. 142‘958.00 aufwies (act. 1/44 Akten K). Zwar waren diese Konten zur Deckung der Schulden der C. GmbH auf deren Kontokorrentkonto Nr. 779407-21 gepfändet (act. 1/48/23 Akten K), allerdings bewegte sich der Negativsaldo des Kontokorrentkontos regelmässig im Bereich zwischen circa Fr. 140‘000.00 bis 150‘000.00 (act.1/47/24 Akten K). Es verblieben W somit je nach jeweiligem Kontenstand beziehungsweise Depotwert namhafte Beträge, auf welche er zugreifen konnte. Zu Recht hat die Vorinstanz die Argumentation von W, wonach es sich um Geld der C. GmbH handle, auf welches er keinen Zugriff habe (act. 2/112/1 Akten K), als Schutzbehauptung qualifiziert. Aus den Akten ergibt sich im Weiteren, dass W diese beiden CS-Privatkonten in der Steuererklärung nicht deklarierte (act. 1/26/8 Akten K). W musste damit rechnen, dass seine Vermögensverhältnisse im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung zur Sprache kommen könnten, und er verfügte über Schwarzgeld. Wie konkret der Wissensstand von K über Letzteres war und mit welchem – allenfalls auch nur vermeintlichen – Wissen W rechnete, kann offengelassen werden und ist nicht entscheidend. Jedenfalls musste W im November 2010 im kurz bevorstehenden Scheidungsverfahren befürchten, dass seine Vermögensverhältnisse – allenfalls aufgrund von vielleicht auch nur vagen Hinweisen von K – genauer beleuchtet werden könnten, mit entsprechenden Folgen (Busse, Straf- und Nachsteuern und Verzugszinse), auch unabhängig von allfälligen tatsächlichen oder vermeintlichen Auswirkungen im Scheidungsverfahren. Dies begründet ein mögliches Motiv.
Ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass W bis circa im Herbst 2008 die Buchhaltung seines Vaters geführt hat (act. 2/112/1 und act. 2/113/1 Akten K). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er davon wusste, dass sein Vater über nicht versteuertes Vermögen in Millionenhöhe verfügte. Dieses betrug Ende 2001 über 3,2 Mio. Franken und Ende 2010 immer noch 1,259 Mio. Franken (act. 1/59/65 und 1/59/5/6 Akten K). Dieses nicht deklarierte Vermögen war – wie die zuvor erwähnten CS-Privatkonten – im November 2010 den Behörden noch nicht bekannt (vergleiche act. 1/59/5/1 Akten K). Auch hier musste W im November 2010 damit rechnen, dass das Schwarzgeld im Rahmen des Scheidungsverfahrens entdeckt werden könnte, zumal ein als Erbvorbezug deklarierter Betrag von Fr. 360‘000.00 vom Schwarzgeld seines Vaters Grundlage der Vermögen auf den CS-Privatkonten bildete (act. 1/47/2 Akten K). Auch hier ist nicht entscheidend, ob und was konkret K davon wusste. Es bestand für W das Risiko, dass die nicht deklarierten Gelder in Millionenhöhe im Zuge des Scheidungsverfahrens entdeckt werden könnten. Die drohenden steuerrechtlichen Folgen (Busse, Straf- und Nachsteuern rückwirkend auf zehn Jahre und Verzugszinse) hätten eine massive Schmälerung des allfälligen Erbes für alle Erbberechtigten bedeutet. Auch darin ist – unabhängig von allfälligen tatsächlichen oder vermeintlichen Auswirkungen im Scheidungsverfahren – ein mögliches Motiv zu sehen.
8.4.8.3 Im November 2010 hatte W Verlustscheine im Betrag von Fr. 121‘135.55 offen und Betreibungen im Betrag von rund Fr. 20‘000.00 hängig (act. A 10/5/2 Akten K). Im Scheidungsverfahren musste W grundsätzlich davon ausgehen, dass er gegenüber K entsprechend dem Eheschutzentscheid (act. 1/30 Akten K) auch weiterhin unterhaltspflichtig bleiben würde. Weiter erwartete seine damalige neue Lebenspartnerin (S.D.) ein Kind von ihm. Nebst den finanziellen Verpflichtungen gegenüber K und dem gemeinsamen Sohn PL kam aufgrund der Schwangerschaft von S.D. eine neue finanzielle Belastung auf W zu. Es drohte das Auffliegen von Schwarzgeldkonten (vergleiche E. 8.4.8.2). Hinzu kamen allenfalls gewisse Erwartungen und ein gewisser Druck der damaligen neuen Lebenspartnerin von W. Die entsprechenden Überlegungen der Vorinstanz (E. 4.6.2.2.12.3) sind nicht zu beanstanden. Auch hierin ist ein mögliches Motiv begründet.
8.4.8.4 In E. 4.6.2.2.12.4 setzt sich die Vorinstanz mit dem Erbe des Vaters von W im Konnex mit dem Sorgerecht für den Sohn PL auseinander. Das Obergericht kann sich den entsprechenden Ausführungen grundsätzlich anschliessen und verweist darauf (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es mag durchaus sein, dass W im Zeitpunkt der Tat davon ausgehen musste, dass im Erbfall für PL ein Vormund oder Beistand eingesetzt worden wäre. Trotzdem hätte er mit dem Sorgerecht für PL eher damit rechnen können, betreffend eine Erbschaft von PL zumindest mitbestimmen zu können. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er sich Chancen ausrechnete, als Sorgerechtsinhaber von PL an einem Vormund oder Beistand vorbei an die doch recht erheblichen Mittel aus der Erbschaft zu gelangen. Jedenfalls wäre seine Position eindeutig besser gewesen als wenn K als Sorgerechtsinhaberin (ob mit oder ohne Vormund oder Beistand für PL) eine Erbschaft von PL (zumindest mit-)verwaltet hätte. Das Erbe wäre damit wohl endgültig seinem Einflussbereich entzogen worden. W wäre auch auf Umwegen nicht mehr an das Erbe gekommen. Das Erbe des Vaters von W in Konnex mit dem Sorgerecht über den Sohn PL bildete damit ebenfalls ein mögliches Motiv für die Tat.
8.4.8.5 Als weiteres mögliches Motiv ist das Todesfallkapital von Fr. 36‘000.00 zu nennen, welches W als begünstigter Ehegatte im Falle des Todes von K erhalten hätte (act. 3/24/1 Akten K), auch wenn dieser Betrag für sich alleine wohl kaum als Motiv ausgereicht hätte (vergleiche deshalb E. 8.4.8.6 hiernach). Es kann auf E. 4.6.2.2.12.5 der Vorinstanz verwiesen werden.
8.4.8.6 Es liegen somit verschiedene mögliche Motive für einen Tötungsauftrag vor, insbesondere finanzielle Vorteile und die Vermeidung von finanziellen Risiken. Verschiedene Motive können durch ihre kumulative Wirkung auch einen Tatenschluss herbeiführen. Ein fehlendes Tatmotiv würde sich entlastend auswirken. Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht gesprochen werden (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.8.3).
8.4.9 Gesamtwürdigung
8.4.9.1 Nach dem zuvor Ausgeführten ist betreffend die Gesamtwürdigung von Folgendem auszugehen: S schoss am 12. November 2010 in Tötungsabsicht auf K. Ausser finanziellen Gründen im Sinne eines Entgelts für den Anschlag ist bei S kein Motiv für die Schüsse erkennbar. Es ist somit davon auszugehen, dass er im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit einer Drittperson tätig war. Es deutet alles darauf hin, dass W diese Drittperson war. Im Auftrag von W suchte S das Restaurant Mühle auf, wo K arbeitete. Diese Besuche dienten offensichtlich der Vorbereitung der Tat und sie belasten W. Es ist unwahrscheinlich, dass sie im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren standen. Die Aussagen der Zeugin I, wonach W S Geld für die Beseitigung von K versprochen habe, belasten W schwer. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass I bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gemacht hätte. Es muss davon ausgegangen werden, dass die im Vorfeld der Schüsse erfolgten telefonischen Kontakte zwischen W und S zumindest (auch) der Planung der Tat dienten. Weiter ist es gemäss Bundesgericht als erwiesen anzusehen, dass die Tatwaffe, welche sowohl am 4. Januar 2010 als auch am 12. November 2010 zum Einsatz gelangte, von W an S übergeben worden war. W schoss mit dieser Waffe am 4. Januar 2010 auf P und S am 12. November 2010 auf K. W hat also offensichtlich etwas mit der Tatwaffe zu tun, was ein gewichtiges Indiz für seine Tatbeteiligung ist. Die Umstände der Rückführung von S deuten auf eine eigentliche Fluchthilfe hin. Es ist unwahrscheinlich, dass es sich hierbei um einen üblichen Service für einen Barbesucher handelte. Aus der Schussrekonstruktion kann nichts zugunsten von W abgeleitet werden. Ebenfalls ergibt sich nichts Entlastendes im Zusammenhang mit der Alibifrage. Im Weiteren verfügte W über ein Tatmotiv, so dass sich auch diesbezüglich nichts Entlastendes ergibt. Auch wenn einzelne Indizien nur mehr oder weniger stark für die Tatbeteiligung von W sprechen, wiegen sie gesamthaft betrachtet derart, dass sie nur zum Schluss führen können, dass W zusammen mit S den Entschluss zur Tötung von K gefasst, die Tat mit ihm geplant, ihm die Tatwaffe dafür verschafft und ihm ein Entgelt dafür versprochen hat.
8.4.9.2 Ein anderer Tatbeteiligter als W ist nicht ersichtlich. Es wurde umfangreich untersucht und ermittelt. Sowohl im Verfahren gegen S als auch im Verfahren gegen W wurden Hypothesen aufgestellt, wie sich das Ganze sonst abgespielt haben könnte. Dazu kann auf die erstinstanzlichen Urteile vom 24. Oktober 2012 (LGS 12 2, E. 3.6.2.1.20 und
3.6.2.2 und LGS 12 1, E. 4.6.2.2.14) verwiesen werden. Keine der angedachten Sachverhaltsvarianten hielt einer genaueren Prüfung anhand der Akten Stand. So auch nicht die sogenannte Komplotttheorie, die das Obergericht im Verfahren OG S 14 8 bereits als unlogisch und unplausibel, wenig glaubhaft und äusserst unwahrscheinlich beurteilt hat. In seinem Urteil vom 10. April 2017 hat das Bundesgericht die Komplotttheorie abgehandelt und ist zum Schluss gekommen, dass diese Theorie nur verworfen werden kann. Es handelt sich gemäss Bundesgericht um eine durch nichts belegte und keiner Überprüfung zugängliche Behauptung, welche von W bereits im Ermittlungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft (act. 7/60 und 7/71 Akten K) und im Verfahren vor dem Landgericht (Urteil LGS 1 vom 24. Oktober 2012, E. 4.6.2.2.14) vorgetragen wurde. Die Komplotttheorie wird durch die Akten widerlegt (Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 15.3). Daran haben auch die Beweisergänzungen im vorliegenden Verfahren OG S 17 3 nichts geändert. Weder aus den Akten aus der Untersuchung durch den ausserordentlichen Staatsanwalt (vergleiche E. 4.2.2.1 hiervor), noch aus der Kurzsichtung von versiegelten Unterlagen und Aufzeichnungen der SRG (E. 4.2.2.2 hiervor), noch aus dem Schreiben von K.E. (act. 1.23 Akten OG 17 3) ergaben sich Hinweise, welche die Komplotttheorie in einem anderen Licht erscheinen liessen oder sonst Anhaltspunkte für andere Varianten lieferten. Und selbst wenn – wie dies seitens der Verteidigung vorgebracht wurde – nicht S, sondern dessen Bruder letztlich die Schüsse auf K abgegeben hätte (wovon aufgrund der Akten klar nicht auszugehen ist), wäre nicht einzusehen, inwiefern dies bezüglich der Tatbeteiligung des Auftraggebers W eine Rolle spielen würde.
8.4.9.3 Insgesamt kommt das Obergericht unter Berücksichtigung der bindenden Vorgaben des Bundesgerichts deshalb zum Schluss, dass keine relevanten Zweifel an der Tatbeteiligung von W beziehungsweise daran, dass sich der Sachverhalt entsprechend der Anklage abgespielt haben muss, bestehen. Abstrakte und theoretische Zweifel sind immer möglich, genügen jedoch nicht, um nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu einem Freispruch zu führen. Der Sachverhalt ist nachfolgend rechtlich zu würdigen.
8.5 Rechtliches
8.5.1 Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel des Strafgesetzbuches zutrifft. Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB).
Objektiv verlangen die Tötungsdelikte mit Ausnahme von Art. 115 StGB, dass der Täter den Tod eines anderen Menschen verursacht. Die Verursachung des Todes kann durch eine beliebige Handlung geschehen. Mögliches Angriffsobjekt ist jeder Mensch, ohne Rücksicht auf seinen Zustand und seine Lebenserwartung. Tritt der zur Vollendung gehörende Erfolg, der Tod des anderen Menschen, nicht ein, liegt allenfalls ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 2 ff.).
In subjektiver Hinsicht verlangen die Tötungsdelikte, mit Ausnahme von Art. 117 StGB, Vorsatz.
