10.5122

Reglement über den Schutz der Gewässer im Gebiet Uri Nord zwischen dem Urnersee und Erstfeld

Vom 08.09.2020 (Stand 15.10.2020)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 des kantonalen Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) und auf Artikel 13 des Gewässernutzungsgesetzes vom 16. Februar 1992 (GNG, RB 40.4101),

beschliesst:

Artikel 1 Schutzziel

Dieses Reglement bezweckt die ungeschmälerte und umfassende Erhaltung sensibler Gewässersysteme im Gebiet Uri Nord zwischen dem Urnersee und Erstfeld als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften und als belebende Elemente einer vielfältigen Landschaft.

Es richtet sich dabei nach den Festlegungen des Schutz- und Nutzungskonzepts Erneuerbare Energien im Kanton Uri (SNEE) und setzt diese um.

Artikel 2 Schutzobjekte

Folgende Objekte werden unter Schutz gestellt:

Objekt Nr.

Name

Gemeinde

1

Fätschbach

Spiringen

2

Hinterschächen, Winterbach

Unterschächen

3

Vorderschächen, Niemerstafelbach, Balmerbach, Bäche Rustigen

Unterschächen Bäche Rustigen

4

Schächen (Auengebiet)

Bürglen, Spiringen, Unterschächen

5

Gangbach

Schattdorf

6

Riedertalbach

Bürglen

7

Isenthalerbach

Isenthal

8

Sulztalerbach (Oberlauf)

Isenthal

9

Stierenbach

Attinghausen

10

Bockibach

Attinghausen, Erstfeld

11

Alpbach (oberhalb Bodenberge)

Erstfeld

12

Fulbach

Erstfeld

13

Seewlisee

Silenen

Sämtliche natürlichen Gewässer im Gebiet Uri Nord zwischen dem Urnersee und Erstfeld, die nicht explizit als nutzbare Gewässer oder als nutzbare Gewässer mit erhöhten Anforderungen im SNEE sowie als Schutzgewässer unter Artikel 2 Absatz 1 aufgeführt sind, gelten ebenfalls als Schutzobjekte.

Schutzobjekt ist jeweils nur das eigentliche Gewässer. Für die Uferbereiche gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 3 Schutzbestimmungen

Die Schutzobjekte sind mindestens für 40 Jahre ungeschmälert zu erhalten.

Insbesondere ist es verboten:

  1. die Schutzgewässer zur Energieerzeugung zu nutzen

  2. Bauten und Anlagen aller Art innerhalb der Schutzgewässer zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzweck entsprechen

Vorbehalten bleiben Arbeiten und bauliche Massnahmen, die notwendig sind, um den Hochwasserschutz sicherzustellen oder um Überfahrten zur Erschliessung des Gebiets zu ermöglichen (z.B. Brücken oder Furten).

Kleinstwasserkraftwerke ohne Netzeinspeisung (Inselbetrieb), Dotierkraftwerke und Trinkwasserkraftwerke mit Netzeinspeisung können in den Schutzgewässern grundsätzlich weiterhin erstellt und betrieben werden.

Bestehende Kraftwerke können im Rahmen ihrer Konzession uneingeschränkt weiterbetrieben werden. Die Optimierung oder der Ausbau bestehender Kraftwerke sind unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften weiterhin möglich.

Gewährleistet bleiben zudem bestehende, rechtmässig ausgeübte Nutzungen und Nutzungsrechte in Bezug auf Bauten und Anlagen innerhalb der Schutzgewässer.

Artikel 4 Überprüfungspflicht

Der Regierungsrat überprüft dieses Reglement, sofern sich die im Zeitpunkt der Unterschutzstellung geltenden eidgenössischen Gesetzesgrundlagen auf dem Gebiet des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Energie in der Zwischenzeit wesentlich geändert haben.

Als wesentliche Änderungen gelten nur solche, die die Zielsetzung des SNEE in Frage stellen und das Verhältnis zwischen Schutz- und Nutzungsaspekten grundsätzlich verändern.

Artikel 5 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt nur zusammen mit der Konzession am Alpbach (Unterlauf) oder am Schächen (Schächenschale zwischen dem Kraftwerk Bürglen und der Schächenmündung) in Kraft.

Es tritt am 15. Oktober 2020 in Kraft.

AB 18.09.2020