3.8327
Reglement über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren
Vom 12.01.2021 (Stand 01.02.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
in Ausführung von Artikel 37 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF, SR 780.1) und gestützt auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
beschliesst:
Artikel 1 Gegenstand
Dieses Reglement vollzieht das BÜPF, soweit die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren betroffen ist.
Artikel 2 Zuständigkeit
Ausserhalb von Strafverfahren ist die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant, ihre oder seine Stellvertretung, die Kommandopikettoffizierin oder der Kommandopikettoffizier zuständig, eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anzuordnen.
Das Zwangsmassnahmengericht ist die Genehmigungsbehörde, die Beschwerdeinstanz des Obergerichts die Beschwerdeinstanz.
Artikel 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 25. Oktober 2011 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren wird aufgehoben.
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.
AB 29.01.2021