Durch das Merkmal der besonderen Skrupellosigkeit der Tat wird die vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), welche den Grundtatbestand der Tötungsdelikte darstellt, zum qualifizierten Tatbestand des Mordes (Art. 112 StGB). Ob besondere Skrupellosigkeit vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwertung der äusseren und inneren Umstände der Tat zu beurteilen. Generell zeichnet sich der Mord "durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten" aus (BGE 120 IV 265 E. 3a; 127 IV 10 E. 1a). Die in Frage kommenden Tatumstände sind schon weitgehend, jedoch nicht abschliessend, durch die drei im Gesetz als Beispiele genannten Konstellationen erfasst. Als Indiz für einen besonders verwerflichen Beweggrund kommt unter anderem Habgier in Frage, so vor allem beim Raubmord, bei der Tötung gegen Entgelt im Auftrag eines anderen oder bei der Tötung zur Erlangung einer Erbschaft oder Versicherungsleistung. Mit dem besonders verwerflichen Zweck der Tat wird deren äusserliches Ziel ins Auge gefasst, welches indessen regelmässig auch Bestandteil eines krass egoistischen Motivs bildet und alsdann kaum noch selbstständigen Charakter hat. Zu denken ist vor allem an den sogenannten Eliminationsmord, mit dem sich der Täter einer von ihm als lästig empfundenen Person entledigen will. Eine besonders verwerfliche Art der Ausführung muss namentlich angenommen werden, wenn der Täter mit ausserordentlicher Grausamkeit vorgeht, das heisst dem Opfer mehr physische oder psychische Leiden zufügt, als sie mit einer Tötung notwendigerweise einhergehen (DONATSCH, a.a.O., S. 7 ff.).
8.5.2 Im vorliegenden Fall ist die objektive Tatbestandsvoraussetzung der Tötungsdelikte nach Art. 111 beziehungsweise Art. 112 StGB, der Tod eines anderen Menschen, vorliegend von K, nicht eingetreten. Es liegt somit ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor.
In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass aus geringer Distanz (act. 1/8/3 Akten K) mindestens drei Schussabgaben erfolgten (act. 1/3 Akten K). S verwendete eine Schusswaffe, deren Projektile nach Verlassen des Laufes in eine instabile Flugbahn gerieten (act. 5/2/4 Akten K) und somit nicht vollständig kontrollierbar waren und die abgefeuerten, taumelnden Projektile umso grössere Verletzungen herbeiführen konnten. Aufgrund der Tatzeit und eingetretenen Dunkelheit am Tatort (act. 1/1 Akten K) war kein präzises Zielen möglich. Die Energie der aus der Tatwaffe abgefeuerten Projektile liegt deutlich über dem Grenzwert, bei welchem ein Projektil gerade noch in die Haut einzudringen vermag (act. 5/8/2 Akten K). Mit der Tatwaffe ist es möglich, einen Menschen zu töten (act. 5/8/2 Akten K). Es gäbe zwar geeignetere Waffen, um eine Person zu töten, aber die Tatwaffe ist nicht ungeeignet, wobei hierbei nicht nur die reine Technik zu berücksichtigen ist, sondern auch, ob jemand legal eine Waffe beschaffen kann, wie gross das Budget ist und wie präzise man treffen will. K schwebte in unmittelbarer Lebensgefahr (act. 1/56/2 Akten K). Das Obergericht kam im Weiteren zum Beweisergebnis, dass S im Auftrag von W handelte. Damit erachtet es das Obergericht als erwiesen, dass der Schütze beabsichtigte, K zu töten. Somit liegt ein direkter Vorsatz und eine versuchte Tatbegehung i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB vor.
8.5.3 W wird nicht angelastet, selber auf K geschossen zu haben (vergleiche E. 8.4 hiervor). Das Obergericht ist jedoch zum Beweisergebnis gekommen, dass S im Auftrag von W auf K schoss, die beiden die Tat gemeinsam planten, W S vor der Tat ein Auto für die Fahrt zum Arbeitsort von K und zurück sowie die Tatwaffe zur Verfügung stellte und nach der Tat die Rückfahrt von S nach Wolfenschiessen organisierte (E. 8.4.9 hiervor). Folglich ist zu prüfen, ob W Mittäterschaft anzulasten ist oder ob subsidiär allenfalls eine Anstiftung nach Art. 24 Abs. 1 StGB vorliegt.
Mittäterschaft ist gegeben, wenn eine gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vorliegt. Die Bedeutung der Mittäterschaft liegt darin, dass jeder auf diese Weise Beteiligte als Täter zu bestrafen ist, und zwar auch in Bezug auf Tatbestände, die er nicht oder nicht vollständig durch eigenes Handeln verwirklicht hat. Dem Mittäter sind grundsätzlich die Tathandlungen aller Beteiligten anzurechnen, sofern sie von ihm ausdrücklich oder konkludent gewollt oder zumindest eventualvorsätzlich gebilligt wurden. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Mittäter, "wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit andern Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht" (BGE 120 IV 265 E. 2c.aa). Der Tatbeitrag des Mittäters muss "nach den Umständen des konkreten Falles" so wesentlich sein, dass die Haupttat mit diesem "steht oder fällt" (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Mit Blick auf die Entschlussfassung setzt Tatherrschaft voraus, dass das deliktische Verhalten aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Tatentschlusses verwirklicht wird, der auch bloss konkludent zum Ausdruck kommen kann. Die Anstiftung i.S.v. Art. 24 StGB ist demgegenüber darauf beschränkt, den Entschluss zu einem strafbaren Tun in einem anderen hervorzurufen; alsdann hängt es allein von diesem ab, ob die Tat verübt wird. Der Anstifter hat keine Tatherrschaft (DONATSCH [Hrsg.], Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, § 15 S. 166 ff.).
W hat in S nicht lediglich den Tatentschluss hervorgerufen, sondern er hat ihm ein Auto zur Auskundschaftung überlassen, die Tatwaffe verschafft und nach der Tatausführung die Rückführung organisiert. W leistete damit einen wesentlichen Beitrag zur Tat. Es ist davon auszugehen, dass W bei der Entschliessung zur Tatbegehung und bei der Planung der Tat Hauptakteur war. Es wäre W gewesen, der bei einer ungeklärten Tötung von K profitiert hätte. S und W ist eine gemeinschaftliche Tatbegehung in bewusstem, gewolltem und gemeinsam gleichwertig geplantem Zusammenwirken im Sinne einer Mittäterschaft zu attestieren, weshalb W auch die Handlungen von S anzurechnen sind.
8.5.4 Es bleibt zu prüfen, ob das qualifizierende Merkmal der besonderen Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 112 StGB erfüllt ist. Hierbei ist zu beachten, dass die besondere Skrupellosigkeit nach Art. 112 StGB ein persönliches Merkmal nach Art. 27 StGB darstellt, d.h. bei W persönlich vorliegen muss und ihm eine allfällige besondere Skrupellosigkeit von S nicht angerechnet werden darf (TRECHSEL [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 2 zu Art. 27 StGB).
Das Obergericht gelangte zum Beweisergebnis, dass W S beauftragt hatte, K zu töten. Dadurch, dass W ein Entgelt für die Tötung von K entrichtete oder entrichten wollte, zeigte er seine aussergewöhnlich krasse Geringschätzung des Lebens von K. Hinzu kommen die egoistischen Motive, die ihn veranlasst hatten, diese Tat in die Wege zu leiten. Wenn auch mehrere mögliche Motive in Frage kommen, steht insgesamt Habgier im Vordergrund. Es ist davon auszugehen, dass es W in erster Linie darum ging, finanziell vom Tod von K zu profitieren beziehungsweise finanzielle Risiken zu vermeiden (vergleiche E. 8.4.8 hiervor). Das Obergericht erachtet den Beweggrund von W für die Tat als besonders verwerflich und sein Handeln als besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB.
8.5.5 W ist folglich des versuchten Mordes nach Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
9. Waffendelikte
9.1 Anklagepunkte Ziff. 1.5 - 1.10 AKS
Wie zuvor (E. 2.2) erwähnt, sind die Anklagepunkte Ziff. 1.5 AKS (Tragen einer Waffe ohne Bewilligung, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld), Ziff. 1.6 AKS (unerlaubtes Schiessen an öffentlich zugänglichen Orten, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld), Ziff. 1.7 AKS (Nichtaufbewahren des Vertrages beim Privaterwerb einer Waffe, festgestellt am 4. Januar 2010 in Erstfeld), Ziff. 1.8 AKS (unerlaubter Besitz von Waffen, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld), Ziff. 1.9 (unsorgfältiges Aufbewahren einer Waffe, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld) und Ziff. 1.10 AKS (unerlaubtes Tragen und Transportieren einer Waffe ohne Bewilligung, begangen im Jahr 2008 in Hegglingen und anderswo) in Rechtskraft erwachsen. Betreffend Sachverhalt und Rechtliches kann auf E. 10 des Urteils des Obergerichts OG S 13 3 vom 11. September 2013 sowie E. 5.4.1 - 5.4.6 des Urteils des Landgerichts LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012 verwiesen werden.
9.2 Anklagepunkt Ziff. 1.2 AKS
9.2.1 Die Anklage wirft W vor, S, welcher serbischer und kroatischer Staatsangehöriger sei und nicht über einen Waffenerwerbsschein verfüge, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt nach dem 4. Januar 2010 unerlaubterweise eine Waffe übergeben zu haben (Ziff. 1.2 AKS).
W bestreitet den Vorwurf. Er macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, niemals so eine Waffe besessen oder benutzt zu haben. Es sei auch sehr ungewöhnlich, dass offenbar sämtliche Waffen, die jetzt da im Spiel seien, denselben Umbau gehabt hätten beziehungsweise dass zwei Waffen vom gleichen Kaliber mit demselben Umbau von zwei verschiedenen Quellen stammen sollten. Wenn die Staatsanwaltschaft die Quellen der zwei Waffen im Sack nicht anzweifle, dürfe sie auch die Quelle der Tatwaffe nicht anzweifeln. Ausserdem würde es keinen Sinn machen, wenn er gemäss Vorwurf der Staatsanwaltschaft die Waffe am 4. Januar 2010 benutzt und dann wieder S gegeben hätte.
9.2.2 Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) sieht vor, dass der Bundesrat den Erwerb, den Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von und das Schiessen mit Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten kann. Konkretisierend hält Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV; SR 514.541) unter anderem fest, dass der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen Angehörigen des Staates Serbien (lit. a) verboten ist. Nach Art. 33 Abs. 1 lit. g WG macht sich sodann strafbar, wer Personen nach Art. 7 Abs. 1 WG, die keine Ausnahmebewilligung vorweisen können, vorsätzlich Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt, wobei die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird.
9.2.3 S besitzt neben der kroatischen auch die serbische Staatsbürgerschaft (act. B4/53, B4/66/1 und B7/57 Akten K). Es ist ihm nach Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a WV untersagt, Waffen zu erwerben und zu besitzen. Das Obergericht erachtet es im Sinne der Beweiswürdigung im Vorfall K gemäss den Vorgaben des Bundesgerichts (E. 8.4.5 hiervor) als erwiesen, dass W S irgendwann im Zeitraum vom 4. Januar 2010 bis 12. November 2010 die Tatwaffe "Blow Mini" übergeben hatte. Weil S unbestrittenermassen keine Ausnahmebewilligung vorweisen kann, ist der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. g WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV erfüllt. S ist, wie erwähnt, auch kroatischer Staatsbürger und verfügt über einen kroatischen Pass (act. 1/34/5 Akten K). Kroatien ist hingegen zwischenzeitlich aus der Liste von Art. 12 Abs. 1 WV entfernt worden (AS 2014 533) und der objektive Tatbestand von Art. 12 Abs. 1 lit. b WV somit nicht mehr erfüllt. Insoweit ist das Dispositiv vom 22.
Januar 2018 zu korrigieren (Ziff. 5, anwendbare Gesetzesbestimmungen, Art. 12 Abs. 1 lit. a anstatt lit. b).
In subjektiver Hinsicht ist W zu attestieren, dass er die Waffe wissentlich und willentlich S übertragen hat. Er hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müssen, dass S als serbischer Staatsangehöriger keine Waffe erwerben darf und keine Ausnahmebewilligung für den Waffenerwerb hatte. W ist folglich zumindest eventualvorsätzliches Handeln anzulasten, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. g WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV erfüllt ist.
9.2.4 W ist damit des Übertragens einer Waffe an einen Staatsangehörigen, der keine Waffe erwerben darf, nach Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. g WG schuldig.
10. Strafzumessung
10.1 Allgemeines
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die sogenannte retrospektive Konkurrenz. Sie liegt vor, wenn ein Täter eine oder mehrere Straftaten vor einer Verurteilung zu einer gleichartigen Strafe begangen hat, diese Straftaten aber erst nachträglich beurteilt werden und ebenfalls zu einer Verurteilung mit gleichartiger Strafe führen (ACKERMANN, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., 2013, N. 128 zu Art. 49).
Im vorliegenden Verfahren wird W wegen mehreren strafbaren Handlungen verurteilt. Zudem hat er strafbare Handlungen begangen, bevor er wegen anderer Taten verurteilt worden ist. Daher hat das Obergericht die Ausfällung sowohl einer Gesamtstrafe als auch einer Zusatzstrafe zu prüfen.
10.2 Gesamt- und Zusatzstrafenbildung
10.2.1 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2).
Bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Anschliessend zieht es von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil ausgesprochene Grund- oder Einsatzstrafe ab. Die Zusatzstrafe für das neu zu beurteilende Delikt bildet somit rechnerisch die Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Einsatz- oder Grundstrafe. Bei der retrospektiven Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 6B_390/2012 vom 18.02.2013 E. 4.3.1).
10.2.2 In Anwendung dieser Praxis hat das Obergericht im Rahmen der Gesamt- und Zusatzstrafenbildung zu prüfen, ob für die zu beurteilenden Delikte gleichartige Strafen ausgefällt werden.
Im Hinblick auf die Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB ist festzustellen, dass der Vorfall gemäss Ziff. 1.10 AKS, begangen im Jahr 2008, genauer Zeitpunkt unbekannt, für die Strafzumessung hinzuzuziehen ist. Ebenso sind auch die vier nachfolgend aufgeführten (rechtskräftigen) Verurteilungen für die (Zusatz-)Strafzumessung relevant:
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2009 wurde W wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.00 verurteilt.
