3.2213

Reglement über die Besteuerung nach dem Aufwand

Vom 16.02.2016 (Stand 01.01.2016)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 270 des Gesetzes vom 26. September 2010 über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG, RB 3.2211),

beschliesst:

Artikel 1 Ziel und Zweck

Dieses Reglement ordnet die Besteuerung nach dem Aufwand für natürliche Personen gemäss Artikel 14 StG.

Artikel 2 Abzüge bei der Steuerberechnung

Bei der Steuerberechnung nach Artikel 14 Absatz 6 StG (Kontrollrechnung) können abgezogen werden:

  1. die Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften des Privatvermögens gemäss Artikel 37 StG

  2. die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden

Andere Abzüge, insbesondere solche für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, sind nicht abzugsfähig.

Artikel 5 Veranlagungsergebnis

Das Amt für Steuern eröffnet in der Veranlagungsverfügung nach Artikel 198 StG stets das höchste nach Artikel 14 Absätze 3 bis 7 StG berechnete Veranlagungsergebnis.

Artikel 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 17. Mai 2005 über die Besteuerung nach dem Aufwand wird aufgehoben.

Artikel 7 Übergangsbestimmungen

Für Personen, die beim Inkrafttreten dieses Reglements bereits nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt bis zum Steuerjahr 2020 Artikel 2 des Reglements vom 17. Mai 2005 über die Besteuerung nach dem Aufwand.

Artikel 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft.

AB 26.02.2016