2.3231
Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden
Vom 16.12.1987 (Stand 01.01.2026)
Der Landrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
beschliesst:
1 Geltungsbereich
Artikel 1
Diese Verordnung regelt die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden. Als Kosten gelten die Gebühren und Entschädigungen:
in Zivilsachen
in Strafsachen
in Verwaltungssachen und bei verwaltungsrechtlichen Klagen
im Verfahren vor den Aufsichtsbehörden
Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere die Zivilprozessordnung (SR 272), die Strafprozessordnung (SR 312.0) und die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.35) sowie besondere Vorschriften des kantonalen Rechts.
Zu den Gerichtsbehörden im Sinne dieser Verordnung gehören auch die Schlichtungsbehörde, die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft.
2 Gebühren
Artikel 2 Gebührenansätze
Das Obergericht regelt die Gebührenansätze in einem Reglement.
In vermögensrechtlichen Streitigkeiten erlässt es grundsätzlich einen nach dem Streitwert abgestuften Gebührenrahmen.
Artikel 3 Bemessungsgrundsätze
Innerhalb des Gebührenrahmens ist die einzelne Gebühr nach dem Aufwand der Gerichtsbehörde festzulegen. Dieser hängt namentlich ab von der Anzahl der Verhandlungen, dem Umfang der Beweisführung sowie der Schwierigkeit des Sachverhalts und der Rechtsfragen.
Enthält das Gebührenreglement des Obergerichts keinen Gebührenansatz, so setzt die Gerichtsbehörde die Gebühr nach Ermessen fest, wobei sie die in Absatz 1 umschriebenen Bemessungsgrundsätze berücksichtigt.
Artikel 4 Verfahren mit Streitwert
Ist für die Berechnung der Gebühren der Streitwert massgebend, so bestimmt sich dieser nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Artikel 5 Erhöhung der Gebühr
In besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen können die Höchstansätze angemessen überschritten werden.
Artikel 6 Herabsetzung der Gebühr
Wenn das Verfahren nicht mit einem Sachurteil endet, insbesondere bei Prozessabstand, Rückzug des Rechtsmittels, Vergleich und Nichteintreten, können die Mindestansätze angemessen unterschritten werden.
Artikel 7 Übrige Kosten
Neben den Gerichtsgebühren sind die Kosten für Auslagen der Gerichtsbehörde zu entschädigen, namentlich die Kosten der Beweisführung, der Übersetzung und der Vertretung des Kinds.
…
Artikel 8 Kostenentscheid
Die Gerichtsgebühren können im Kostenentscheid in einer Pauschale festgelegt werden.
Artikel 9 Bezugsrecht
Die Gebühren und die Kosten gemäss Artikel 7 fallen in die Staatskasse, wenn keine andere Verwendung gesetzlich vorgesehen ist.
Die Gebühren der Vermittler fallen diesen persönlich zu, sofern die Gemeinden nicht etwas anderes bestimmen.
Artikel 10 Inkassostelle
Die Gebühren werden durch das zuständige Amt1 eingezogen.
Das zuständige Amt2 bestimmt die Zahlungsfrist und leitet die Betreibung ein. Es kann die Zahlungsfrist erstrecken und Teilzahlungen gestatten sowie über die Abschreibung nicht einbringlicher Gebühren entscheiden.
Artikel 11 Erlass
Gebühren können auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass sie bedürftig ist oder dass andere wichtige Gründe vorliegen.
Für den Entscheid über den vollständigen oder teilweisen Erlass ist die Behörde zuständig, die den Kostenentscheid gefällt hat. Bei einem Gremium entscheidet die vorsitzende Person.
Entscheide der Staatsanwaltschaft sind nach den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (RB 2.3221) über die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung zu genehmigen.
Entscheide über ein Erlassgesuch sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Aufsichtskommission des Obergerichts anfechtbar.
Im Verfahren über den Erlass der Gebühren sowie im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtskommission des Obergerichts werden keine amtlichen Kosten erhoben. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage bei mutwilliger Prozessführung.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
Artikel 12 Verjährung
Die Gebührenforderungen des Staates verjähren in 10 Jahren, nachdem der Kostenentscheid rechtskräftig geworden ist.
3 Entschädigungen der Zeuginnen und Zeugen, Begleitpersonen und Sachverständigen
Artikel 13 Zeuginnen und Zeugen
Die Zeugin oder der Zeuge bezieht für jedes Erscheinen vor einer Gerichtsbehörde ein Zeugengeld. Das Obergericht legt in einem Reglement die Höhe des Zeugengelds fest.
Bei erheblicher zeitlicher Inanspruchnahme, bei ausserordentlichen Auslagen und bei ausgewiesenem Verdienstausfall kann eine besondere Zulage bewilligt werden.
Artikel 14 Begleitpersonen
Die notwendige Begleitperson einer Zeugin oder eines Zeugen erhält ebenfalls ein Zeugengeld.