Mit Urteil des Obergerichts OG S 09 2 vom 17. Juli 2009 wurde W wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00 (bedingt) sowie zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt.
Mit Urteil des Obergerichts OG S 09 12 vom 10. Mai 2010 wurde W wegen Widerhandlung gegen das ANAG zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00 verurteilt.
Mit Urteil des Obergerichts OG S 12 3 vom 4. September 2014 wurde W wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.00 verurteilt.
10.3 Bestimmung der Strafart
Nachfolgend werden die Strafarten für die auszufällenden Strafen bestimmt. Die wichtigsten Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE
10.3.1 Für die Bestrafung nach Art. 112 StGB (Mord) ist eine lebenslängliche Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vorgesehen. Für Art. 129 StGB (Gefährdung des Lebens) geht der ordentliche Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Eine Geldstrafe kann beim Tatbestand von Art. 129 StGB höchstens 360 Tagessätze betragen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dies setzt voraus, dass das Verschulden leicht sein muss, was vorliegend nicht gegeben ist (vergleiche nachfolgend E. 10.4.3). Daher fällt vorliegend auch für die Gefährdung des Lebens nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für die beiden Delikte ist eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
10.3.2 Der ordentliche Strafrahmen für das Übertragen einer Waffe an einen Staatsangehörigen, der keine Waffe erwerben darf i.S.v. Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. g WG, das unerlaubte Tragen einer Waffe an öffentlich zugänglichen Orten ohne Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG [Fassung vom 12. Dezember 2008 bis 27. Juli 2010]) und den unerlaubten Besitz von Waffen (Art. 12 und Art. 8 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG [Fassung bis 27.07.2010]) geht von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Eine Geldstrafe kann bei den vorliegenden Tatbeständen höchstens 360 Tagessätze betragen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dies setzt voraus, dass das Verschulden leicht sein muss. Dies ist hier der Fall (vergleiche nachfolgend E. 10.5). Zudem erscheint aufgrund ihrer Zweckmässigkeit und vorliegend auch aufgrund ihrer präventiven Effizienz die Geldstrafe als angemessene Strafart.
Der ordentliche Strafrahmen für das unerlaubte Tragen einer Waffe in der Öffentlichkeit ohne Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG [Fassung bis 11.12.2008]) geht von Busse bis Gefängnis. Die damals geltenden Bestimmungen zur Strafart (Art. 48 aStGB und Art. 36 aStGB) legten für den vorliegenden Tatbestand eine Busse bis 40‘000.00 Franken oder eine Gefängnisstrafe von drei Tagen bis drei Jahren fest. Das alte Waffengesetz (Fassung vom 12. Dezember 2008 bis 27. Juli 2010) sowie das aktuell gültige legen für den gleichen Tatbestand einen Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren fest. Aufgrund der neueren Bestimmungen erscheint es sachgerecht, im gleichen Urteil für identische Tatbestände nicht die altrechtlichen Strafarten Busse und insbesondere vorliegend Gefängnis, sondern nur die neurechtlichen Strafarten Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als es grundsätzlich im richterlichen Ermessen liegt, dem Verschulden entsprechend statt einer altrechtlichen Busse auch eine altrechtliche Gefängnisstrafe auszufällen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Diesem Grundsatz folgt vorliegend auch das Obergericht. Eine Geldstrafe ist auch für den Betroffenen die mildere Strafe und daher kommt das mildere Recht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Eine Geldstrafe kann nach aktuellem Waffengesetz beim vorliegenden Tatbestand höchstens 360 Tagessätze betragen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dies setzt voraus, dass das Verschulden leicht sein muss, was hier der Fall ist (vergleiche nachfolgend E. 10.5). Zudem erscheint aufgrund ihrer Zweckmässigkeit und auch aufgrund ihrer präventiven Effizienz die Geldstrafe als angemessene Strafart.
Aufgrund der oben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass im Rahmen der Geldstrafen vorliegend eine Gesamtstrafe als Zusatzstrafe auszufällen ist. Für folgende Straftaten wurden Geldstrafen ausgefällt, nachdem der Berufungskläger weitere Straftaten verübt hat, für die vorliegend die Strafzumessung zu erfolgen hat: Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00 (Urteil des Obergerichts OG S 09 12 vom 10. Mai 2010 wegen Widerhandlung gegen das ANAG) und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.00 (Urteil des Obergerichts OG S 12 3 vom 4. September 2014 wegen einfacher Körperverletzung). Diese Urteile sind rechtskräftig. Zur Gesamtstrafenbildung werden weiter die zuvor (E. 10.2.2) erwähnten Straftaten mit der Strafart Geldstrafe miteinbezogen.
10.3.3 Das unerlaubte Schiessen mit einer Feuerwaffe an öffentlich zugänglichen Orten (Art. 5 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b WG), das Nichtaufbewahren des Vertrags beim Erwerb einer Waffe unter Privaten (Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 aWG [Fassung bis 11. Dezember 2008] i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. d WG) und unsorgfältige Aufbewahren einer Waffe (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. e WG) werden als Übertretungen qualifiziert und damit mit Busse bestraft, ohne dass eine andere Strafart in Betracht fällt. Es ist eine Gesamtstrafe als Zusatzstrafe zur rechtskräftigen Busse von Fr. 500.00 gemäss Urteil des Obergerichts OG S 09 2 vom 17. Juli 2009 wegen einfacher Körperverletzung auszufällen.
10.4 Freiheitsstrafe
10.4.1 Bestimmung des schwersten Delikts und Strafrahmen
Für den versuchten Mord und die Gefährdung des Lebens ist wie erwähnt (E. 10.3.1) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Das schwerere Delikt ist der versuchte Mord, wobei Mord mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft wird (Art. 112 StGB). Die Gefährdung des Lebens wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. Dafür ist die Strafe angemessen zu erhöhen, wobei bei Mord bereits das Höchstmass der Freiheitstrafe (Art. 40 StGB) angedroht ist, weshalb für die beiden Straftaten von einem Strafrahmen von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis lebenslängliche Freiheitsstrafe auszugehen ist.
10.4.2 Einsatzstrafe
Unter dem Titel der objektiven Tatschwere ist auf das Ausmass des verschuldeten Erfolges und die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges einzugehen. Beim Mord ist zu beachten, dass die besondere Skrupellosigkeit bereits in der rechtlichen Qualifikation enthalten ist, was sich insoweit nicht straferhöhend auswirken darf.
Strafen im oberen Bereich des Strafrahmens, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden auszusprechen (Bundesgerichtsurteil vom 17. April 2002,6S.39/2002, E. 3e). Im Falle des Mittäters S hat die Vorinstanz die Einsatzstrafe im unteren Bereich des Rahmens angesetzt (Urteil LGS 12 2 vom 24. Oktober 2012, E. 5.5.3), wobei wohl davon auszugehen ist, dass dies vor
Berücksichtigung des Versuchs geschehen ist. Das Landgericht hat S schliesslich wegen versuchten Mordes und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 8½ Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Obwalden vom 19. Januar 2012 (Freiheitsstrafe von 18 Monaten), verurteilt.
Vorliegend muss die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges als deliktstypisch für einen Auftragsmord bezeichnet werden. K sollte mittels Pistolenschüssen getötet werden (vergleiche E. 8.5.2). Innerhalb dieser bereits durch Skrupellosigkeit gekennzeichneten Kategorie ist nicht von einer besonderen Grausamkeit oder von sonstigen Faktoren auszugehen, die die objektive Tatschwere erhöhen. Dies spricht für eine Bewertung eher im unteren Bereich des Rahmens. W handelte bei voller Schuldfähigkeit und Entscheidungsfreiheit mit Vorsatz. Seine Beweggründe waren egoistischer Natur; sein Ziel, K zu beseitigen. Die Verwerflichkeit seines Handelns ist, wie eingangs in der rechtlichen Qualifikation zum Mord und der damit verbundenen hohen Mindeststrafe ausgeführt, bereits enthalten. Insoweit ist dieser Strafzumessungsfaktor neutral zu werten und die subjektive Tatschwere kann als mittel bewertet werden. Im Rahmen eines bereits durch besondere Skrupellosigkeit gekennzeichneten Delikts geht das Obergericht von einer Tatschwere aus, welche eine Strafe im unteren bis mittleren Bereich des Rahmens rechtfertigt. Es erachtet eine Einsatzstrafe von 12 Jahren als dem Verschulden der Tat angemessen.
Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem unvollendeten Delikt, wie vorliegend, die Strafe mildern. Obschon Art. 22 Abs. 1 StGB als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, führt das unvollendete Delikt stets zu einer reduzierten Strafe (MATHYS, Leitfaden zur Strafzumessung, Basel 2016, N. 88 mit Hinweisen auf BGE 127 IV 101 E. 2b und BGE 121 IV 49 E. 1). K hat den Anschlag überlebt und zumindest physisch keine bleibenden Schäden davongetragen. Der tatbestandsmässige Erfolg lag aber sehr nahe, schwebte sie doch nach den im Auftrag von W abgegebenen Schüssen in unmittelbarer Lebensgefahr. W hatte keinen Einfluss darauf gehabt, ob der Erfolg nun eintrat oder nicht. Aus dieser Sicht fällt der Umstand, dass lediglich ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt, wenig ins Gewicht. Stärker zu berücksichtigen ist aber, dass K nur kurze Zeit im Spital war und bald wieder arbeiten konnte. Physisch trug sie keine bleibenden Schäden davon. Daher ist eine Reduktion der Einsatzstrafe um 3 Jahre dem unvollendeten Delikt angemessen.
10.4.3 Gefährdung des Lebens, Asperation
Zum Vorfall vom 4. Januar 2010 kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gemäss E. 7 hiervor auf das Urteil des Obergerichts vom 18. April 2016 (E. 7 - 10; mit Hinweisen auf das Urteil des Landgerichts vom 24. Oktober 2012) verwiesen werden.
Der ordentliche Strafrahmen nach Art. 129 StGB geht von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Betreffend die objektive Tatschwere der Gefährdung des Lebens ist festzuhalten, dass es sich um ein Gefährdungsdelikt handelt, so dass nicht direkt vom Ausmass des verschuldeten Erfolges gesprochen werden kann. Immerhin bestand eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von PL Zudem war nicht gänzlich auszuschliessen, dass aufgrund der Örtlichkeiten der Schussabgabe weitere Personen gefährdet werden. Damit kann das objektive Verschulden als mittelschwer bewertet werden.
Bei der subjektiven Tatschwere ist verschuldensvermindernd zu berücksichtigen, dass der Tat eine massive verbale Provokation des betrunkenen P vorausging. Ausserdem handelt es sich hierbei um eine Tat, die mangels Planung durchaus auf die erhöhte Reizbarkeit und Impulsivität, die das forensisch-psychiatrische Gutachten (act. A 10/6/1 Akten K) W infolge posttraumatischer Belastungsstörung attestiert, zurückzuführen ist. Die subjektive Tatschwere kann daher als eher leicht bewertet werden.
Aufgrund der objektiv mittelschweren und subjektiv eher leichten Tatschwere erachtet das Obergericht eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden angemessen.
In Nachachtung von Art. 49 Abs. 1 StGB erhöht das Obergericht die Einsatzstrafe von 9 Jahren für den versuchten Mord aufgrund der zusätzlich zu bestrafenden Gefährdung des Lebens angemessen um ein Jahr auf 10 Jahre.
10.4.4 Täterkomponenten
Bei den Täterkomponenten beeinflussen die bestehenden Vorstrafen, die Tatbegehung während der Probezeit und der Umstand, dass bei W von einer eher niederen Strafempfindlichkeit ausgegangen werden muss, die Strafhöhe negativ. Dies wird mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um 12 Monate berücksichtigt. Weitere sich in relevanter Weise negativ auswirkende Täterkomponenten sind nicht erkennbar. Auch tatbezogene strafmindernde Komponenten sind vorliegend nicht ersichtlich. Als besondere Strafzumessungstatsachen oder Gründe ist aber die lange Verfahrensdauer mit einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe um 12 Monate zu berücksichtigen. Die straferhöhenden und strafreduzierenden Elemente gleichen sich damit aus.
10.4.5 Strafe
Aus den vorgenannten Erwägungen resultiert eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren als eine dem Verschulden und dem Täter angemessene Strafe. Insgesamt hat das Obergericht bei der Strafzumessung auch berücksichtigt, dass es für das Rechtsempfinden stossend wäre, wenn W nun wesentlich anders (also milder oder strenger) bestraft würde, als der rechtskräftig verurteilte S, mit dem er die Tat gemeinschaftlich begangen hat.
10.4.6 Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
W befand sich insgesamt 1683 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (4. Januar 2010 bis 5. Januar 2010 [2 Tage], 12. November 2010 bis 29. Januar 2015 [1540 Tage] und 5. Mai 2015 bis 22. September 2015 [141 Tage]). Diese Zeit ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
10.5 Geldstrafe
10.5.1 Aufgrund der oben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass im Rahmen der Geldstrafe vorliegend eine Gesamtstrafe als Zusatzstrafe auszufällen ist. Folgende Taten sind für die Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen (vergleiche auch E. 10.2.2 hiervor): - Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Ziff. 1.2 AKS (vergleiche E. 7 und
9.2 hiervor),
mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Ziff. 1.5, 1.8 und 1.10 AKS (vergleiche E. 2.2, 9.1 und 10.3.2 hiervor),
grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen, bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.00 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2009),
einfache Körperverletzung, bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr.
50.00 (rechtskräftiges Urteil des Obergerichts vom 17. Juli 2009),
Widerhandlung gegen das ANAG, bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00 (rechtskräftiges Urteil des Obergerichts OG S 09 12 vom 10. Mai 2010) sowie
einfache Körperverletzung, bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr.
