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Verordnung über das Strafregister, die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse

Vom 28.09.1994 (Stand 01.01.2007)

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf die Verordnung vom 1. Dezember 1999 über das automatisierte Strafregister1 und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt, die Bestimmungen des Bundesrechts über das Strafregister zu vollziehen.

Sie regelt die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse.

Artikel 2 Aufsicht

Die zuständige Direktion2 beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.

2 Strafregister

Artikel 3 Zuständigkeit

Das zuständige Amt3 ist die kantonale Koordinationsstelle.

Es bearbeitet Personendaten im automatisierten Strafregister.

Artikel 4 Datenbearbeitung und Einsicht

Die Bearbeitung der Personendaten und die Einsichtnahme ins automatisierte Strafregister richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.

Artikel 5

3 Leumundsbericht und Leumundszeugnis

Artikel 6 Begriff

Der Leumundsbericht gibt Auskunft über Tatsachen, die das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der gefragten Person betreffen.

Das Leumundszeugnis nennt die Personalien der gefragten Person und äussert sich zur Frage, ob diese einen unbescholtenen Leumund hat. In der Regel genügt hiefür der Auszug aus dem automatisierten Strafregister.

Artikel 7 Ausstellung

Das Polizeikommando stellt die Leumundsberichte aus.

Die zuständige Behörde oder Amtsstelle der Wohnsitzgemeinde stellt für ihre Einwohner Leumundszeugnisse aus. Die frühere Wohnsitzgemeinde oder die Heimatgemeinde ist zur Mithilfe verpflichtet.

Artikel 8 Bezugsberechtigung

Leumundsberichte können auf schriftliches Gesuch hin von den Strafuntersuchungsbehörden, den richterlichen Behörden und den Verwaltungsinstanzen im Zusammenhang mit einem Administrativverfahren im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) sowie von weiteren Amtsstellen und Behörden, die sich über eine entsprechende Rechtsgrundlage ausweisen, bezogen werden.

Leumundszeugnisse können auf schriftliches Gesuch hin beziehen:

  1. Behörden und Amtsstellen

  2. Privatpersonen über sich selbst

Die ersuchende Behörde oder Amtsstelle hat einen genügenden Grund für ihr Begehren nachzuweisen. Privatpersonen haben sich nur über ihre Person auszuweisen.

Artikel 9 Verwendung

Leumundsberichte und Leumundszeugnisse dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie verlangt und ausgestellt worden sind.

Artikel 10 Einsichtsrecht

Jede Person, über die ein Leumundsbericht bzw. ein Leumundszeugnis ausgestellt wurde, hat das Recht, diese einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Das Polizeikommando beziehungsweise die Wohnsitzgemeinde hat ihr das mitzuteilen. Ihre Ergänzungen und Berichtigungen sind auf dem Leumundsbericht bzw. dem Leumundszeugnis schriftlich festzuhalten.

Artikel 11

Die Gebühren für Amtshandlungen des Kantons richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).

Die Einwohnergemeinden erheben die Gebühren nach den Bestimmungen der Gemeindesatzung.

4 Schlussbestimmungen

Artikel 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 24. März 1943 über das kantonale Strafregister, die Strafkontrolle und die Ausstellung von Leumundszeugnissen wird aufgehoben.

Artikel 13 Änderung bisherigen Rechts4

Artikel 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

AB 07.10.1994