60.4111
Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht
Vom 11.02.1987 (Stand 01.01.2011)
Der Landrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 58 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2) und auf Artikel 90 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
beschliesst:
1 Gegenstand
Artikel 1
Diese Verordnung vollzieht das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht soweit die Kantone hiefür zuständig sind.
Sie enthält ergänzendes kantonales Recht.
2 Begriffe
Artikel 2 Ortsgebrauch
Wo das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht auf den ortsüblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin verweist, gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde:
als Frühjahrstermin für die voralpine Hügelzone und die Bergzone 1 (SR 912.1) der 1. April, für die Bergzone 2 bis 4 der 1. Mai
als Herbsttermin der 1. November, soweit es sich um Grundstücke ohne Gebäude handelt
Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 LPG erstreckt sich auf eine Distanz von fünf Kilometer zum Betrieb des Zupächters.
3 Ergänzendes kantonales Recht
Artikel 3 Alpen und Weiden
Die landwirtschaftliche Nutzung von Alpen und Weiden sowie von Nutzungs- und Anteilrechten an solchen unterstehen dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht, wenn:
ein Pachtverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes begründet wird und
der Pächter das Recht erhält, auf dem Pachtgrundstück beziehungsweise kraft eines gepachteten Alprechtes mehr als zehn Normalstösse aufzutreiben
Artikel 4 Vorpachtrecht an Alpweiden: Grundsatz
Werden Alpweiden, die im Gebiet der Korporation Uri liegen, im Sinne von Artikel 3 verpachtet, steht den Landwirten, die innerhalb dieses Gebietes wohnen, das Vorpachtrecht zu. Das gleiche gilt sinngemäss für die Alpweiden im Gebiete der Korporation Ursern.
Artikel 5 Vorpachtrecht an Alpweiden: Verfahren
Wer Alpweiden nach Artikel 4 einem Landwirt verpachten will, der nicht vorpachtsberechtigt ist, hat das der zuständigen Direktion1 zu melden.
Diese veröffentlicht die Meldung im Amtsblatt des Kantons Uri mit dem Hinweis, dass derjenige, der sein Vorpachtsrecht geltend machen will, das innert dreissig Tagen seit der Veröffentlichung der zuständigen Direktion2 mitzuteilen hat.
Der Verpächter hat aus den Vorpachtsberechtigten den Pächter zu bestimmen. Einen nicht vorpachtsberechtigten Pächter kann er nur dann als Vertragspartner wählen, wenn ihm keiner der Vorpachtsberechtigten zumutbar ist.
Jeder abgewiesene Vorpachtsberechtigte kann den Pachtvertrag, den der Verpächter mit einem Nicht-Vorpachtsberechtigten abgeschlossen hat, mit Klage beim Landgerichtspräsidenten anfechten. Das gleiche gilt für Pachtverträge, die unter Missachtung der Bestimmungen über das Vorpachtsrecht abgeschlossen werden.
Die Klage ist beim Landgerichtspräsidenten einzureichen, sobald der Berechtigte vom Pachtvertrag Kenntnis erhalten, spätestens zwei Monate, nachdem der Dritte die Pacht angetreten hat. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren sind anzuwenden.
4 Kantonale Behörden
4.1 Bewilligungsbehörde
Artikel 6
Die zuständige Direktion3 ist die Bewilligungsbehörde im Sinne des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht.
Sie erledigt alle Aufgaben, die das Bundesgesetz ihr überträgt. Insbesondere hat sie:
eine kürzere Pachtdauer (Artikel 7 LPG), die Fortsetzung der Pacht auf kürzere Zeit (Artikel 8 LPG), die parzellenweise Verpachtung (Artikel 30 LPG) sowie den Pachtzins für ein landwirtschaftliches Gewerbe (Artikel 42 LPG) zu bewilligen
Einsprachen gegen die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Parzelle (Artikel 33 LPG) und solche gegen den Pachtzins für Grundstücke (Artikel 43 LPG) zu entscheiden
Feststellungsverfügungen zu erlassen über den zulässigen Umfang der Pachtzinsanpassung (Artikel 42 LPG)
Verfügungen zu treffen, die feststellen, ob die Verkürzung der Pachtdauer, die parzellenweise Verpachtung, die Zupacht oder der Pachtzins genehmigt werden kann (Artikel 49 LPG)
Pachtverhältnisse aufzulösen und die Räumung des Grundstückes anzuordnen (Artikel 32 und 35 LPG)
4.2 Einspracheberechtigte Behörde
Artikel 7
Der Einwohnergemeinderat am Ort der gelegenen Sache und die Pachtkommission sind berechtigt, bei der Bewilligungsbehörde Einsprache zu erheben gegen:
die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Parzelle (Artikel 33 LPG)
den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke (Artikel 43 LPG)
4.3 Beschwerdeinstanz
Artikel 8
Der Regierungsrat entscheidet Verwaltungsbeschwerden gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden.
Soweit das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht nichts anderes vorschreibt, richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
4.4 Pachtkommission
Artikel 9 Wahl und Zusammensetzung
Der Regierungsrat wählt die Pachtkommission.
Diese besteht aus dem Präsidenten, zwei ordentlichen und zwei Ersatzmitgliedern.
Artikel 10 Aufgaben
Die Pachtkommission:
ist berechtigt, Einsprache zu erheben im Sinne von Artikel 7 hievor
ist Schlichtungsstelle vor dem gerichtlichen Pachtrechtsverfahren
hat als Schiedsgericht oder als aussergerichtliche Schlichtungsbehörde zu amten, wenn beide Parteien das wünschen
Artikel 11 Entschädigung
Die Entschädigung der Mitglieder der Pachtkommission richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).
2.5 Richterliche Behörden
Artikel 12 Landgerichtspräsident
Der Landgerichtspräsident beurteilt:
Klagen auf Erstreckung des Pachtverhältnisses, wenn der Erwerber des Pachtgegenstandes den Pachtvertrag auflösen will (Artikel 15 LPG)
Klagen auf Erstreckung der Pacht (Artikel 26 LPG)
Begehren, bei der Erstreckung der Pacht die Vertragsbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen (Artikel 28 LPG)
Artikel 13 Landgericht
Alle übrigen Klagen und Begehren, die das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht dem Richter zum Entscheid überträgt, beurteilt das Landgericht.
Artikel 14 …
5 Schlussbestimmungen
Artikel 15 Strafverfolgung
Widerhandlungen nach Artikel 54 LPG werden nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege (RB 2.3221) verfolgt und beurteilt.
Artikel 16 Vollzug
Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung.
Artikel 17 Änderung bisherigen Rechts4
Artikel 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vorschriften vom 23. August 1961 betreffend die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse werden aufgehoben.
Artikel 19 Inkrafttreten
Die Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Sie ist vom Bundesrat zu genehmigen5.
Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt6.
AB 20.02.1987