10.00 (rechtskräftiges Urteil des Obergerichts OG S 12 3 vom 4. September 2014).
10.5.2 Die vier Waffendelikte haben den gleichen Strafrahmen wie die einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB, nämlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Aufgrund der in Frage stehenden Rechtsgüter körperliche Integrität und öffentliche Sicherheit wertet das Obergericht vorliegend die körperliche Integrität höher und geht in einem ersten Schritt von der einfachen Körperverletzung aus. Sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere beurteilt das Obergericht als eher leicht. Auszugehen ist von 60 Tagessätzen. Diese Strafe ist unter Einbezug der anderen genannten Taten zu erhöhen. Die einzelnen Straftaten sind innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens zu würdigen. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 6B_466/2013 vom 25.07.2013 E. 2.3.4).
10.5.3 Die Waffendelikte gemäss Ziff. 1.2, 1.5 und 1.8 AKS stehen zueinander in engem Zusammenhang. Es geht um die bei den Vorfällen vom 4. Januar 2010 und 12. November 2010 zum Einsatz gelangte Waffe. In allen Fällen beurteilt das Obergericht die objektive und subjektive Tatschwere als relativ leicht. Bei Ziff. 1.2 und 1.5 AKS erachtet es je eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen und bei Ziff. 1.8 AKS eine Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. Bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Ziff. 1.10 AKS besteht kein enger Sachzusammenhang, der vorliegend berücksichtigt werden könnte. Auch in diesem Fall beurteilt das Obergericht sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere als eher leicht. Daher erachtet es für diese Straftat eine Einsatzstrafe von 35 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. Bei der groben Verkehrsregelverletzung, der einfachen Körperverletzung gemäss Urteil vom 17. Juli 2009 und der Widerhandlung gegen das ANAG ist von den ausgefällten 20, 20 und 50 Tagessätzen auszugehen (vergleiche BGE 142 IV 265 E. 2.4).
Aus diesen Straftaten resultieren addiert 200 Tagessätze. In Anwendung des Asperationsprinzips erachtet das Obergericht eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung von 60 Tagessätzen um 160 Tagessätze, also auf 220 Tagessätze, als angemessen.
10.5.4 Bei den Täterkomponenten beeinflussen wiederum die bestehenden Vorstrafen und die Tatbegehung während der Probezeit die Strafhöhe negativ. Dies wird mit einer Erhöhung der Geldstrafe um 10 Tagessätze berücksichtigt.
Tatbezogene strafmindernde Komponenten sind vorliegend nicht ersichtlich. Als besondere Strafzumessungstatsachen oder Gründe ist aber ebenfalls die lange Verfahrensdauer mit einer Herabsetzung der Geldstrafe um 10 Tagessätze zu berücksichtigen.
Die straferhöhenden und strafreduzierenden Elemente gleichen sich aus. Daher bleibt für diese Taten eine Geldstrafe in der Höhe von 220 Tagessätzen eine dem Verschulden und dem Täter angemessen Strafe. Von dieser hypothetischen Gesamtgeldstrafe sind im Rahmen der Berechnung der Zusatzstrafe die bestehenden rechtskräftigen Strafen im Umfang von 150 Tagessätzen abzuziehen. Dies führt zu einer Zusatzstrafe in Form einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen.
10.5.5 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3‘000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Höhe der Tagessätze ist im Urteil festzuhalten (Art. 34 Abs. 4 StGB).
Für die Bemessung der Höhe des Tagesatzes hat sich der Gesetzgeber dem Nettoeinkommensprinzip angeschlossen. In der Regel ist damit vom Nettoeinkommen auszugehen, welches der Täter durchschnittlich an einem Tag zur Verfügung hat oder haben könnte (MATHYS, a.a.O., N. 323 mit Hinweis auf BGE 134 IV 60). Ausgang für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter an einem Tag zufliesst, ganz gleich aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit namentlich die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus dem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.), ferner privat- und öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungsleistungen sowie Naturaleinkünfte (BGE 134 IV 68 E. 6.1).
Zu den aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen von W kann auf E.
6.2 und 6.3 hiervor verwiesen werden. W gab an, mit einem Teilzeitjob aktuell monatlich zwischen Fr. 1'000.00 und Fr. 2'000.00 zu verdienen. Er sei geschieden und habe zwei Kinder und entsprechende Unterstützungspflichten. Hinzu kommen noch Schulden (schon 2011 im der Höhe von etwa Fr. 120'000.00). Die Alimentenzahlungen für PL musste schon 2011 die Gemeinde vorschiessen. Es ist nicht ersichtlich, wie W die Alimentenzahlungen für die zwei Kinder aktuell aufbringen könnte. Ausgehend vom monatlichen Einkommen von Fr. 1'500.00 ergibt die Berechnung, welche durch das Obergericht in praxisgemässer Anwendung der entsprechenden Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) vom 7. März 2012 erfolgt, zusätzlich noch einen Pauschalabzug für Krankenkasse und Steuern in der Höhe von Fr. 450.00 (30 % des monatlichen Einkommens). W ist zwar unterstützungspflichtig, kann diese Zahlungen aber nicht leisten, weshalb kein zusätzlicher Unterstützungsabzug erfolgt. Die Höhe des vorläufig berechneten Tagessatzes beträgt demnach Fr. 35.00 (Fr. 1'050.00 geteilt durch 30). Als Zusatzfaktor berücksichtigt das Obergericht noch die Schulden von W und rundet den Tagessatz auf Fr. 30.00 ab.
10.5.6 Die ausgesprochene Geldstrafe bewegt sich im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB und es liegt kein Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB vor. Die objektiven Voraussetzungen für eine bedingte Geldstrafe sind mithin erfüllt. Die günstige Prognose wird vermutet, sie kann aber widerlegt werden. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids zu berücksichtigen. W weist vier Vorstrafen auf (E. 6.4 hiervor), was prognostisch ungünstig ist. Im Strafregister werden weitere Strafuntersuchungen erwähnt. Am 31. Oktober 2017 wurde W vom Landgericht Uri erstinstanzlich schuldig erklärt wegen Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten, Verletzung der Auskunftspflicht sowie mehrfachen Pfändungsbetrugs. Betreffend Körperverletzung, Drohung, Nötigung und falscher Anschuldigung wurde W freigesprochen (vergleiche act. 5.7 beziehungsweise E. 4.2.4 hiervor). Dieses Urteil mit Schuldsprüchen und Freisprüchen ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen und mit Vorsicht zu werten. Bezüglich des im Strafregister erwähnten Vorwurfs eines Diebstahls in Luzern scheint – wie öffentlichen Äusserungen von W entnommen werden kann (vergleiche z.B. www.luzernerzeitung.ch/nachrichten/zentralschweiz/uri/ich-brauche-kein-mitleid;art178337,1027864) – W grundsätzlich geständig zu sein. Die mehrfache strafrechtliche Vorbelastung spricht gegen eine günstige Prognose. Das Rückfallrisiko wird denn auch gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit von W als moderat bis deutlich eingeschätzt (act. 10/6/1 Akten K; E. 6.5 hiervor). Unter diesen Umständen muss eine ungünstige Prognose angenommen werden. Zwar ist anzuerkennen, dass W arbeitstätig ist. Im vorliegenden Zusammenhang geht es aber um die Frage des Vollzugs einer Geldstrafe in der Höhe von Fr. 2'100.00. Sie gefährdet eine mögliche Stabilisierung des Alltags von W nicht. Das Obergericht ist der Auffassung, dass eine unbedingte Geldstrafe notwendig erscheint, um W von weiteren strafbaren Handlungen gerade im Bereich von den Geldstrafen unterliegenden Delikten abzuhalten. Die Geldstrafe wird deshalb unbedingt ausgesprochen.
10.6 Busse und Ersatzfreiheitsstrafe
10.6.1 Aufgrund der oben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass im Rahmen der Bussen eine Gesamtstrafe als Zusatzstrafe auszufällen ist.
Im Urteil des Obergerichts OG S 09 2 vom 17. Juli 2009 wegen einfacher Körperverletzung wurde neben einer Geldstrafe auch eine Busse von Fr. 500.00 ausgefällt. Dies erfolgte, nachdem W eine weitere Straftat, nämlich das Nichtaufbewahren des Vertrags bei Privaterwerb von Waffen, verübt hatte, für die vorliegend die Strafzumessung zu erfolgen hat. Das Urteil OG S 09 2 vom 17. Juli 2009 ist rechtskräftig. Zur Gesamtstrafenbildung werden noch die Straftaten gemäss Ziff. 1.6, Ziff. 1.7 (soweit W hierfür nicht freigesprochen wurde [vergleiche E. 2.1 hiervor]) und Ziff. 1.9 AKS miteinbezogen.
10.6.2 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Dies bildet den Strafrahmen für alle nachfolgend in die Strafzumessung einzubeziehenden Straftaten.
Das schwerste Delikt ist die einfache Körperverletzung, bei dem neben der Geldstrafe eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ausgefällt wurde. Das Obergericht orientiert sich bei der vorliegenden Konstellation einer Verbindungsbusse für die Strafzumessung an seinem bisherigen Urteil und übernimmt die ausgefällte Zusatzbusse von Fr. 500.00 als Einsatzbusse.
Beim unerlaubten Schiessen mit einer Feuerwaffe an öffentlich zugänglichen Orten (Art. 5 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b WG) am 4. Januar 2010 beurteilt das Obergericht ohne Berücksichtigung der mit Freiheitsstrafe bestraften Gefährdung des Lebens sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere als leicht. Daher erachtet es als Einsatzstrafe für diese Straftat eine Busse von Fr. 800.00 als dem Verschulden angemessen.
Beim Nichtaufbewahren des Vertrags beim Erwerb einer Waffe unter Privaten (Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 aWG [Fassung bis 11.12.2008] i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. d WG) im 2004 oder 2005 beurteilt das Obergericht sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere als leicht. Daher erachtet es als Einsatzstrafe für diese Straftat eine Busse von Fr. 300.00 als dem Verschulden angemessen.
Beim unsorgfältigen Aufbewahren einer Waffe (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. e WG), festgestellt am 4. Januar 2010, beurteilt das Obergericht sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere als leicht. Daher erachtet es als Einsatzstrafe für diese Straftat eine Busse von Fr. 300.00 als dem Verschulden angemessen.
Unter Einbezug der vier Straftaten legt das Obergericht in analoger Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe gesamthaft auf Fr. 1'300.00 fest.
10.6.3 Bei den Täterkomponenten beeinflussen wiederum die bestehenden Vorstrafen und die Tatbegehung während der Probezeit die Strafhöhe negativ. Dies wird mit einer Erhöhung der Busse um Fr. 100.00 berücksichtigt.
Tatbezogene strafmindernde Komponenten sind vorliegend nicht ersichtlich. Als besondere Strafzumessungstatsachen oder Gründe ist ebenfalls aber die lange Verfahrensdauer mit einer Herabsetzung der Busse um Fr. 100.00 zu berücksichtigen.
Die straferhöhenden und strafreduzierenden Elemente gleichen sich aus. Daher bleibt für diese Taten eine hypothetische Gesamtbusse in der Höhe von Fr. 1'300.00 eine dem Verschulden und dem Täter angemessen Strafe.
Von dieser hypothetischen Gesamtgeldstrafe ist im Rahmen der Berechnung der Zusatzstrafe die bestehende rechtskräftige Busse in der Höhe von Fr. 500.00 abzuziehen. Dies führt zu einer Zusatzbusse von Fr. 800.00.
10.6.4 Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Obergericht orientiert sich vorliegend an den Empfehlungen der SSK vom 7. März 2012 zu Art. 106 StGB, wonach der Umwandlungssatz Fr.
100.00 beträgt, sofern der Tagessatz der gleichzeitig ausgesprochenen Geldstrafe Fr.
100.00 nicht übersteigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird deshalb auf 8 Tage festgesetzt.
11. Nichtbewährung gemäss Art. 46 StGB
Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die durch das Obergericht mit Urteil vom 17. Juli 2009 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00 wegen Nichtbewährung (Begehung von Straftaten während der Probezeit / Schlechtprognose) im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen wird. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E. 7, verwiesen werden. Sie sind aus Sicht des Obergerichts zutreffend und daher auch im Ergebnis zu bestätigen.
12. Verfahrenskosten
12.1 Allgemeines
Nach Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall, wobei die Auslagen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung beinhalten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Vorliegend folgen getrennte Ausführungen zu den Kosten für die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Verbeiständung (vergleiche E. 14 hiernach) und zunächst zu den Gebühren und den übrigen Auslagen.
Gemäss Gerichtsgebührenverordnung des Kantons Uri (RB 2.3231) richten sich die Gebührenansätze nach dem Gerichtsgebührenreglement des Kantons Uri (RB 2.3232). Vor dem Obergericht beträgt die Gerichtsgebühr in Strafverfahren im mündlichen Verfahren Fr. 500.00 bis Fr. 6'000.00 (Art. 15 Abs. 1 Bst. a Gerichtsgebührenreglement). In besonders umfangreichen und schwierigen Fällen kann die Gebühr angemessen erhöht werden (Art. 5 Gerichtsgebührenverordnung). Neben den Gerichtsgebühren sind Schreibgebühren sowie Barauslagen zu berechnen (Art. 7 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Die Schreibgebühren betragen Fr. 15.00 für jede Seite eines Urteils oder einer Verfügung (Art. 23 Gerichtsgebührenreglement).
Art. 423 Abs. 1 StPO sieht als Grundsatz vor, dass die Kosten vom Kanton getragen werden, der das Verfahren geführt hat, sofern die StPO keine abweichenden Bestimmungen enthält. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz hat auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG), so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten, aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Je nachdem werden die Verfahrenskosten für das erste oder für beide Verfahren dem Bund oder Kanton auferlegt. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Vorinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (DOMEISEN, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 34 zu Art. 428).
