40.7040
Reglement über die Aufgaben und Zuständigkeiten in der Chemikaliengesetzgebung
Vom 03.03.2015 (Stand 01.04.2015)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 72 des kantonalen Umweltgesetzes vom 11. März 2007 (KUG, RB 40.7011),
beschliesst:
Artikel 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die kantonalen Aufgaben und Zuständigkeiten in Bezug auf die folgenden gesetzlichen Bestimmungen:
Artikel 2 Allgemeine Zuständigkeit
Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die genannten gesetzlichen Bestimmungen. Es kontrolliert den Markt, Betriebe und Verkaufsstellen und ist insbesondere für die Kennzeichnung, Zulassungs- und Mitteilungspflichten, Einhaltung von Verboten und Beschränkungen und die Information der Öffentlichkeit zuständig.
Es koordiniert die kantonalen Tätigkeiten, die sich aus dem Chemikaliengesetz ergeben, durch die Führung eines Handbuchs.
Artikel 3 Ausnahmen
In Abweichung zu Artikel 2 sind die folgenden Amtsstellen für den Vollzug zuständig, wenn er in ein Fachgebiet fällt, für das die jeweilige Amtsstelle die Hauptzuständigkeit inne hat:
Amt für Arbeit und Migration betreffs der Aspekte der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Amt für Forst und Jagd betreffs Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern im Wald
Amt für Tiefbau betreffs Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen Winterdienst
Amt für Umweltschutz betreffs Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern in und an oberirdischen Gewässern, Grundwasserschutzzonen,auf Böschungen und Grünstreifen; Verwendung von Klärschlamm; Verwendung von Stoffen und Zubereitungen, die zu Luftschadstoffemissionen führen
Amt für Landwirtschaft betreffs Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern in der Landwirtschaft
Amt für Raumentwicklung betreffs Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern in Naturschutzgebieten und Biotopen
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. April 2015 in Kraft.
AB 13.03.2015