Artikel 15 Sachverständige, Übersetzerinnen und Übersetzer
Die Entschädigung der Sachverständigen oder des Sachverständigen und der Übersetzerin oder des Übersetzers wird aufgrund der eingereichten Honorarrechnung sowie unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und Schwierigkeit des Auftrages nach Ermessen festgesetzt.
4 Anwaltskosten
4.1 …
Artikel 16–17 …
4.2 Grundsätze für die Bemessung der Anwaltsentschädigung
Artikel 18 Entschädigungsansätze
Das Obergericht regelt die Ansätze für die Anwaltsentschädigung in einem Reglement.
In vermögensrechtlichen Streitigkeiten erlässt es grundsätzlich einen nach dem Streitwert abgestuften Entschädigungsrahmen.
Die Ansätze sind so festzulegen, dass die Anwältin oder der Anwalt für ihre oder seine Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren erforderlich sind, namentlich für die Instruktion, die Rechtsschriften, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und für die mit diesen Bemühungen im Zusammenhang stehenden Kanzleiarbeiten, entschädigt wird.
Artikel 19 Bemessungsgrundsätze
Innerhalb der Mindest- und Höchstansätze ist die Entschädigung nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie des Umfangs und der Art der Bemühungen festzulegen.
Enthält das Reglement des Obergerichts keinen Entschädigungsansatz, so setzt die Gerichtsbehörde die Entschädigung nach Ermessen fest, wobei sie die in Absatz 1 erwähnten Kriterien berücksichtigt.
In der Regel wird keine Entschädigung zugesprochen, wenn die Anwältin oder der Anwalt in einem Anstellungsverhältnis zu ihrer oder seiner Partei steht.
Artikel 20 Streitwert
Ist für die Berechnung der Entschädigung der Streitwert massgebend, so bestimmt sich dieser nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Artikel 21 Übersetzte Ansprüche
Klagt eine Partei im Verfahren offensichtlich übersetzte Ansprüche ein, so bemisst sich die Entschädigung ihrer Anwältin oder ihres Anwalts nach dem Betrag, der in guten Treuen hätte eingeklagt werden dürfen.
Artikel 22 Fehlen eines Sachurteils
Wenn das Verfahren nicht mit einem Sachurteil endet, insbesondere bei Prozessabstand, Rückzug des Rechtsmittels, Vergleich und Nichteintreten, kann je nach Umfang der Bemühungen die Anwaltsentschädigung entsprechend gekürzt werden.
4.3 Zuschläge
Artikel 23 Allgemeine Zuschläge
Die ordentliche Anwaltsentschädigung wird erhöht:
um 10 bis 20 Prozent, wenn in grossem Umfang fremdsprachige Akten zu bearbeiten sind
um 10 bis 40 Prozent, wenn weitgehend fremdes Recht anzuwenden ist
um 10 bis 50 Prozent, wenn das Sammeln oder Zusammenstellen der Akten und Beweismittel oder besonders verwickelte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse einen aussergewöhnlichen Zeitaufwand erfordern
Artikel 24 Strafverfahren
In Strafsachen wird die ordentliche Anwaltsentschädigung bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen angemessen erhöht.
Wird im Strafurteil auch der Zivilanspruch erledigt, so hat die Anwältin oder der Anwalt neben der ordentlichen Anwaltsentschädigung Anspruch auf 10 bis 30 Prozent des für einen Zivilprozess vor erster Instanz massgebenden Honorars.
4.4 Barauslagen
Artikel 25
Die Anwältin oder der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner ausgewiesenen Barauslagen. Spesenpauschalen sind zulässig.
Reiseauslagen sind zu vergüten, soweit die Reise notwendig und die Wahl des Verkehrsmittels zweckmässig ist.
4.5 Kostenvergütung bei unentgeltlicher Rechtspflege
Artikel 26 Entschädigungsgrundsätze
Der amtlichen Verteidigerin oder dem amtlichen Verteidiger vergütet der Kanton 75 Prozent der gerichtlich festgesetzten Entschädigung und die Barauslagen.
Der im Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren bestellten unentgeltlichen Rechtsvertretung vergütet der Kanton 75 Prozent der gerichtlich festgesetzten Entschädigung und die Barauslagen, wenn die Partei kostenfällig wird oder wenn der kostenpflichtigen Gegenpartei ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist oder sie aus einem anderen Grund nicht mit Erfolg belangt werden kann.
5 Schlussbestimmungen
Artikel 27 Vollzug
Das Obergericht erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Es hat insbesondere:
die Gebührenansätze für das Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsverfahren zu bestimmen
die Höhe des Zeugengelds zu bestimmen
die Ansätze für die Anwaltsentschädigungen festzulegen
Artikel 28 Änderung bisherigen Rechts
Die in dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen bisherigen Rechts finden sich im Anhang, der Bestandteil dieser Verordnung ist3.
Artikel 29 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden folgende Erlasse aufgehoben:
Verordnung vom 27. Juni 1966 über die Gebühren und Entschädigungen im Justizwesen
Notariatstarif vom 9. Oktober 1911 für die öffentliche Beurkundung und die amtliche Beglaubigung
Artikel 30 …
Artikel 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt4.
AB 08.01.1988