Da es im vorliegenden Strafverfahren gegen W aufgrund von Rückweisungen durch das Bundesgericht zu drei Verfahren vor dem Obergericht kam, ist im Lichte des zuvor Ausgeführten eine differenziertere Kostenregelung zu treffen.
12.2 Vorinstanzliche Verfahrenskosten
W hat gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Rechtsmittelverfahren haben letztlich die Schuldsprüche des Landgerichts bestätigt. Betreffend die Höhe der Kosten kann auf das Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E. 14, verwiesen werden.
12.3 Verfahrenskosten OG S 13 3
In seinem Urteil vom 11. September 2013 auferlegte das Obergericht W aufgrund seines Unterliegens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die volle Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.00 sowie Gutachterkosten (FOR) in der Höhe von Fr. 2'050.00, Auslagen und Kanzleigebühren von Fr. 230.00 und Kosten für die Urteilsmotivierung in der Höhe von Fr. 1'175.00. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 aufgehoben. Es gab W insoweit Recht, als betreffend den Vorfall vom 4. Januar 2010 (Sachverhaltskomplex P) eine DNA-Spur auf einer Patronenhülse nicht verwertet werden durfte und P noch einmal zu befragen gewesen wäre. Zum Vorfall vom 12. November 2010 (Sachverhaltskomplex K) hat sich das Bundesgericht nicht geäussert. Im Fall P gelangte das Obergericht dann im zweiten Verfahren OG S 14 8 zu einer anderen Beurteilung (Gefährdung des Lebens anstatt versuchte vorsätzliche Tötung). Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr, die Kanzleigebühr und die Kosten für die Urteilsmotivierung nur zur Hälfte W aufzuerlegen. Die Auslagen für das Gutachten sind davon ausgenommen (vergleiche E 12.6 hiernach).
12.4 Verfahrenskosten OG S 14 8
Im Urteil vom 18. April 2016 nahm das Obergericht eine Kostenausscheidung betreffend den Fall P und den Fall K vor. Im Fall P auferlegte es W die Hälfte der Kosten, da er diesbezüglich zwar schuldig gesprochen wurde, das zweite Rechtsmittelverfahren jedoch aufgrund seines Obsiegens vor Bundesgericht erfolgte. Im Fall K wurden W aufgrund des Freispruchs keine Kosten auferlegt (Art. 423 StPO). Dieses Urteil wurde betreffend den Fall K vom Bundesgericht mit Urteil vom 10. April 2017 aufgehoben, dies auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft und K hin. Im Fall K gelangt das Obergericht im dritten Verfahren OG S 17 3 zu einem Schuldspruch. Demnach rechtfertigt es sich, die Kosten entsprechend dem Urteil vom 18. April 2016 zu übernehmen und die Kosten bezüglich des Falls K im Verfahren OG S 17 3 zu verlegen. Davon ausgenommen sind die Gutachterkosten des FOR von Fr. 14'328.10 betreffend die von W beantragte Schussrekonstruktion (vergleiche E. 12.6 hiernach).
12.5 Verfahrenskosten OG S 17 3
Im vorliegenden Verfahren unterliegt W in den noch offenen Punkten. Es sind ihm damit die Verfahrenskosten des Verfahrens OG S 17 3 inkl. der Haftverfahren OG SP 15 1, OG SP 15 5, OG SP 15 6, OG SP 17 1 und OG SP 17 2 aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren OG S 17 3 wird auf Fr. 3'000.00 bestimmt, zuzüglich der Gerichtsgebühren für die Haftverfahren von total Fr. 3'750.00. Die Kanzleigebühr für das Verfahren OG S 17 3 beträgt Fr. 175.60, zuzüglich der Auslagen und Kanzleigebühren für die Haftverfahren von total Fr. 1'532.00. Dazu kommen noch Kosten von Fr. 1'428.00 für die Urteilsmotivierung im Verfahren OG S 17 3.
12.6 Auslagen
Im Rahmen der Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht sind Auslagen für Gutachten sowie Dolmetscher und Übersetzungen entstanden. Es sind dies Gutachterkosten von Fr. 2'050.00 (OG S 13 3) und Fr. 980.90 (OG S 14 8, Fall P) beziehungsweise Fr. 14'328.10 (OG S 14 8, Fall K) sowie Kosten für Übersetzungen von Fr. 80.00 (OG S 14 8, Fall P) beziehungsweise Dolmetscherkosten von Fr. 165.00 (OG S 14 8, Fall K). Die Kosten im Fall P (Fr. 980.90 und Fr. 80.00) werden entsprechend dem Entscheid im Verfahren OG S 14 8 zur Hälfte W auferlegt. Die Kosten im Zusammenhang mit der von W beantragten Schussrekonstruktion werden ihm entsprechend Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt.
13. Zivilpunkt
Die Vorinstanz hat den Begriff und die Voraussetzungen der Privatklägerschaft und der Zivilklagen sowie Form und Inhalt (Art. 118 f. StPO) zutreffend dargelegt. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann deshalb vorweg auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E. 10.1, verwiesen werden.
13.1 K
K beantragt vor Obergericht, W sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 25'000.00 zu bezahlen und sie für den entstandenen Schaden im Betrage von Fr. 500.00 schadlos zu halten.
Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass W im Grundsatz K eine Genugtuungssumme im Sinne von Art. 47 OR schuldet. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012 (E. 10.2.1 - 10.2.3, 10.2.3.1 und 10.2.3.2) verwiesen werden. Ergänzend, teilweise wiederholend und im Wesentlichen die Höhe der Genugtuung korrigierend ist anzufügen, dass gemäss Art. 47 OR das Gericht bei Körperverletzung der verletzten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGE 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008, E. 10.3 mit Hinweisen). In der Lehre wird namentlich dafür eingetreten, dass Opfer eines Mordversuchs, welche folgenlos verheilende, aber lebensgefährliche Verletzungen erleiden, für ihren damit verbundenen Ge- fühlsschaden Genugtuungssummen von mindestens Fr. 60'000.00 zugesprochen erhalten; bei versuchten schweren Körperverletzungen oder versuchten Tötungen ohne lebensgefährliche Verletzungen oder bleibende körperliche Beeinträchtigungen sollten sich die Regelgenugtuungen in der Höhe von Fr. 20'000.00 bis Fr. 40'000.00 bewegen. Die in der Praxis gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) in solchen Fallkonstellationen ausgerichteten Genugtuungssummen liegen allerdings deutlich tiefer und bewegen sich im vier- beziehungsweise im tiefen fünfstelligen Frankenbereich. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht im Unterschied zum Zivilrecht die Besonderheit besteht, dass es sich um eine staatliche Hilfe handelt. Der Umstand, dass eine Genugtuung nach OHG von der Allgemeinheit bezahlt wird, kann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen
(zum Beispiel besonders skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist. Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Genugtuung nach Opferhilferecht. Es darf deshalb vom vorerwähnten Rahmen der Regelgenugtuungen in der Höhe von Fr. 20'000.00 bis Fr. 40'000.00 ausgegangen werden. Das vom Obergericht in Nachachtung der von der Privatklägerin beantragten Beweisergänzung beim Sozialpsychiatrischen Dienst Uri (SPD) eingeholte Consilium vom 17. Juni 2013 (act. 5.2 Akten OG S 13 5) hat im Wesentlichen ergeben, dass K seit dem 5. November 2012 wieder in Behandlung ist. Gemäss dem ärztlichen Bericht sei sie zwar eine starke Persönlichkeit, trotzdem reagiere sie durch die wiederholten Traumata mit einer rezidivierenden depressiven Symptomatik. Dies sei jetzt während dem Scheidungsprozess und nachdem ihr Chef vom Restaurant Mühle in Schattdorf (im März 2013) ermordet worden sei, der Fall gewesen. Im Weiteren wurde im ärztlichen Bericht bejaht, dass die Verhandlungszeit vor erster Instanz (1. Oktober 2012 - 17. Oktober 2012) schlummernde Nachwirkungen reaktiviert und dazu geführt hätte, dass die erlebten Traumata sie wieder eingeholt haben. Aus psychiatrischer Sicht bestehe die Gefahr, dass die erlebten Traumata auch in Zukunft K begleiten werden und erneut zu psychischen Belastungen führen könnten. Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der Genugtuung davon aus, dass K nur für kurze Zeit arbeitsunfähig war und insbesondere keine bleibenden psychischen und physischen Schäden davon getragen und keine psychische Behandlung beansprucht habe (E. 10.2.3.2). Der ärztliche Bericht des SPD vom 17. Juni 2013 zeigt nun aber auf, dass K seit dem Jahre 2007 beim SPD wegen Eheproblemen bekannt war. Dr. med. P.G., Flüelen, der Hausarzt von K, habe sie im Jahre 2008 der Opferhilfeberatungsstelle Uri vermittelt, um sie auf die Scheidung beziehungsweise den Scheidungsprozess vorzubereiten. K sei, nachdem sie in der Nacht vom 11. auf den 12. November 2010 angeschossen worden war, von der Opferhilfeberatungsstelle Uri erneut für eine Behandlung beim SPD angemeldet worden. In der Folge und auch nach dem Austritt aus dem Spital habe sie unter Ängsten, Albträumen, grösserer Anspannung und Schlafstörung gelitten. Mit Hilfe unterstützender Gespräche, in denen sie das Erlebte mitteilen und somit zunehmend integrieren konnte, sowie unter Zuhilfenahme
eines Beruhigungsmittels (Benzodiazepin) bei überbordenden Angstzuständen in Reserve und einer Schlafmedikation habe sich der psychische Zustand verbessert, sodass sie ihre Arbeit als Service-Fachangestellte im Restaurant Mühle in Schattdorf wieder aufnehmen konnte. K habe damals gewusst, dass die unterstützenden Gespräche Kosten verursachen würden. Es sei ihr damals auch erklärt worden, dass sie nach verschärftem Ausländerrecht die Leidtragende sein werde, falls sie in eine soziale Abhängigkeit geriete. Das hiesse, dass ihre Aufenthaltsbewilligung in Gefahr gebracht würde. Nach Meinung des SPD ist dies der Hauptgrund gewesen, weshalb K ihre Behandlung abgebrochen und ihre Arbeit im Restaurant Mühle schnell wieder aufgenommen habe. Damals berichtete sie, sie sei froh, durch die Arbeit Ablenkung zu finden und fühle sich sehr durch den Freund, den Freundeskreis und die Familie getragen. Sie habe keine Albträume und keine depressiven Symptome mehr. Heute zeigt sich jedoch – wie vorerwähnt – dass sie mit einer rezidivierenden depressiven Symptomatik reagiert. Aufgrund all dieser Umstände und unter Berücksichtigung der umfangreichen Rechtsprechung (beispielsweise BGE 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008) erachtet es das Obergericht als angemessen und gerechtfertigt die Genugtuungssumme von Fr. 10'000.00 auf Fr. 25'000.00 zu erhöhen.
Betreffend die von der Privatklägerin adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung in der Höhe von nunmehr Fr. 500.00 hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass diese Forderung auf den Zivilweg zu verweisen ist. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 10.2.1 und 10.2.3.3) hingewiesen werden.
13.2 AXA Winterthur
Die Vorinstanz hat auch betreffend die AXA Winterthur zutreffend dargelegt, dass W der AXA Winterthur die geltend gemachten Schadenersatzansprüche in der Höhe von insgesamt Fr. 15'382.75, unter solidarischer Haftung mit S (siehe rechtskräftiges Urteil im Verfahren LGS 12 2 beziehungsweise OG S 13 4), zu bezahlen hat. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Urteil vom 24. Oktober 2012 (E. 10.4 und 10.4.1 - 10.4.3) verwiesen werden.
13.3 P
Die Vorinstanz hat in Bezug auf P zutreffend dargelegt, dass W eine Genugtuungssumme im Umfang von Fr. 500.00 zuzüglich 5% Zins seit 4. Januar 2010 zu bezahlen hat. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012 verwiesen werden (E. 10.3).
14. Kosten der amtlichen Verteidigung
Da W verurteilt wird, trägt er die Verfahrenskosten. Davon ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Art. 135 Abs. 4 StPO sieht vor, dass die zu den Verfahrenskosten verurteilte Person dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen hat, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Anspruch des Kantons verjährt dabei in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO). Nachfolgend sind die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung zu bestimmen.
Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe. Er hat eine öffentlich-rechtliche Forderung auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen gegen den Staat, welche sich aus Art. 29 Abs. 3 BV herleitet. Dieser Anspruch umfasst alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 mit Hinweisen). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 18.3.1).
Gemäss Art. 30 Bst. c Gerichtsgebührenreglement beträgt die Anwaltsentschädigung im Berufungsverfahren vor dem Obergericht Fr. 300.00 bis Fr. 7'500.00. Sie bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie dem Umfang und der Art der Bemühungen (Art. 19 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). In Strafsachen wird die ordentliche Anwaltsentschädigung bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang angemessen erhöht (Art. 24 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Von Letzterem ist im vorliegenden Fall und den drei Berufungsverfahren OG S 13 3, OG S 14 8 und OG S 17 3 auszugehen. Dem amtlichen Verteidiger werden 75 Prozent der gerichtlich festgesetzten Entschädigung und die Barauslagen ersetzt (Art. 26 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung).
