3.8327

Reglement über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren

Vom 12.01.2021 (Stand 01.02.2021)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

in Ausführung von Artikel 37 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF, SR 780.1) und gestützt auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

Artikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement vollzieht das BÜPF, soweit die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren betroffen ist.

Artikel 2 Zuständigkeit

Ausserhalb von Strafverfahren ist die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant, ihre oder seine Stellvertretung, die Kommandopikettoffizierin oder der Kommandopikettoffizier zuständig, eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anzuordnen.

Das Zwangsmassnahmengericht ist die Genehmigungsbehörde, die Beschwerdeinstanz des Obergerichts die Beschwerdeinstanz.

Artikel 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 25. Oktober 2011 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren wird aufgehoben.

Artikel 4 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.

AB 29.01.2021