50.1315
Reglement über die kantonale Bewilligung nach der Personenbeförderungskonzession des Bundes
Vom 29.06.1999 (Stand 01.07.1999)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 36 Personenbeförderungskonzessionsverordnung (SR 744.11) und auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
beschliesst:
1 Geltungsbereich
Artikel 1
Dieses Reglement ordnet die Zuständigkeiten und das Verfahren für kantonale Bewilligungen nach Artikel 32 ff. der Personenbeförderungskonzessionsverordnung (SR 744.11).
2 Zuständigkeiten
Artikel 2 Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der kantonalen Bewilligungen nach der Personenbeförderungskonzessionsverordnung (SR 744.11) aus.
Artikel 3 Volkswirtschaftsdirektion
Die Volkswirtschaftsdirektion vollzieht die Vorschriften der Personenbeförderungskonzessionsverordnung (SR 744.11), soweit der Kanton hiefür zuständig ist.
Artikel 4 Amt für Strassen- und Schiffsverkehr
Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr übt die Befugnisse und Pflichten aus, die die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr hinsichtlich Anforderungen an Fahrzeuge und Fahrzeugführer in bewilligten Betrieben stellt.
3 Bewilligung
Artikel 5 Materielles Recht
Artikel 6 Bewilligungsverfahren
Gesuche um Erteilung, Erneuerung, Übertragung und Änderung der Bewilligung sind von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller schriftlich, vierfach der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen.
Das Gesuch muss insbesondere:
die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller nennen
nachweisen, dass kein bestehendes Angebot des öffentlichen Verkehrs in seinem Bestand gefährdet wird
nachweisen, dass kein von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanziertes Verkehrsangebot wesentlich konkurrenziert wird
nachweisen, dass keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes entgegenstehen
die zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge und deren Eigentumsverhältnisse sowie das Fahrpersonal nennen
den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme und die gewünschte Bewilligungsdauer bezeichnen
nachweisen, dass die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gewährleistet ist
Artikel 7 Entscheid
Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet über das Bewilligungsgesuch. Die Bewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
Artikel 8 Bewilligungsgebühr
Artikel 9 Verfahren und Rechtspflege
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
4 Schlussbestimmungen
Artikel 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über die kantonale Bewilligung nach der Personenbeförderungskonzession des Bundes vom 19. August 1997 wird aufgehoben.
Artikel 11 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
AB 09.07.1999