Gestützt auf den Beschluss des Gesamtobergerichtes vom 22. Oktober 2008 wird bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung von einem Honoraransatz von Fr. 260.00 pro Stunde (eingeschlossen die MWST) ausgegangen. Dazu kommen die Auslagen (z.B. Porti, Telefonate, Kopien, Reisespesen [hinzu kommt die MWST]). Die Sekretariats- beziehungsweise Kanzleiarbeiten sind mit dem erwähnten Stundenansatz abgegolten. Für Kopien werden max. Fr. 0.50 pro Kopie entschädigt. Dieser Entschädigungsansatz bezieht sich nur auf den Sachaufwand (BGE 1P.373/2001 vom 03.07.2001). Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist vom Honorar des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin der Armenrechtsviertel abzuziehen (Art. 26 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Dieses reduzierte Honorar von Fr. 195.00 pro Stunde gelangt unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung (BGE 139 IV 261 E. 2). Die nachfolgend aufgeführten Entschädigungen basieren auf einem Stundenansatz von Fr. 195.00 inkl. MWST.
14.1 Vorinstanzliches Verfahren
Die von der Vorinstanz in den unangefochten gebliebenen Beschlüssen LGS 12.9 (Fr. 69'854.75 an RA lic. iur. Linus Jaeggi), LGS 12.10 (Fr. 34'001.65 an RA lic. iur. Heinz Holzinger) und LGS 12.11 (Fr. 37‘'436.25 an RA lic. iur. Peter Niggli) bestimmten Entschädigungen für die amtlichen Verteidigungen von W im vorinstanzlichen Verfahren (LGS 12 1) werden übernommen und von der Staatkasse Uri getragen. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.
14.2 Verfahren OG S 13 3
Die unangefochten gebliebene Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch RA Jaeggi im ersten Verfahren vor dem Obergericht (OG S 13 3) von Fr. 40'000.00 wird übernommen und von der Staatskasse Uri getragen. Vorbehalten bleibt eine anteilsmässige Rückzahlung von 50% beziehungsweise eine Nachforderung von 50% der Honorardifferenz nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Letzteres ergibt sich aus dem Umstand, dass W nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt werden (vergleiche E. 12.3 hiervor).
14.3 Verfahren OG S 14 8
14.3.1 Mit Urteil vom 10. April 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gut und wies die Sache zur Neubeurteilung der Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren an das Obergericht zurück (vergleiche E.a hiervor). Das Bundesgericht erwog, dass der von RA Jaeggi geltend gemachte Stundenaufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit des betroffenen Verfahrens stehe. Es seien nur notwendige und verhältnismässige Aufwendungen zu ersetzen (E. 18.4.1). Konkret geht es um private Ermittlungen der Verteidigung im Zusammenhang mit dem Fall P (E. 18.4.2), persönliche Betreuung von W (E. 18.4.3), Aufwendungen, welche nicht die Strafverteidigung im Verfahren OG S 14 8 betrafen (E. 18.4.4) und zu hohen Aufwand für reines Aktenstudium (E. 18.4.5).
Im Rahmen der Neubeurteilung hat sich das Obergericht auch mit den weiteren Einwänden der Staatsanwaltschaft zu befassen (E. 18.6 des Bundesgerichtsurteils vom 10. April 2017). Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde vom 2. September 2016 an das Bundesgericht (act. 8.6 Akten OG S 14 8) zusätzlich zu den zuvor genannten Punkten beanstandet, dass der Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Teilnahme daran zu hoch veranschlagt sei und Auslagen nicht näher begründet worden seien.
14.3.2 Das Strafverfahren gegen W betreffend Mordversuch, vorsätzliche Tötung, eventuell Gefährdung des Lebens sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz weist einen aussergewöhnlichen Umfang auf. Daraus resultiert ein hoher Zeitaufwand. Für W ist der Ausgang des Verfahrens von sehr grosser Bedeutung. Eine Erhöhung der ordentlichen Anwaltsentschädigung ist gerechtfertigt. Dabei ist grundsätzlich vom Stundenaufwand des Verteidigers auszugehen, wobei nur der notwendige und angemessene Aufwand zu ersetzen ist. Das Obergericht hat die Kostennote von RA Jaeggi vom 4. März 2016 (act. 2.21 Akten OG S 14 8) im Lichte des zuvor (E. 14.3.1) Ausgeführten neu beurteilt. Es nimmt folgende Kürzungen vor: - Private Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Fall P, welche nicht entschädigt werden: Recherchen P vom 24. August 2015 (Kürzung Kostennote um 3 h, Auslagen um Fr. 3.00), Aktenstudium und Recherche Schmach vom 25. August 2015 (Kürzung um ½ h), Recherchen P vom 26. August 2015 (Kürzung um 1 h), Recherchen P vom 27. August 2015 (Kürzung um 4 h), Recherche P vom 31. August 2015
(Kürzung um 1 h), Aufwendungen betreffend Privatgutachten vom 3. September 2015 (Kürzung um 3 h), Recherche P vom 8. September 2015 (Kürzung um 2 h), Recherche P vom 10. September 2015 (Kürzung um 40 min), Recherche P vom 16. September 2015 (Kürzung um 2 h), Telefon vom 29. Januar 2016 (Kürzung um 10 min, Auslagen um Fr. 1.00), Aktenstudium vom 2. Februar 2016 (Kürzung um 1½ h), Aufwendungen Privatgutachten vom 3. Februar 2016 (Kürzung um 1 h, Auslagen [Übersetzungskosten] um Fr. 450.00), Aufwendungen Privatgutachten vom 5. Februar 2016 (Kürzung um 1 h), Aufwendungen Privatgutachten vom 8. Februar 2016 (Kürzung um 1 h), Aufwendungen Privatgutachten vom 17. Februar 2016 (Kürzung um 1 h, Auslagen von Fr. 670.00 wurden im Entscheid OG S 14 8 bereits gekürzt), Kürzung total 22 h 50 min und Fr. 1'124.00 Auslagen;
Persönliche Betreuung von W: Aufwendungen vom 29. Januar 2015 (Kürzung um 3 h, Auslagen um Fr. 60.00), Abholen Klient vom 22. September 2015 (Kürzung um 2 h), Kürzung total 5 h und Fr. 60.00 Auslagen;
Aufwendungen, welche nicht die Strafverteidigung im Verfahren OG S 14 8 betrafen: Aufwendungen vom 28. Januar 2015 (Kürzung um 2 h, Auslagen um Fr. 29.00), tel. Besprechung vom 26. Juni 2015 (Kürzung um 50 min), Telefonat vom 11. August 2015 (Kürzung um 20 min, Auslagen um Fr. 2.00), Telefonat vom 19. August 2015 (Kürzung um 10 min, Auslagen um Fr. 1.00), Schreiben vom 27. August 2015 (Kürzung um 1 h, Auslagen um Fr. 2.00), Brief vom 2. September 2015 (Kürzung um 2 h, Auslagen um Fr. 2.50), Telefon vom 4. September 2015 (Kürzung um ½ h), Aufwendungen vom 7. September 2015 (Kürzung um 3 h 20 min, Auslagen um Fr. 2.00), Aktenstudium vom 9. September 2015 (Kürzung um 1 h), Aktenstudium und Mail an Prof. R. vom 23. September 2015 (Kürzung um 40 min), Besprechung vom 24. September 2015 (Kürzung um 55 min, Auslagen um Fr. 4.00), Telefonat vom 12. Oktober 2015 (Kürzung um 15 min, Auslagen um Fr. 1.00), Kürzung total 13 h und Fr. 43.50 Auslagen;
Anfahrtswege berechnet ab Zürich statt Luzern: Hin- und Rückwege vom 19., 21., 26., 28. und 30. Oktober 2015 sowie 22. und 24. Februar 2016 (Kürzung um je ½ h), Kürzung total 3.5 h.
Reines Aktenstudium: der Aufwand von circa 150 h für reines Aktenstudium wird als unangemessen hoch beurteilt. Die Akten waren dem Verteidiger aus dem Untersuchungsverfahren, dem erstinstanzlichen Verfahren und dem ersten Berufungsverfahren grundsätzlich bekannt (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 18.4.5). Das Obergericht erachtet eine Kürzung um 50%, also 75 h, als angemessen.
Vorbereitung Hauptverhandlung: auch hier erachtet das Obergericht den geltend gemachten Aufwand von circa 120 h als unangemessen hoch. Es nimmt wiederum eine Kürzung von 50%, ausmachend 60 h, vor.
14.3.3 Insgesamt wird die Kostennote damit im Umfang von 179.33 h von den geltend gemachten 557.27 h auf 377.94 h gekürzt. Die Auslagen werden auf Fr. 1'409.70 (exkl. MWST) beziehungsweise Fr. 1'522.50 (inkl. MWST) bestimmt. Daraus resultiert eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch RA Jaeggi im zweiten Verfahren vor dem Obergericht (OG S 14 8) von Fr. 73'698.30 Honorar plus Auslagen von Fr. 1'522.50, also insgesamt Fr. 75'220.80 inkl. MWST. Vorbehalten bleibt eine anteilsmässige Rückzahlung von 20% beziehungsweise eine Nachforderung von 20% der Honorardifferenz nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Letzteres ergibt sich aus der Verfahrenskostenausscheidung im Verfahren OG S 14 8 (vergleiche E. 12.4 hiervor), nämlich der Auferlegung der Gerichtsgebühren an W im Umfang von Fr. 2'000.00 von insgesamt Fr. 10'000.00, ausmachend also 20%.
14.4 Verfahren OG S 17 3
Im vorliegenden Verfahren macht RA Jaeggi gemäss Kostennote vom 27. November 2017 (act. 2.10 Akten OG S 17 3) einen Stundenaufwand von 123.93 h sowie Auslagen von Fr. 352.50 geltend. Hinzu kommen 3 h für die Urteilseröffnung inkl. Reisezeit vom 22. Januar 2018. Etwas über 27 h des geltend gemachten Aufwandes betreffen die Vorbereitung der Replik. Das Obergericht erachtet diesen Aufwand als unangemessen hoch. Es ging mithin nun um das bereits dritte Berufungsverfahren in derselben Sache und nur noch um den Fall K und das damit zusammenhängende Waffendelikt. Die Akten sind bekannt und es stellten sich auch nach den ersten Parteivorträgen grundsätzlich keine neuen Fragen. Das Obergericht erachtet einen Aufwand von 15 h (und damit eine entsprechende Kürzung in diesem Punkt um rund 12 h) für die Vorbereitung der Replik als angemessen. Es ergibt sich ein Aufwand von gerundet 115 h, ausmachend ein Honorar von Fr. 22'425.00 inkl. MWST. Hinzu kommen Auslagen von Fr. 380.70 inkl. MWST. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch RA Jaeggi im Verfahren OG S 17 3 inklusive Haftverfahren (OG SP 17 1 und OG SP 17 2) wird damit bestimmt auf Fr. 22'805.70 (inkl. Auslagen und MWST) und von der Staatskasse Uri getragen. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft
K wurde die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 136 StPO gewährt (act. 8/19 Akten K). Die Entschädigung des Rechtsbeistandes richtet sich sinngemäss nach Art. 135 StPO (vergleiche E. 14 hiervor). Nach Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die (verurteilte) be- schuldigte Person die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Diesbezüglich handelt es sich um eine zu Art. 135 Abs. 4 StPO kongruente Regelung. Die materiellen Voraussetzungen für eine Kostenauflage sind in beiden Fällen die gleichen (SCHMID, a.a.O., Art. 426 N. 12). Demnach wird W grundsätzlich zur Kostentragung verurteilt, gleichzeitig wird jedoch festgehalten, dass die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO von der Staatskasse getragen werden (BGE 6B_123/2014 E. 6.3).
15.1 Vorinstanzliches Verfahren
Die von der Vorinstanz in den unangefochten gebliebenen Beschlüssen LGS 12 7 (Fr. 71'782.00 an RA lic. iur. Claudia Zumtaugwald) und LGS 12.8 (Fr. 5'942.30 an RA lic. iur. Hermann Näf) bestimmten Entschädigungen für die unentgeltlichen Verbeiständungen von K und von P im vorinstanzlichen Verfahren (LG 12 1) werden übernommen und von der Staatskasse Uri getragen. Vorbehalten bleiben Art. 426 Abs. 4 beziehungsweise Art 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
15.2 Verfahren OG S 13 3
Die unangefochten gebliebene Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung von K durch RA Zumtaugwald im ersten Verfahren vor dem Obergericht (OG S 13 3 und OG S 13 5) von Fr. 25'547.95 wird übernommen und von der Staatskasse Uri getragen. Vorbehalten bleiben Art. 426 Abs. 4 beziehungsweise Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
15.3 Verfahren OG S 14 8
Die unangefochten gebliebene Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung von K durch RA Zumtaugwald im zweiten Verfahren vor dem Obergericht (OG S 14 8) von Fr. 32'469.00 wird übernommen und von der Staatskasse Uri getragen. Dies ohne Vorbehalt von Art. 426 Abs. 4 beziehungsweise Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. Letzteres ergibt sich aus dem Umstand, dass W betreffend den Fall K im Verfahren OG S 14 8 keine Verfahrenskosten auferlegt werden (vergleiche E. 12.4 hiervor).
15.4 Verfahren OG S 17 3
Im vorliegenden Verfahren macht RA Zumtaugwald gemäss Kostennote vom 10. Januar 2018 (act. 6.10 Akten OG S 17 3) einen Stundenaufwand von 76.98 h sowie Auslagen von Fr. 610.20 geltend. Für die Urteilseröffnung inkl. Reisezeit vom 22. Januar 2018 werden ihr wie RA Jaeggi 3 h entschädigt, woraus im Falle von RA Zumtaugwald noch 0.5 h dazukommen und zu einem Stundenaufwand von total 77.48 h führen. Rund 13 h des geltend gemachten Aufwandes entfallen auf das Lesen und Zusammenfassen des Bundesgerichtsurteils vom 10. April 2017 (Einträge vom 28. April 2017, 3. Oktober 2017 sowie 10. und 11. November 2017). Weiter werden 1.5 h für das Weiterleiten von Dokumenten angegeben (Eintrag vom 7. November 2017). Diese Aufwendungen erscheinen unangemessen hoch und die Honorarnote wird insoweit um 8.48 h gekürzt. Somit werden 69 h zu Fr.195.00 (enthaltend die MWST), also Fr. 13'455.00 entschädigt.
Ausserdem verrechnet RA Zumtaugwald 300 Kopien zu Fr. 1.00 pro Stück (act. 6.10 Akten OG S 17 3). Kopien werden jedoch zu maximal Fr. 0.50 pro Stück entschädigt (vergleiche E. 14 hiervor). Die Reisespesen mit dem Auto werden mit Fr. 0.70 pro km und vorliegend für die drei Fahren nach Altdorf mit Fr. 185.65 (265.2 km zu Fr. 0.70) entschädigt. Zu den Spesen und Auslagen werden noch die MWST aufgerechnet. Im Dispositiv wurde bei sämtlichen Spesen und Auslagen die MWST mit 8% berechnet (Fr. 380.65 plus 8% = Fr. 411.10). Seit 1. Januar 2018 beträgt jedoch die MWST 7.7%. Bei den Reisespesen für die Urteilseröffnung im Januar 2018 (Fr. 61.90 exkl. MWST) ist daher die MWST von 7.7% anwendbar, was zu einer Reduktion der Auslagen um Fr. 0.20 führt und das Dispositiv folgerichtig durch das vorliegende begründete Urteil korrigiert wird. Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung von K durch RA Zumtaugwald im Verfahren OG S 17 3 wird damit neu bestimmt auf Fr. 13'865.90 (inkl. Auslagen und MWST) und von der Staatskasse Uri getragen. Vorbehalten bleiben Art. 426 Abs. 4 beziehungsweise Art 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. Weitere Beschlüsse
16.1 Einziehung gemäss Art. 69 und Art. 70 StPO
Betreffend die Verwendung der sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E. 9, verwiesen werden. Die entsprechenden Dispositivziffern dieses Urteils und die gleichlautenden Bestimmungen des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 im Verfahren OG 14 8 werden zur Erleichterung des Vollzugs nachfolgend wiederholt.
16.1.1 Die folgenden sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten (vergleiche Ziff. 11.1 und 11.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 im Verfahren OG 14 8):
1 Pistole, Carl Walther P 38, Nr. 413275 mit Magazin und 8 Stück Munition (Fundort: Bar Taverne, Schmiedgasse 4, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;
20 Stück Munition (Fundort: Bar Taverne, Schmiedgasse 4, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;
1 Schachtel Munition, Magtech, 49 Stück Munition (Fundort: Bar Taverne, Schmiedgasse 4, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;
13 Stück Munition mi rotem Hülsenboden (Fundort: Bar Taverne, Schmiedgasse 4, Erstfeld), Lageort unbekannt;
1 Schachtel mit Aufschrift "handyclinic", Inhalt Bedienungsanleitung PPK + PP (Fundort: Bar Taverne, Schmiedgasse 4, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;
1 Patrone (Fundort: Bar Taverne, Schmiedgasse 4, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;
25 Stück Munition, 9mm, kurz (Fundort Bar Taverne, Schmiedgasse 4, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;
1 Pistole, Marke Walther PPK, Kal. 7.65, Nr. Z 2095 (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;
1 Schachtel rot PPK Kal. 7.65 (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), Lageort unbekannt;
1 Pistole, Marke Zastava, Kal. 6.35 mm, Nr. ET-8100447, abgeänderte 8 mm Knall- Schreckschusspistole (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;
1 Pistole, "Blow Mini", Mod. 2003, Kal. 6.35 mm, Nr. 7-015140, abgeänderte 8 mm Knall-Schreckschusspistole (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;
1 Patrone Hülsenboden rot (Fundort: Küche, Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;
3 Patronen 380 auto MRP (Fundort: Wohnzimmer, Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;
Projektil 7.65 mm (Fundort: Wand Büro Creativ, Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmasslich gelagert KT der Kapo Uri unter der Nr. 39571 07zi2;
1 Selbstladepistole, Marke "Manurhin", Mod. "PPK", Kai. 7.65 mm Browning, Nr. 125680, Magazin mit 7 Patronen (2 x "CBC 32 AUTO", 5 x "Geco 7.65") separat K100105-086, mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;
1 Patronenhülse (Fundort: Nähe Eingang Nightbar Taverne, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;
Projektil GMO kupferfarbig (Fundort: Rücken K), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich, Asservate-Nr. A003'206'711;
Projektil GMO kupferfarbig (Fundort: Reissverschluss-Aussentasche der Handtasche von K), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich, Asservate-Nr.
Projektil (Fundort: Treppenhaus Bärenbodenweg 21, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich, Asservate-Nr. A003'163'642;
Patronenhülse Nr. 1/KT UR, MRP 25 AUTO (Fundort: Verbindungsweg Schützengasse - Bärenbodenweg, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich, Asservate-Nr. A003'163'664;
Patronenhülse Nr. 2/KT UR, MRP 25 AUTO (Fundort: Verbindungsweg Schützengasse - Bärenbodenweg, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich, Asservate-Nr. A003'163'675;
Patronenhülse Nr. 4/KT UR, MRP 25 AUTO (Fundort: Verbindungsweg Schützengasse - Bärenbodenweg, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich, Asservate-Nr. A003'163'686;
Selbstladepistole, Marke "BLOW MINI", Mod. 2003, Nr. 5-167795, Kaliber 8 mm Knall, abgeändert auf Kaliber 6.35 mm (Fundort: Eintracht 2, Wolfenschiessen), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri.
16.1.2 Die folgenden sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils dem rechtmässigen Eigentümer herauszugeben, sofern dies nicht bereits erfolgt ist (vergleiche Ziff. 11.3 und 11.4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 im Verfahren OG 14 8):
1 Teleskopschlagstock (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), Lageort unbekannt;
1 Sackmesser rot (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), Lageort unbekannt;
1 Paar Stoffhandschuhe schwarz (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), Lageort unbekannt;
1 Hose Brühl Classic grau-schwarz (von W anlässlich seiner Verhaftung vom 4. Januar 2010 getragen), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;
1 Hemd "Accanto" schwarz mit beigen Längsstreifen (von W anlässlich seiner Verhaftung vom 4. Januar 2010 getragen), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;
1 Paar Halbschuhe, Leder, schwarz, Marke "Barbieri", Gr. 43 (von W anlässlich seiner Verhaftung vom 4. Januar 2010 getragen), Lageort unbekannt;
ID, lautend auf W lgnaz, Nr. E0277150 (Fundort: Effekten von W), Lageort unbekannt;
Schreiben A4 vom 28.10.2010 an T.W., Flüelen (Fundort: Effekten von W), Lageort unbekannt;
2 SIM/PUK Card (Fundort: Büro Royal, Schmiedgasse 2, Erstfeld), Lageort unbekannt;
Holzspanplatte (Fundort: Büro Creativ, Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;
Glaswolle zur Isolation (Fundort: Büro Creativ, Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;
Kleider, die K anlässlich Tat vom 12. November 2010 trug (1 Jacke, braun [mit Schussbeschädigungen], 1 Pelzkragen zu Jacke, 1 Bluejeans Hose, 1 Bluse weinrot [mit Schussbeschädigungen], 1 T-Shirt schwarz [mit Schussbeschädigungen], 1 Schal weiss/schwarz kariert, 1 Paar Socken beige, 1 BH schwarz), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich, Asservate-Nr. A003'163'777;
Effekten von K (1 leerer Plastiksack weiss, 2 Pack Zigaretten Philip Morris, 1 Haarband braun), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;
Handtasche von K (Fundort: Treppenhaus Bärenbodenweg 21, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich; Asservat-Nr. A003'163'788;
Maestro-Karte Raiffeisen, lautend auf H.H., Konto-Nr. 81864095 (Fundort: Effekten von W), Lageort unbekannt;
Gesicherter Datenbestand (DVD IT-Auswertung) ab PC Marke "Gack" S/N: 1412051908 (Fundort: Büro W), mutmasslich gelagert bei der Kriminalpolizei Uri;
Bei PostFinance edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 6. Juli 2011) betreffend W, mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;
Bei Raiffeisenbank Urner Oberland edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 6. Juli 2011) betreffend W, mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;
Bei Credit Suisse edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 6. und 29. Juli 2011) betreffend W, mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;
Lohnabrechnungen S der M. AG Mai, Juni, Sept. Okt. 2010 (Fundort: Hauptstr. 3, Wolfenschiessen), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;
Jacke mit Kapuze und Pelz, blau, "Rossi River" (Fundort: Hauptstr. 3, Wolfenschiessen), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;
div. Unterlagen Bank now, Raiffeisen, UBS, Anwalts- und Notariatspraxis lic. iur. K.V., Nidwaldner Kantonalbank, Betreibungsamt Nidwalden, Aufenthaltstitel CHECA 1454408, ltd. S, geb. 02.11.1988 (Kopie), Lohnabrechnungen der Marrer Unterlagsböden AG November und Dezember 2010 (Fundort: Hauptstr. 3, Wolfenschiessen), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;
Gesicherter Datenbestand (DVD IT-Auswertung) ab PC Miditower, Marke HP (Fundort: Hauptstr. 3, Wolfenschiessen), mutmasslich gelagert bei der Kriminalpolizei Uri;
Herrenjacke schwarz Gr. XL "The North Face" (Fundort: Eintracht 2, Wolfenschiessen), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;
Herrenjacke braun "Colonial" (Fundort: Eintracht 2, Wolfenschiessen), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich;
Bei UBS edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 16.03.11) betreffend S, mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;
Bei GE-Moneybank edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 25.02.11) betreffend S, mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;
Bei Nidwaldner Kantonalbank edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 16.03.11) betreffend S, mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri;
Bei Raiffeisenbank Region Stans edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 25.02.11) betreffend S, mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri.
16.1.3 Die folgenden sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte sind nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 268 StPO im benötigten Umfang einzuziehen und zur Kostendeckung zu verwenden. Im übrigen Umfang ist die Beschlagnahme aufzuheben und die Vermögenswerte sind der berechtigten Person auszuhändigen (vergleiche Ziff. 11.5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 im Verfahren OG 14 8):
Fr. 20.00 und EUR 50.00, aus Effekten W anlässlich seiner Verhaftung vom 4. Januar 2010, mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;
Hartgeld div. Stückelung, Fr. 3.30, aus Effekten von W anlässlich seiner Verhaftung vom 12. November 2010, mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;
Bei der Credit Suisse gesperrte Vermögenswerte (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 29. Juli 2011) betreffend W.
16.1.4 Allfällige weitere beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte, die nicht einzeln im Urteil des Obergerichts vom 18. April 2016 im Verfahren OG 14 8 aufgeführt sind, sind nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wie folgt zu behandeln:
Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht wurden, sind gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten.
Vermögenswerte, die durch die Straftat erlangt wurden oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sind gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen und zur Kostendeckung zu verwenden.
Die übrigen Gegenstände oder Vermögenswerte sind dem rechtmässigen Eigentümer auszuhändigen.
Diejenigen Gegenstände oder Vermögenswerte, die nicht gestützt auf Art. 69 beziehungsweise Art. 70 StGB einzuziehen sind und niemandem zugeordnet werden können, sind zu verwerten und der entsprechende Erlös zugunsten des Staates zu verwenden.
16.2 Haftantrag der Staatsanwaltschaft
16.2.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. November 2017 vor dem Obergericht beantragte die Staatsanwaltschaft, W sei gestützt auf Art. 231 und 232 StPO zur Sicherung des Vollzugs in Sicherheitshaft zu nehmen (vergleiche F.a hiervor).
Im Nachgang zum Entscheid des Bundesgerichts vom 10. April 2017 prüfte die in erster Linie dafür zuständige Verfahrensleitung der strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts eine Sicherheitshaft und verfügte schliesslich am 29. Mai 2017 Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Verbot die Schweiz zu verlassen, Melde- und Informationspflichten; vergleiche Verfahren OG SP 17 1).
16.2.2 Das Berufungsgericht entscheidet gemäss Art. 232 StPO über Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht. Ist in erster Linie die Verfahrensleitung für den Entscheid zuständig, kann den Entscheid ohne weiteres auch das Gesamtgericht treffen, wenn es sich wie vorliegend ohnehin unmittelbar in der Entscheidfällungsphase des Falles befindet. Dabei prüft es die Voraussetzungen der Sicherheitshaft gemäss Art. 221 StPO.
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle zu einer Ersatzmassnahme gegriffen werden. Dies ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 und Art. 36 Abs. 3 BV), namentlich aus dem Grundsatz der Subsidiarität (HUG/SCHEIDEGGER, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich, 2. Auflage 2014, N. 1 zu Art. 237 mit Hinweisen). Das zuständige Gericht kann demnach anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen anordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
Die Anordnung von Ersatzmassnahmen richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 4 StPO). Die Anordnung von Ersatzmassnahmen setzt demnach wie bei der Anordnung von Sicherheitshaft grundsätzlich Haftgründe (dringender Tatverdacht, Fluchtgefahr usw.) gemäss Art. 221 StPO voraus.
16.2.3 Das Vorliegen des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) ist offensichtlich. Kollusions- und Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b und c StPO) sowie Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) können zum heutigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Zu prüfen bleibt die Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Diesbezüglich ist nun massgeblich, dass das Bundesgericht bei der Anordnung von Ersatzmassnahmen weniger hohe Anforderungen an die Annahme der Fluchtgefahr stellt (BGE 133 I 27 = Pra 8 [2007] Nr. 86). Gemäss dieser Rechtsprechung stellt ein mit Untersuchungs-/Sicherheitshaft verbundener Freiheitsentzug eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar, für deren Erlass schon unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit in der Regel höhere Anforderungen zu gelten hätten als zum Beispiel für die Anordnung einer blossen Ausweis- und Schriftensperre oder einer Meldepflicht. Für die Anordnung einer Ersatzmassnahme müsse zum Beispiel keine Fluchtgefahr vorliegen, da eine Fluchtneigung ausreiche. Diese Rechtsprechung leuchtet ein. Eine Ausweis- und Schriftensperre kann zum Beispiel bei offenkundiger Fluchtgefahr die Untersuchungs-/Sicherheitshaft nie ersetzen, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam ist als Haft. Sie kann lediglich dann zum Zuge kommen, wenn die Fluchtgefahr als relativ geringfügig eingestuft werden kann, indessen noch Restzweifel beseitigt werden müssen (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 237 mit Hinweisen).
16.2.4 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahr- scheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Mit einzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern beziehungsweise stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 1B_65/2015 vom 24.04.2015 E. 4.1).
16.2.5 Das Strafverfahren gegen W dauert nun schon mehrere Jahre. W hat sich bisher den früher schon angeordneten Ersatzmassnahmen untergeordnet und sich der Justiz stets gestellt. Er ist bis heute nicht geflohen oder untergetaucht, auch nicht nach Erhalt des Bundesgerichtsentscheids vom 10. April 2017, aufgrund dessen er bei realistischer Betrachtung mit einer gravierenden Erhöhung seiner Strafe rechnen musste. Der aktuelle Aufenthaltsort ist den Behörden bekannt. W hat im Verfahren OG SP 17 1 glaubhaft vorgebracht, dass er sich den Behörden zur Verfügung halten werde, und er hat dies in der Folge auch getan. Das Risiko einer erfolglosen Flucht in der heutigen multimedialen und stark überwachten Welt ist zudem hoch. Ein Fluchtversuch könnte ihm im Weiteren Nachteile im Strafvollzug verursachen. Sollte es bei der Freiheitsstrafe gemäss vorliegendem Urteil bleiben, verblieben ihm – in Berücksichtigung der bereits erstandenen Haft und sofern er nach zwei Dritteln der Haft bedingt entlassen werden könnte – noch rund zwei weitere Haftjahre, was nach Einschätzung des Obergerichts die Fluchtgefahr als relativ geringfügig erscheinen lässt. Kommt hinzu, dass W Vater von zwei hier lebenden Kindern ist und wenigstens zu einem Kind ein enger Kontakt besteht. Die familiäre Beziehung zumindest zu einem Teil der Geschwister ist vorhanden und intakt. Schliesslich ist positiv zu werten, dass W arbeitet. Das Obergericht erachtet die Fluchtgefahr zwar als möglich, aber unter Berücksichtigung der konkreten Umstände doch als eher unwahrscheinlich. Eine Fluchtgefahr, wie sie noch im Urteil 1B_65/2015 vom 24. April 2015 als aktuell erschien, liegt heute nicht mehr vor. Immerhin kann die nicht gänzlich auszuschliessende Fluchtgefahr im Sinne der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Fluchtneigung angesehen werden, welche die Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 Abs. 1 und 2 StPO zulässt, was vorliegend auch angezeigt ist. Im Vordergrund stehen dabei die Anordnung einer Ausweis- und Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO), eine Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO; BGE
1B_632/2011 vom 2. Dezember 2011, E. 5.4) sowie das Verbot, die Schweiz zu verlassen (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO). Mit anderen Worten: die vorerwähnten Ersatzmassnahmen sind jedenfalls in ihrer Verbindung geeignet, die bestehende, aber reduzierte Fluchtgefahr hinreichend zu bannen. Der Haftantrag der Staatsanwaltschaft wird in diesem Sinne abgelehnt. Die bestehenden Ersatzmassnahmen gelten aber weiterhin.
Dispositiv
Das Obergericht erkennt:
I. Schuld- und Strafpunkt
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil LGS 12 1 des Landgerichts Uri vom 24. Oktober 2012 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als W freigesprochen wurde vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerb einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein (Ziff.
1.7 der Anklageschrift vom 27. April 2012 [AKS]).
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil OG S 13 3 des Obergerichts des Kantons Uri vom 11. September 2013 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als W schuldig erklärt wurde wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch
das unerlaubte Tragen einer Waffe ohne Bewilligung, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld (1.5 AKS),
das unerlaubte Schiessen an öffentlich zugänglichen Orten, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld (1.6 AKS),
das Nichtaufbewahren des Vertrages beim Privaterwerb einer Waffe, festgestellt am 4. Januar 2010 in Erstfeld (1.7 AKS),
den unerlaubten Besitz von Waffen, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld (1.8 AKS),
das unsorgfältige Aufbewahren einer Waffe, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld (1.9 AKS) und
das unerlaubte Tragen und Transportieren einer Waffe ohne Bewilligung, begangen im Jahr 2008 in Hegglingen und anderswo (1.10 AKS).
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil OG S 14 8 des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als W schuldig erklärt wurde wegen Gefährdung des Lebens, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld (1.4 AKS).
4. W wird im Weiteren schuldig erklärt:
4.1 Des versuchten Mordes, begangen am 12. November 2010 in Erstfeld (1.1 AKS).
4.2 Der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch das Übertragen einer Waffe an einen Staatsangehörigen, der keine Waffe erwerben darf, begangen zu einem Zeitpunkt zwischen dem 4. Januar 2010 und dem 12. November 2010 in Erstfeld oder anderswo (1.2 AKS).
5. W wird in Anwendung der Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 129 StGB, Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. g WG, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG (Fassung vom 12.12.2008 bis 27.07.2010), Art. 5 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b WG, Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 aWG (Fassung bis 11.12.2008) i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. d WG, Art. 12 und Art. 8 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG (Fassung bis 27.07.2010), Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. e WG, Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG (Fassung bis 11.12.2008) sowie unter Berücksichtigung von Art. 10, Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 34, Art. 36, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 51 und Art. 106 StGB sowie Art. 423, Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO, teilweise als Teilzusatzstrafe zu Urteilen des Obergerichts des Kantons Uri vom 17. Juli 2009, 10. Mai 2010 und 4. September 2014 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 25. Mai 2009,
verurteilt zu:
5.1 Einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Die bisher erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von total 1683 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
5.2 Einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.00.
5.3 Einer Busse von Fr. 800.00. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
5.4 Der Bezahlung der Verfahrenskosten, bestehend aus
den vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von total Fr. 79'613.50, davon Fr. 52‘104.90 unter solidarischer Haftung mit S (LGS 12 2) und
den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, errechnet aus
Verfahren OG S 13 3
Anteil Gerichtsgebühr Fr. 4'000.00
Anteil Kanzleigebühr Fr. 115.00
Anteil Kosten für Urteilsmotivierung Fr. 587.50
Verfahren OG S 14 8
Anteil Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00
Anteil Kanzleigebühr Fr. 50.00
Anteil Kosten für Urteilsmotivierung Fr. 461.20
Verfahren OG S 17 3 inkl. Haftverfahren
Gerichtsgebühren Fr. 6'750.00
Kanzleigebühren Fr. 1'707.60
zzgl. Kosten für Urteilsmotivierung Fr. 1'428.00
Gutachterkosten Fr. 16'868.55 Kosten für Dolmetscher und Übersetzungen Fr. 205.00
Fr. 34'172.85
6. Die durch das Obergericht des Kantons Uri mit Urteil vom 17. Juli 2009 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00 wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen.
II. Zivilpunkt
1. W wird verurteilt, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung im Umfang von Fr. 25'000.00 zzgl. Zins von 5% seit 12. November 2010 zu bezahlen, davon Fr. 10'000.00 zzgl. Zins von 5% seit 12. November 2010 unter solidarischer Haftung mit S (LGS 12 2 beziehungsweise OG S 13 4).
2.
Die von der Privatklägerin 1 adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung von Fr. 500.00 wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die von der Privatklägerin 2 adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung von Fr. 15'382.75 wird gutgeheissen und geht unter solidarischer Haftung zulasten von W und S (LGS 12 2 beziehungsweise OG S 13 4).
4. Die vom verstorbenen P adhäsionsweise geltend gemachte und auf einen allfälligen Rechtsnachfolger von P übergegangene Genugtuungsforderung wird im Umfang von Fr. 500.00 zzgl. Zins von 5% seit 4. Januar 2010 gutgeheissen und geht zulasten von W.
III. Amtliche Entschädigungen
1.1 Die von der Vorinstanz in den Beschlüssen LGS 12.9 (Fr. 69'854.75 an RA lic. iur. Linus Jaeggi), LGS 12.10 (Fr. 34'001.65 an RA lic. iur. Heinz Holzinger) und LGS 12.11 (Fr. 37'436.25 an RA lic. iur. Peter Niggli) bestimmten Entschädigungen für die amtlichen Verteidigungen von W im vorinstanzlichen Verfahren (LGS 12 1) werden übernommen und von der Staatkasse Uri getragen. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.
1.2 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch RA lic. iur. Linus Jaeggi im ersten Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Uri (OG S 13 3) von Fr. 40'000.00 wird übernommen und von der Staatskasse Uri getragen. Vorbehalten bleibt eine anteilsmässige Rückzahlung von 50% beziehungsweise eine Nachforderung von 50% der Honorardifferenz nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
1.3 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch RA lic. iur. Linus Jaeggi im zweiten Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Uri (OG S 14 8) inklusive Haftverfahren (OG SP 15 1, OG SP 15 5 und OG SP 15 6) wird neu bestimmt auf Fr. 75'220.80 (inkl. Auslagen und MWST) und von der Staatskasse Uri getragen. Vorbehalten bleibt eine anteilsmässige Rückzahlung von 20% beziehungsweise eine Nachforderung von 20% der Honorardifferenz nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
1.4
Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch RA lic. iur. Linus Jaeggi im dritten Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Uri (OG S 17 3) inklusive Haftverfahren (OG SP 17 1 und OG SP 17 2) wird bestimmt auf Fr. 22'805.70 (inkl. Auslagen und MWST) und von der Staatskasse Uri getragen. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.
2.1 Die von der Vorinstanz in den Beschlüssen LGS 12.7 (Fr. 71'782.00 an RA lic. iur. Claudia Zumtaugwald) und LGS 12.8 (Fr. 5'942.30 an RA lic. iur. Hermann Näf) bestimmten Entschädigungen für die unentgeltlichen Verbeiständungen der Privatklägerin 1 und des Privatklägers im vorinstanzlichen Verfahren (LG 12.1) werden übernommen und von der Staatskasse Uri getragen. Vorbehalten bleiben Art. 426 Abs. 4 beziehungsweise Art 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
2.2 Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1 durch RA lic. iur. Claudia Zumtaugwald im ersten Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Uri (OG S 13 3 und OG S 13 5) von Fr. 25'547.95 wird übernommen und von der Staatskasse Uri getragen. Vorbehalten bleiben Art. 426 Abs. 4 beziehungsweise Art 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
2.3 Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1 durch RA lic. iur. Claudia Zumtaugwald im zweiten Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Uri (OG S 14 8) von Fr. 32'469.00 wird übernommen und von der Staatskasse Uri getragen. Dies ohne Vorbehalt von Art. 426 Abs. 4 beziehungsweise Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
2.4 Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1 durch RA lic. iur. Claudia Zumtaugwald im dritten Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Uri (OG S 17 3) wird bestimmt auf Fr. 13'865.90 (inkl. Auslagen und MWST) und von der Staatskasse Uri getragen. Vorbehalten bleiben Art. 426 Abs. 4 beziehungsweise Art 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
IV. Weitere Beschlüsse
1. Die unter Ziff. 11.1 und 11.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 genannten Gegenstände sind nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten.
2. Die unter Ziff. 11.3 und 11.4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 genannten Gegenstände sind nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem rechtmässigen Eigentümer herauszugeben, sofern dies nicht bereits erfolgt ist.
3. Die unter Ziff. 11.5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 genannten Gegenstände oder Vermögenswerte sind nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils gestützt auf Art. 268 StPO einzuziehen und zur Kostendeckung zu verwenden.
4. Allfällige weitere beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte, die nicht einzeln im Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 aufgeführt sind, sind nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wie folgt zu behandeln:
Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht wurden, sind gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten.
Vermögenswerte, die durch die Straftat erlangt wurden oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sind gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen und zur Kostendeckung zu verwenden.
Die übrigen Gegenstände oder Vermögenswerte sind dem rechtmässigen Eigentümer auszuhändigen.
Diejenigen Gegenstände oder Vermögenswerte, die nicht gestützt auf Art. 69 beziehungsweise Art. 70 StGB einzuziehen sind und niemandem zugeordnet werden können, sind zu verwerten und der entsprechende Erlös zugunsten des Staates zu verwenden.
5. Der Haftantrag der Staatsanwaltschaft wird abgelehnt. Die von der Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Uri gegenüber W am 29. Mai 2017 verfügten Ersatzmassnahmen gelten weiterhin.
6. Mitteilung an:
- Parteien
- Landgericht Uri
- Amt für Justiz, Abteilung Strafvollzug und Schutzaufsicht, Rathausplatz 5, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)
- Amt für Justiz, KOST, Rathausplatz 5, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)
- Amt für Kantonspolizei Uri, Tellsgasse 5, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)
- Amt für Finanzen Uri, Klausenstrasse 2, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)
- Forensisches Institut Zürich, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich (nach Eintritt der Rechtskraft)
- Bundesamt für Polizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern (nach Eintritt der Rechtskraft)
OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Hinweis
Die Rechtsmittelbelehrungen zur Anfechtung des Urteils ergeben sich aus dem Anhang.
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